14.04.2020 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: ECOVIS Webservice GmbH.
Der Zuschuss ist kein Geschenk. Man hat nur ein Recht auf den Zuschuss, wenn man sich tatsächlich in einer Existenzkrise befindet. War jemand schon vor dem 31.12.2019 in einer Krise, bekommt er den Zuschuss nicht. Und ja, es stimmt: Ist jemand tatsächlich berechtigt, dann muss man den Zuschuss nicht zurückzahlen.
Das Geld soll den betrieblichen Liquiditätsengpass der nächsten drei Monate überbrücken, die sich aus den laufenden Fixkosten ergeben. Also Gewerbemiete, Leasing, Strom oder Telefon. Unter Liquiditätsengpass versteht man grob gesagt, dass die Einnahmen nicht ausreichen, die Kosten für die nächsten Monate zu decken.
Ja, die Einnahmen unterliegen den Ertragsteuern, also Einkommens-, Körperschafts-, Gewerbesteuern sowie die dazugehörigen Zuschlagsteuern wie Soli und Kirchensteuer. Erzielt das Unternehmen 2020 einen Verlust, fällt natürlich aktuell keine Steuer an.
Das sollte so sein, da es ein Bundeszuschuss ist, aber die Anwendung ist in den Bundesländern in manchen Punkten unterschiedlich. Wir raten immer, das Kleingedruckte, auch wenn es wirklich langweilig ist, zu lesen, um seine Pflichten zu kennen.
Die Bundeshilfen werden mit den Länderhilfen gekoppelt. Doppelte Förderungen gibt es nicht. Bitte informieren Sie sich auf der Seite des Bundesministeriums für Wirtschaft, welche Stelle für Sie zuständig ist.
Bei der Liquiditätsplanung hilft zum Beispiel der Steuerberater oder der Unternehmensberater. Für die Beratung gibt es seit kurzem einen neuen Zuschuss vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).
Bewahren Sie Ruhe und warten Sie bei Zweifeln bis zum Ende der Antragsfrist dem 31.05.2020 ab. Bis dahin steht auch endgültig fest, welche Kriterien für Sie gelten. Falls Sie bei unerwartet längerer Krise später in Existenznöte geraten, können Sie das Geld dafür nutzen. Bis dahin sollte das Geld definitiv nur im Ausnahmefall und nur für betriebliche Zwecke genutzt werden!
Bei eindeutigen Fällen ohne Existenznöte raten wir zu einer Rückzahlung. Die Alternative zur freiwilligen Rückzahlung ist keine schöne. Der Staat fordert das Geld, wahrscheinlich plus Zinsen zurück. Bei erkennbar höherer Kriminalität schließen wir selbst eine Strafverfolgung nicht aus.
Bild: monicore (Pexels, Pexels Lizenz)
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Das Zertifikat, das Sie nach der Veranstaltung per E-Mail erhalten, beinhaltet alle Kriterien (Inhalt, Dauer, Referent*in und Datum), um das Seminar bei den entsprechenden Kammern als Weiterbildung anrechnen zu lassen.
Darüber hinaus gelten unsere Seminare aus dem Bereich Immobilien und Grundbesitz als Qualifikationsnachweis für Mietverwalter, WEG-Verwalter und Immobilienverwalter sowie unsere Seminare aus dem Personalmanagementbereich als Fortbildungsnachweis nach § 15 FAO für Anwält*innen.
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