16.01.2024 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Immobilienverband Deutschland (IVD).
Das überarbeitete Gebäudeenergiegesetz (GEG), das seit dem 1. Januar 2024 in Kraft getreten ist, zielt darauf ab, den Anteil erneuerbarer Energien in Heizsystemen zu erhöhen und Emissionen zu reduzieren. Ab diesem Datum müssen neu installierte Heizungen einen bestimmten Prozentsatz an erneuerbaren Energien verwenden. Konkret bedeutet dies, dass jede nach der Veröffentlichung des kommunalen Wärmeplans installierte neue Heizung zu mindestens 65 Prozent auf erneuerbare Energien setzen muss. Für Heizungen, die zwischen dem 1. Januar 2024 und der Veröffentlichung des kommunalen Wärmeplans installiert werden, gilt seit dem 1. Januar 2029 eine Mindestnutzung von 15 Prozent erneuerbarer Energien, die in weiteren Schritten gesteigert werden soll. Großstädte müssen ihre Wärmeplanung bis zum 1. Juli 2026 erstellen, andere Kommunen bis zum 1. Juli 2028. Diese Pläne bestimmen, wann die Vorgabe des GEG greift, dass alle neuen Heizungen zu 65 Prozent erneuerbare Energien nutzen müssen. Das GEG fordert außerdem, dass Mehrfamilienhäuser mit Etagenheizungen innerhalb von fünf Jahren entscheiden müssen, ob sie auf eine Zentralheizung umstellen. „Wird keine Entscheidung getroffen, wird die Umstellung auf eine Zentralheizung verpflichtend“, warnt Dr. Christian Osthus, stellvertretender Bundesgeschäftsführer beim Immobilienverband Deutschland IVD.
Die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) sieht seit dem 1. Januar 2024 neue Förderungen für den Einbau von Heizungen vor, die erneuerbare Energien nutzen. Die Grundförderung hierfür beträgt 30 Prozent der förderfähigen Kosten. Für einen frühzeitigen Umstieg bis Ende 2024, bei einer Heizung, die mindestens 20 Jahre alt ist, gibt es einen Geschwindigkeitsbonus von 25 Prozent. Für selbstnutzende Eigentümer, die ein zu versteuerndes Haushaltseinkommen von unter 40.000 Euro aufweisen, gibt es weitere 30 Prozent des sogenannten einkommensabhängigen Bonus. Für Mieter werden die Kosten für einen Heizungstausch gedeckelt. Die Sondermieterhöhung für den Heizungstausch beträgt maximal 50 Cent pro Quadratmeter und Monat. „Für weitere Maßnahmen wie den Tausch von Heizkörpern, Rohren oder die Dämmung von Wänden gilt weiterhin die Kappungsgrenze von zwei Euro beziehungsweise von drei Euro“, erläutert Osthus.
Die bereits 2021 eingeführte CO2-Steuer betrifft viele Branchen. Auch Immobilieneigentümer sind von dieser Regelung betroffen, da sie beim Heizen den CO2-Preis pro Tonne bezahlen müssen. Ursprünglich war vorgesehen, die Steuer jedes Jahr anzupassen, was aufgrund der hohen Energiepreise in Folge des Ukraine-Krieges ausgesetzt wurde. Im kommenden Jahr steigt der Preis aufgrund der Haushaltslage des Bundes von 30 Euro pro Tonne emittiertem CO2 auf 45 Euro.
„Vermieter und Mieter müssen sich den CO2-Preis seit 2023 teilen, so dass auch Vermieter mit dem CO2-Preis belastet werden“, ergänzt Christian Osthus.
In einigen Bundesländern existiert bereits die Pflicht zur Installation einer Photovoltaik-Anlage auf dem Dach von Wohngebäuden. Änderungen gibt es in Rheinland-Pfalz. „Ab dem 1. Januar 2024 werden Vorrichtungen für PV-Anlagen auf neugebauten Wohnhäusern für private Eigentümer verpflichtend. Für Gebäude von Ländern und Kommunen gilt die Pflicht zur Installation einer solchen Anlage bei Neubauten oder größeren Sanierungen“, konkretisiert Osthus.
Bremen hat ebenfalls eine Solardachpflicht eingeführt. Seit dem 1. Juli 2024 müssen die entsprechenden Dächer bei Sanierungen so weit ertüchtigt werden, dass spätestens zwei Jahre später eine PV-Anlage installiert wird. Für Neubauten gilt diese Regelung erst 2025.
Seit dem 1. Januar 2024 können Besitzer selbst genutzter Wohnimmobilien Guthaben aus ihren Riester-Verträgen für den Einbau einer Wärmepumpe verwenden. „Diese Neuerung bietet eine Option, um Altersvorsorgevermögen für energetische Sanierungsmaßnahmen zu nutzen“, sagt Osthus.
Um das Riester-Guthaben für diese Maßnahme einsetzen zu können, muss das ausführende Fachunternehmen bestätigen, dass der Einbau der Wärmepumpe als energetische Sanierung im Sinne des Einkommensteuergesetzes anerkannt wird. Diese Bestätigung dient als Nachweis für die sachgemäße Verwendung des Guthabens. Interessierte Eigentümer können ab dem 1. Januar 2024 Anträge zur Nutzung ihres Riester-Guthabens bei der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) der Deutschen Rentenversicherung Bund stellen.
Bild: Stas Knop (Pexels, Pexels Lizenz)
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