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China auch für kleinere Unternehmen interessant

20.10.2015  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: ECOVIS Webservice GmbH.

Die chinesische Regierung hat die Umsatzgrenzen für Steuererleichterungen, die kleine Unternehmen in Anspruch nehmen können, deutlich angehoben und zugleich die entsprechenden Antragsverfahren vereinfacht.

Die Staatliche Steuerbehörde (SAT) hat Mitteilung Nr. 35 herausgegeben, um die am 25. Februar 2015 vom chinesischen Staatsrat beschlossenen Steuersenkungsmaßnahmen umzusetzen. Damit wird zum einen die Obergrenze, bis zu der Unternehmen eine 50-prozentige Reduzierung der an sich auf den Gewinn fälligen Körperschaftsteuer beantragen können, von 100.000 Renminbi (RMB) bzw. Yuan (CNY) auf 200.000 RMB Jahresumsatz verdoppelt – also von umgerechnet rund 14.000 auf 28.000 Euro. Zum anderen wird der Kreis der Unternehmen erweitert, die in den Genuss des ermäßigten Steuersatzes von 10 statt (bisher) 20 Prozent kommen.

Ab 1. Oktober 2010 erhöht sich hier die Obergrenze für den Jahresumsatz von 200.000 RMB auf 300.000 Renminbi (umgerechnet rund 42.000 Euro); diese Regelung gilt bis Ende 2017. Wenn der Jahresumsatz über 300.000 RMB liegt, soll der Steuersatz 25 Prozent betragen. Zudem bleiben kleine Unternehmen mit weniger als 30.000 RMB Monatsumsatz bis Ende 2017 von der Umsatz- und Gewerbesteuer befreit; ursprünglich war diese Entlastung bis Ende dieses Jahres befristet.

Schon 2014 profitierten rund 2,5 Millionen kleine Unternehmen von Steuererleichterungen. Mit der Anhebung der Grenzwerte für den ermäßigten Steuersatz von zehn Prozent sowie für die Halbierung der Körperschaftsteuerlast kommt nun noch mehr kleinen Firmen diese bevorzugte steuerliche Behandlung zugute.

Fazit:
Die Ausweitung der Steuerentlastungen bietet gerade kleineren Unternehmen, die ihre Geschäftstätigkeit nach China ausweiten wollen, ein attraktives Umfeld.




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