26.07.2016 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Taylor Wessing Deutschland.
Das LAG Baden-Württemberg hat in einer noch nicht rechtskräftigen Entscheidung vom 28. Mai 2014 – 4 TaBV 7/13 – dem Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht nach § 99 BetrVG bei der Zuweisung von Führungsfunktionen in Matrixfunktionen zugestanden. Dem folgte jüngst auch das LAG Düsseldorf in seiner Entscheidung vom 10. Februar 2016 – 7 TaBV 63/15 -. Danach kann bei unternehmensübergreifenden Matrix-Strukturen allein die organisatorische Maßnahme zur Bestellung eines Mitarbeiters zum Vorgesetzten zu einer Eingliederung des Vorgesetzten in den Betrieb führen, dem die Mitarbeiter zugeordnet sind, die dieser Vorgesetzte zu führen hat. Dies gilt jedenfalls dann, wenn dem Vorgesetzten eine Arbeitsaufgabe in dem Konzern zugewiesen ist, die zumindest teilweise dem arbeitstechnischen Zweck, der in diesem Betrieb verfolgt wird, zu dienen bestimmt ist.
In dem der Entscheidung des LAG Baden-Württemberg zugrundeliegenden Sachverhalt sollte ein Führungsmitarbeiter, der sowohl einen Arbeitsvertrag mit den Konzerngesellschaften, der A-GmbH als auch der B-GmbH hatte, auch gengenüber dem ihm in den beiden Gesellschaften zugeordneten Mitarbeitern fachliche und disziplinarische Weisungsrechte erhalten. In der A-GmbH hatte der betroffene Mitarbeiter 19 Arbeiter zu führen, in der B-GmbH 58. Eine tatsächliche physische und örtliche Eingliederung des Führungsmitarbeiters in die A-GmbH erfolgte nicht. Die Führung der ihm zugewiesenen 19 Mitarbeiter erfolgte im Wesentlichen vom Dienstorte der B GmbH aus. Gleichwohl vertrat der Betriebsrat der A-GmbH die Auffassung, dass die Zuweisung der Matrixführungsfunktion eine mitbestimmungspflichtige Einstellung nach § 99 BetrVG darstelle und verlangte mangels zuvor erfolgter Beteiligung deren Aufhebung.
Das LAG Baden-Württemberg gab dem Betriebsrat Recht. Danach könne bereits alleine die Führung von Mitarbeitern aus einem Fremdbetrieb zur Eingliederung des Vorgesetzten in diesen Fremdbetrieb im betriebsverfassungsrechtlichen Sinne führen. Dies sei jedenfalls dann der Fall, wenn dem Vorgesetzten eine Arbeitsaufgabe im Konzern zugewiesen wurde, die dem arbeitstechnischen Zwecke des Fremdbetriebes dient. Für die Frage der Eingliederung genüge, wenn der Arbeitgeber zur Verwirklichung seines eigenen arbeitstechnischen Zweckes sich Kraft seines eigenen Weisungsrechtes einer Führungskraft eines Konzernunternehmens bedient. Diese würde damit organisatorisch zur Verwirklichung des arbeitstechnischen Zweckes betrieblich integriert. Noch weitergehender formuliert es das LAG Düsseldorf in einer Entscheidung vom 10. Februar 2016 – 7 TaBV 63/15 -. Danach liegt eine mitbestimmungspflichtige Einstellung nach § 99 BetrVG bereits vor, wenn den Führungsmitarbeitern im Konzern Arbeitsaufgaben zugewiesen werden, die lediglich „zumindest teilweise dem arbeitstechnischen Zwecke, deren Betriebe der Antragsgegner verfolgt wird, zu dienen bestimmt sind“. Ausdrücklich sah das LAG Düsseldorf eine Eingliederung dabei auch auf Basis einer virtuellen Zusammenarbeit mit Hilfe moderner Kommunikationsmittel als gegeben an.
Die arbeits- und insbesondere die betriebsverfassungsrechtliche Umsetzung nationaler Matrixstrukturen in Unternehmen oder Konzernen ist nach den vorliegenden – aber noch nicht rechtskräftigen – Entscheidungen der LAG Baden-Württemberg und Düsseldorf ohne Beteiligung des Betriebsrates kaum mehr vorstellbar. Die Einführung von internationalen Matrixstrukturen in deutschen Unternehmen wird dadurch noch mehr erschwert. Bereits allein die virtuelle Zuweisung von Führungsaufgaben in einem anderen Unternehmen im Konzern, die auch nur teilweise dem arbeitstechnischen Zweck, der im Betrieb des Unternehmens verfolgt wird, zu dienen bestimmt sind, führen bereits zu einem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates nach § 99 BetrVG. Die Einführung von Matrixstrukturen bedarf daher eine sehr sorgfältigen Abstimmung zwischen dem internationalen und dem nationalen Management und auch den Betriebsräten. Andernfalls drohen erhebliche Konflikten zwischen Betriebsräten und (internationalem) Management. Aber auch betroffene Führungskräfte können durch solche Auseinandersetzungen beschädigt werden. Personalleiter sind gehalten, frühzeitig Führungskräfte auf die Problematik der Mitbestimmung von Betriebsräten bei der Umsetzung von Matrix-Strukturen hinzuweisen und haben gegebenenfalls für eine ausreichende Beteiligung des Betriebsrates Sorge zu tragen.
Alternative Gestaltungsmöglichkeiten lassen sich nur im Rahmen von (Konzern)Betriebsvereinbarung über die Einführung und Umsetzung von Matrix-Strukturen im Konzern oder in der Übertragung von echten Leitungsfunktionen an den Matrix-Manager im Sinne eines leitenden Angestellten gemäß § 5 Abs. 3 BetrVG finden. Aber auch hier sind die gesetzlichen Hürden an die Gestaltung der Führungsverantwortung eines leitenden Angestellten sehr hoch. In der Entscheidung des LAG Baden-Württemberg wurde die Qualifizierung des Matrixmanagers als leitender Angestellter trotz Führungsverantwortung und hoher Vergütung verneint. Auch die detaillierte Betriebsvereinbarung über die Matrixstruktur griff zu kurz. Das Bundesarbeitsgericht führt die Rechtsbeschwerden unter den Aktenzeichen 1 ABR 40/14 und 1 ABR 30/16.
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