28.11.2018 — Volker Hartmann. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Den ersten Teil dieses Fachartikels können Sie im letzten Newsletter hier nachlesen.
Neben Kraftfahrzeugen spielen in der betrieblichen Praxis auch klassische Fahrräder und e-Bikes eine immer größer werdende Rolle. Bislang waren In diesem Zusammenhang entstehende geldwerte Vorteile der Lohnversteuerung zu unterwerfen. Darüber hinaus war bei e-Bikes bislang zu differenzieren, ob es sich um ein Standard-e-Bike oder um ein besonderes e-Bike handelt, welches verkehrsrechtlich als KFZ einzustufen ist.
Mit der gesetzlichen Neuregelung beabsichtigt der Gesetzgeber die wirtschaftliche Attraktivität für ein betriebliches Mobilitätsmanagement bei Arbeitgebern und Arbeitnehmern zu erhöhen. Darüber hinaus könnte der Umstieg vom PKW auf Fahrräder und e-Bikes nach den Vorstellungen des Gesetzgebers insbesondere in den Ballungszentren und den Randzonen zu einer Entlastung des Verkehrs und damit zu einer Verringerung der Abgas- und Feinstaubbelastung beitragen.
Wesentlicher Inhalt der gesetzlichen Neuregelung ist, dass die lohnsteuerliche Bemessungsgrundlage bei e-Autos, also Elektro- und Elektrohybridfahrzeugen, die ab 01.01.19 angeschafft werden, halbiert wird. Bei Elektrohybridfahrzeugen ist Voraussetzung, dass es sich um ein extern aufladbares Fahrzeug handelt.
In diesem Zusammenhang ist im Rahmen der pauschalen 1-%-Regelung nicht mehr der gesamte Listenpreis, sondern nur noch der hälftige Listenpreis der Lohnversteuerung zu unterwerfen.
Wenn der Arbeitnehmer ein Fahrtenbuch führt, ist der gemäß Fahrtenbuch ermittelte geldwerte Vorteil nur in hälftiger Höhe anzusetzen.
Ziel der gesetzlichen Neuregelung ist der ambitionierte Wunsch der Bundesregierung, bis zum Jahr 2020 1 Million Elektrofahrzeuge auf die deutschen Straßen zu bringen.
Die gesetzliche Regelung ist zeitlich befristet auf drei Jahre und gilt nach dem unmittelbaren Wortlaut des Gesetzes für alle Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge, die nach dem 31.12.18 und vor dem 01.01.22 angeschafft werden, also für Fahrzeuge, die in den Kalenderjahren 2019, 2020 und 2021 angeschafft werden.
Der Ansatz des geldwerten Vorteils in hälftiger Größenordnung gilt für alle Fahrzeuge, die in dem begünstigten Zeitraum angeschafft worden sind, auch wenn diese nach 2021 weiter genutzt werden.
Für vor dem 01.01.19 und nach dem 31.12.21 angeschaffte oder geleaste Elektro- oder Hybridelektrofahrzeuge kommt die bisherige Nachteilsausgleichsregelung nach § 6 Absatz 1 Nr. 4 EStG zur Kompensation der höheren Kosten für das Batteriesystem zum tragen.
Der Autor:
Volker Hartmann ist Diplom-Finanzwirt, Lohnsteueraußenprüfer und Betriebsprüfer im aktiven Dienst der Hamburger Finanzverwaltung. Volker Hartmann hat langjährige Prüfungserfahrungen, insbesondere bei Kapitalgesellschaften aller Branchen und Größen. Er ist seit vielen Jahren Referent und Autor beim Verlag Dashöfer. Seine Seminare zeichnen sich durch eine besondere Praxisnähe aus.
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Darüber hinaus gelten unsere Seminare aus dem Bereich Immobilien und Grundbesitz als Qualifikationsnachweis für Mietverwalter, WEG-Verwalter und Immobilienverwalter sowie unsere Seminare aus dem Personalmanagementbereich als Fortbildungsnachweis nach § 15 FAO für Anwält*innen.
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