11.06.2021 — Rolf Becker. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Eine Abmahnvereinigung hatte einen Händler in Anspruch genommen, der für ein technisches Gerät (LED Red Light Therapy) auf seiner Internetseite warb und dazu angab: „Beschreibung nur in englischer Sprache verfügbar“. Der Händler hatte im Prozess bestritten, das Gerät ohne deutsche Gebrauchsanleitung ausgeliefert zu haben.
Das LG Dortmund sah die geltend gemachten Unterlassungsansprüche hierzu als berechtigt an. Es seien bei einem solchen Gerät die Regeln zum Sicherheits- und Gesundheitsschutz zu beachten.
Nach § 3 Abs. 4 Produktsicherheitsgesetz gilt:
4) Sind bei der Verwendung, Ergänzung oder Instandhaltung eines Produkts bestimmte Regeln zu beachten, um den Schutz von Sicherheit und Gesundheit zu gewährleisten, ist bei der Bereitstellung auf dem Markt hierfür eine Gebrauchsanleitung in deutscher Sprache mitzuliefern, sofern in den Rechtsverordnungen nach § 8 keine anderen Regelungen vorgesehen sind.
Bereits in der Gebrauchsanleitung auf Englisch seien zahlreiche Warn- und Sicherheitshinweise enthalten. Daher ergebe sich hier, dass das Gerät der Regelung nach Abs. 4 unterfalle. Danach ist eine deutsche Gebrauchsanleitung mitzuliefern. Dies sei jedenfalls nach der Angabe in der Werbung nicht der Fall. Zudem habe der Beklagte keine deutsche Anleitung vorgelegt. Da sich auch aus Rechtsverordnungen nach § 8 des Produktsicherheitsgesetzes keine andere Regelung ergab, lag hier ein Verstoß vor, der durch Unterlassungsanspruch verfolgt werden konnte (LG Dortmund, Urt. v. 26.01.2021, Az. 25 O 192/20).
Vergleichbar wurde dies auch schon früher durch das Landgericht Essen (Urt. v. 11.03.2020, Az. 44 O 40/19) für einen Kohlenmonoxid-Gas-Warner entschieden. Auf eine fehlende Kenntnis vom Nichtvorhandensein einer Bedienungsanleitung kann sich der Händler nicht berufen. Die Essener Richter sahen eine Überprüfungspflicht (so auch das OLG Frankfurt für die Prüfung des Vorhandenseins einer CE-Zeichens, OLG Frankfurt, Urt. vom 23.03.2017, Az.: 6 U 23/16; BGH, Urt. v. 12.01.2017, Az. I ZR 258/15).
Bereits im Jahr 2019 hatte das OLG Frankfurt für ein elektrisches Kinderauto entschieden, dass dort eine fehlende deutsche Bedienungsanleitung grundsätzlich einen Wettbewerbsverstoß begründet. Zur Papierform heißt es im Urteil:
„Unstreitig hat der Beklagte dem Produkt zunächst keine deutsche Gebrauchsanleitung in Papierform beigefügt. Dies ist auch nicht erforderlich. In welcher Form eine Bedienungsanleitung mitzuliefern ist, ist in § 3 Abs. 4 Satz 1, 1. Halbsatz ProdSG nicht geregelt. Eine Verpflichtung, die Bedienungsanleitung in auf Papier gedruckter Form beizufügen, lässt sich aus dem ProdSG nicht ableiten (…). Eine andere Auslegung ergibt sich auch nicht aus der RL 95/2001/EG, welche durch das Produktsicherheitsgesetz umgesetzt wurde. Nach Art. 5 Abs. 1 sind dem Verbraucher lediglich einschlägige Informationen zu erteilen, damit er die Gefahren, die von dem Produkt während der üblichen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Gebrauchsdauer ausgehen und die ohne entsprechende Warnhinweise nicht unmittelbar erkennbar sind, beurteilen und sich dagegen schützen kann. Auch aus den Erwägungsgründen lässt sich nichts anderes ableiten. Aus § 7 II Nr. 2 der Zweiten Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug) ergibt sich ebenfalls nur, dass dem Spielzeug die Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformationen in deutscher Sprache „beigefügt“ sein müssen. Es genügt daher, wenn der Beklagte dem Käufer vor der Lieferung eine deutschsprachige Bedienungsanleitung per Email als PDF-Datei zur Verfügung stellt…“
(OLG Frankfurt, Urt. v. 28.02.2019, Az: 6 U 181/17)
Damit ist also eine Gebrauchsanleitung per E-Mail als PDF ausreichend, wenn diese vor der Lieferung an den Käufer verschickt wird. Natürlich kann hier nicht irgendein Dokument erstellt werden. Vielmehr muss die Gebrauchsanweisung auch inhaltlich geeignet sein, durch die Hinweise den Schutz der Gesundheit und die Sicherheit des Nutzers zu gewährleisten.
Jedenfalls bei elektrischen Geräten, die mit Netzspannung betrieben werden, besteht nahezu immer eine Gefahr für die Sicherheit und Gesundheit. Hier müssen Händler auf eine deutsche Bedienungsanleitung achten und das Vorhandensein ebenso prüfen, wie eine CE-Kennzeichnung. Der Händler kann sich damit helfen, dass er eine Anleitung per PDF vor der Lieferung verfügbar macht. Allerdings ist selbst übersetzen ohne Genehmigung des Urhebers rechtlich problematisch.
Bild: cottonbro (Pexels, Pexels Lizenz)
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