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Der Arbeitszeitschutz in der Betriebsratsarbeit

24.06.2011  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: Betriebsrat spezial.

Gemäß den zwingenden gesetzlichen Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) beträgt die tägliche Höchstarbeitszeit (ohne Pausen) zehn Stunden. Zwischen zwei Schichten ist eine ununterbrochene Ruhepause von mindestens elf Stunden einzuhalten. Ausnahmen gelten – außerhalb bestimmter Branchen, die diesbezügliche tarifvertragliche Regelungen haben – nur für Leitende Angestellte.

In der Praxis werden diese Regelungen nicht selten missachtet. Meistens sind es Arbeitgeber bzw. Vorgesetzte, die unter Verweis auf Termindruck und dringend abzuarbeitende Aufträge ihren Mitarbeitern Arbeitszeiten abverlangen, die über dieses gesetzliche Höchstmaß hinausgehen. Oder sie teilen wegen Personalmangels ihre Mitarbeiter, die am Vortag bis in den späten Abend gearbeitet haben, gleich für den nächsten Morgen wieder ein. Vielfach sind es aber auch Arbeitnehmer selbst, die – ohne hierzu angehalten zu werden – die gesetzliche Höchstarbeitszeit überschreiten. Gründe hierfür mögen Arbeitsüberlastung sein oder auch das Streben, sich durch Fleiß für künftige Beförderungen zu empfehlen.

Unabhängig davon, ob der Arbeitgeber die Überschreitung der gesetzlichen Höchstarbeitszeit angeordnet hat, oder aber der Arbeitnehmer aus freien Stücken länger als gesetzlich zulässig arbeitet, handelt es sich um einen arbeitszeitrechtlichen Verstoß, für dessen Begehung der Arbeitgeber mit einer Geldbuße von bis zu 15.000,00 € bestraft werden kann (§ 22 Abs. 1 Nr. 1, 2; Abs. 2 ArbZG), und zwar auch dann, wenn einzelne Arbeitnehmer ohne entsprechende Anordnung derartig lange arbeiten.

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Der Betriebsrat hat darüber zu wachen, dass zugunsten der Arbeitnehmer geltende Gesetze durchgeführt werden (§ 80 Abs. 1 BetrVG). Zu den arbeitnehmerschützenden Gesetzen zählt auch das Arbeitszeitgesetz. Wenn es also im Betrieb zu Arbeitszeitverstößen kommt, ist der Betriebsrat nicht nur berechtigt sondern sogar verpflichtet, den Arbeitgeber anzuhalten, dafür zu sorgen, dass die Höchstarbeitszeiten künftig eingehalten werden. Wenn es nicht gelingt, die Einhaltung des Gesetzes außergerichtlich herbei zu führen, hat der Betriebsrat notfalls ein Beschlussverfahren gegen den Arbeitgeber bei dem Arbeitsgericht einzuleiten. Damit der Betriebsrat prüfen kann, ob der Arbeitgeber sich an die Gesetze hält, kann er von dem Arbeitgeber die Vorlage sämtlicher Zeiterfassungsdaten verlangen. Wie der Arbeitgeber dafür Sorge trägt, dass die gesetzlichen Höchstarbeitszeiten eingehalten werden, liegt grundsätzlich bei ihm. Falls erforderlich, hat er Abmahnungen, im Wiederholungsfall sogar verhaltensbedingte Kündigungen auszusprechen.

In vielen Betrieben schließen Arbeitgeber und Betriebsrat Betriebsvereinbarungen zur Arbeitszeit, in der u.a. Fragen wie die Lage der Arbeitszeit und der Umgang mit Mehrarbeit geregelt werden. Derartige Betriebsvereinbarungen sind häufig sinnvoll, um klare und leicht nachvollziehbarer Regelungen auf betrieblicher Ebene zu treffen, die den spezifischen Bedürfnissen des konkreten Arbeitgebers aber auch der Arbeitnehmer Rechnung tragen. Zu den Verhandlungen über den Abschluss einer Betriebsvereinbarung zur Lage der Arbeitszeit sollte anwaltlicher Rat in Anspruch genommen werden.

Quelle: Johannes Lohre

Foto Johannes Lohre Der Autor:

Johannes Lohre
ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Sozius der Kanzlei lohre und brandi RECHTSANWÄLTE in Köln.

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