29.11.2011 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Ebner Stolz Mönning Bachem, Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwälte Partnerschaft.
Wenn der Arbeitgeber die Belegschaft zur alljährlichen Weihnachtsfeier innerhalb oder außerhalb der Firmenräume einlädt, interessiert sich auch das Finanzamt für die Veranstaltung und fordert möglicherweise Lohnsteuer von den teilnehmenden Mitarbeitern. Steuerfrei bleibt das besinnliche Beisammensein nämlich grundsätzlich nur, wenn es sich um eine übliche Betriebsveranstaltung handelt und die Teilnahme allen Arbeitnehmern offen steht. Nicht erlaubt sind Einladungen nach bestimmten Leistungskriterien oder nur für einzelne Gehaltsgruppen sowie allzu aufwendige Feiern. Darauf weist die Kanzlei Ebner Stolz Mönning Bachem aus Stuttgart hin.
Ist die Weihnachtsfeier maximal die zweite betriebliche Veranstaltung im Jahr, darf der Arbeitgeber nicht zu großzügig sein. Ansonsten können Abgaben ans Finanzamt anfallen. Denn die Betriebsfeier darf pro Teilnehmer brutto höchstens 110 Euro kosten, um noch in die Steuerfreiheit zu rutschen. In den maßgeblichen Betrag fließen die Kosten für die Mahlzeit, Raummiete, Fahrten, Darbietungen sowie Geschenke an die Mitarbeiter ein. Ergibt nun die Gesamtsumme, dividiert durch die Teilnehmeranzahl, maximal 110 Euro, liegt insgesamt kein Arbeitslohn vor.
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Fällt die Weihnachtsfeier teurer aus oder ist sie schon die dritte betriebliche Veranstaltung im Jahr, liegt insgesamt ein geldwerter Vorteil vor, der bei den Besuchern zur Lohnversteuerung führt. „Das gilt sogar dann, wenn einzelne Arbeitnehmer an den vorherigen Feiern nicht teilgenommen haben“, erläutert Steuerberaterin Stefanie Peter von Ebner Stolz Mönning Bachem. Die Steuer auf Zuwendungen im Rahmen einer Betriebsveranstaltung darf der Arbeitgeber auch pauschal aus seiner eigenen Tasche übernehmen, so dass die Mitarbeiter das Beisammensein ohne Belastung genießen dürfen.
Dies geht nach einem Urteil vom Bundesfinanzhof aber nicht mehr, wenn der Chef die Gelegenheit der Weihnachtsfeiern auch noch dazu nutzt, teure Geschenke zu überreichen (Az. VI R 58/04). „Das kann öfters vorkommen, beispielsweise wenn der Betrieb mit der Belegschaft auf ein gewinnbringendes Geschäftsjahr oder besonders erfolgreiche Angestellte anstoßen will“, weiß Peter. Hierbei handelt es sich dann um eine untypische Programmgestaltung, da eine solche Zuwendung auch völlig losgelöst von der Veranstaltung vorgenommen werden könnte. Im Urteilsfall ging es um überreichte Goldmünzen. Gelegenheitsgeschenke aus Anlass von Weihnachtsfeiern und ähnlichen Betriebsveranstaltungen sind daher nur solche, die den Rahmen und das Programm der Festivitäten betreffen. „Daher führen unübliche Präsente bei den Beschenkten zu steuerpflichtigem Arbeitslohn“, resümiert die Expertin.
Laden Arbeitnehmer Kunden oder Geschäftspartner zum Weihnachtsessen ein, sind hierbei die allgemeinen Regeln für Bewirtungsaufwendungen anzuwenden. Das bedeutet, dass ordnungsgemäße Quittungen vorliegen müssen und eine gesonderte Aufzeichnungspflicht in der Buchführung beachtet werden muss. Unter dieser Voraussetzung kann der Arbeitgeber den Angestellten die Kosten in voller Höhe ohne Lohnsteuerpflicht erstatten, sich die Umsatzsteuer aus der Rechnung in voller Höhe vom Finanzamt zurückholen und von den Nettokosten 70 Prozent selbst als Betriebsausgaben absetzen.
Oft kommt es vor, dass Vorgesetzte ihre Mitarbeiter aus eigener Tasche zur Weihnachtsfeier einladen, als Dank für geleistete Dienste und zur Motivation für die künftige Arbeit. Hier war das Finanzamt in den vergangenen Jahren besonders kritisch und verwies meist auf die private Lebensführung. Aufgrund der geänderten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs darf die Bewirtung von Kollegen jetzt aber nicht mehr generell vom Werbungskostenabzug ausgeschlossen werden. Diese günstigen Urteile wendet die Verwaltung an, indem etwa eine Aufteilung in beruflich und privat nach Köpfen erfolgen darf, wenn etwa neben Geschäftspartnern auch sonstige Personen teilnehmen. Bewirtungsaufwendungen für Kollegen lassen sich sogar voll und nicht nur mit 70 Prozent absetzen.
Quelle: Ebner Stolz Mönning Bachem Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwälte Partnerschaft
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