11.02.2014 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: DHPG Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater.
Immer seltener wird die Hochzeit heutzutage als Bund fürs Leben geschlossen. Die Scheidungsrate liegt mittlerweile bei rund 50 Prozent in Deutschland, Tendenz steigend. Eine Scheidung ist oft nicht nur für die Betroffenen selbst, die Familie und Freunde äußerst unangenehm – sie kann auch das Unternehmen eines Ehegatten in eine finanzielle Schieflage bringen. Schnell wird das Unternehmen im Scheidungsfall zum Streitgegenstand, warnt die Wirtschaftskanzlei DHPG. Ohne professionelle Vereinbarungen ist oft die Existenz der Firma bedroht.
Die güterrechtliche Gestaltung will bei Ehepaaren, von denen ein Teil unternehmerisch tätig oder beteiligt ist, deshalb wohl geplant sein. Meist ist ein Ehevertrag sinnvoll. Dieser regelt, neben Punkten wie Unterhalt, Sorgerecht und Versorgungsausgleich, auch den Güterstand. Oft sind weder die gesetzliche Zugewinngemeinschaft noch eine Gütertrennung ratsam. Vielfach empfiehlt es sich, eine modifizierte Zugewinngemeinschaft zu vereinbaren. Während das Unternehmen vom Zugewinn ausgeklammert wird, bleibt die Zugewinngemeinschaft am Restvermögen bestehen. Werden allerdings keinerlei Regelungen getroffen, fallen alle Unternehmensanteile in den Zugewinnausgleich.
Die laufende Rechtsprechung mahnt zu erhöhter Vorsicht: Ein Ehevertrag muss unter dem Gesichtspunkt der Sittenwidrigkeit wasserdicht sein. „Immer wenn der Verdacht besteht, dass der Ehevertrag einen Partner maßgeblich benachteiligt, droht eine gerichtliche Überprüfung“, betont Rechtsanwalt Gereon Gemeinhardt von der DHPG in Bornheim. So lassen es die Gerichte beispielsweise nicht zu, dass ein Ehevertrag den Unterhalt in der Trennungsphase erheblich einschränkt oder gar ausschließt.
Wie kommt eine tragfähige Güterstandsregelung zustande? Ausgangspunkt sollte ein offener Umgang der Ehegatten mit dem Thema Güterrecht sein – schon vor der Eheschließung. Wenn die Ehe geschlossen ist, ist keiner der Ehegatten mehr verpflichtet, einen Ehevertrag abzuschließen. „Allerdings kann ein vor der Heirat geschlossener Ehevertrag auch ein Indiz für die Ausnutzung einer wirtschaftlichen Machtposition sein“, so DHPG-Rechtsanwalt Gemeinhardt. „Besondere Vorsicht ist bei der Heirat eines bereits erfolgreichen Unternehmers geboten.“ Schnell zweifeln Gerichte den Ehevertrag in puncto Sittenwidrigkeit an.
Es ist von zentraler Bedeutung, die wirtschaftliche und persönliche Lage der Ehegatten bei allen Entscheidungen objektiv zu beurteilen. „Der Schutz des Unternehmens bedeutet nicht den vollständigen Ausschluss aller familienrechtlicher Ansprüche“, hebt DHPG-Rechtsanwalt Gemeinhardt hervor. „Es bieten sich genügend Gestaltungsspielräume, um allen Interessen gerecht zu werden.“
Ehegatten sollten das Thema Güterrecht offen diskutieren und gemeinsam eine faire Lösung für beide Seiten anstreben. So sind viele Streitpunkte von vornherein vom Tisch (siehe Infokasten „Typische Fehler vermeiden“).
Wenn die Ehe scheitert, sollte das Unternehmen nicht darunter leiden. Deshalb ist eine güterrechtliche Vereinbarung für Unternehmer und Gesellschafter dringend ratsam. Worauf es ankommt
Themen
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