20.12.2016 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Lohnsteuerhilfe Bayern e.V..
„Aufgrund der derzeit sehr niedrigen Inflation wird die Veränderung für den einzelnen Steuerpflichtigen aber voraussichtlich kaum spürbar sein“, erklärt Robert Dottl, Vorstandsvorsitzender der Lohi, „obwohl der Staat damit die Steuern um ca. 1,37 Mrd. Euro senkt.“
Ebenfalls nur eine Entlastung im Miniaturformat ist durch die Anhebung von Kindergeld und Kinderfreibetrag zu erwarten: Die Leistungen für das erste und zweite Kind steigen dabei von 190 auf 192 Euro, für das dritte Kind auf 198 Euro und für jeden weiteren Nachwuchs auf 223 Euro monatlich. Der Kinderfreibetrag wird von 4.608 Euro auf 4.716 Euro angehoben. Der Freibetrag für die Betreuung, Erziehung und Ausbildung eines Kindes bleibt hingegen unverändert bei 2.640 Euro. „Auch diese Steuerentlastung wird für Familien aber nicht besonders ins Gewicht fallen“, so der Lohi-Steuerexperte.
Aufwendungen für die Altersvorsorge können wie gewohnt auch 2017 als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Dazu zählen Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung und zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen, aber auch Beiträge zur Rürup-Rente ebenso wie bestimmte Berufsunfähigkeitsversicherungen.
Der Maximalbetrag für Ledige beträgt im kommenden Jahr 23.362 Euro und 46.724 Euro für verheiratete Paare. „Wirkten sich im Jahr 2016 mit 82 Prozent der angegebenen Altersvorsorgeaufwendungen steuerlich aus, werden es 2017 84 Prozent sein“, erklärt Robert Dottl von der Lohi. Hintergrund sei eine vom Gesetzgeber beschlossene schrittweise Anhebung des Prozentsatzes um jährlich zwei Prozentpunkte bis 2025. ?
Wer im kommenden Jahr aus beruflichen Gründen umziehen muss, der kann sich über eine höhere Umzugspauschale freuen. Ab Februar 2017 können für Ledige 764 Euro, für verheiratete Paare pauschal 1.528 Euro abgezogen werden. Unter die Pauschale fallen kleinere Aufwendungen, die in direktem, zeitlichen Zusammenhang mit einem Umzug stehen, wie etwa Kosten für den Auf- und Abbau von Haushaltsgeräten, Kosten für Ummeldegebühren, Aufwendungen für Wohnungsanzeigen etc. „Wer von Berufs wegen den Wohnort wechselt, sollte bei seiner Steuererklärung größere Posten wir Transport- und Reisekosten, Maklergebühren oder doppelte Mietzahlungen jedoch mit Rechnungen nachweisen, denn diese werden nicht pauschal abgegolten, sondern sind in ihrer individuellen Höhe als Werbungskosten absetzbar“, rät Robert Dottl von der Lohi.
Apropos Steuererklärung: Mit dem Grundfreibetrag steigt im kommenden Jahr auch die Einkünftegrenze für die Steuerklärungspflicht von 8.652 auf 8.820 Euro. Diese Abgabepflicht betrifft übrigens auch Bürger, die keine Leistungen aus einem aktiven oder früheren Beschäftigungsverhältnis erhalten, sondern ihre Einkünfte beispielsweise aus Vermietung oder Verpachtung beziehen. Die Lohi rät Arbeitnehmern, Rentnern und Pensionären jedoch in den meisten Fällen zu einer Steuererklärung. Denn wie im alten so gilt auch im neuen Jahr: „Nur wer eine Steuererklärung abgibt, der kann auch alle Steuervorteile nutzen“, so Robert Dottl von der Lohi: „Und wer sich selbst nicht tief ins Thema einarbeiten möchte, sollte sich von erfahrenen Experten unterstützen lassen.“
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