03.11.2022 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Institut für angewandte Arbeitswissenschaft (ifaa).
„Die sogenannten Third Places schaffen einen Rahmen für Kommunikation und das soziale Miteinander, können gleichzeitig aber auch Konzentrationsarbeit ermöglichen.“
Beschäftigte können in Absprache mit ihrem Arbeitgeber den Arbeitsort frei wählen. Demnach kann der Arbeitsort das Zuhause sein, muss es aber notwendigerweise nicht.
Die sogenannten Third Places, also dritte Arbeitsorte, ergänzen Homeoffice (First Place) und Unternehmensstandort (Second Place). Sie erweitern das Angebot möglicher Arbeitsorte um öffentliche Orte, die für die Ausführung von sozialen sowie produktiven Tätigkeiten ein geeignetes Umfeld bieten (z. B. Cafés, Bibliotheken, Hotellobbys etc.). Das heißt, dass Third Places zum einen, einen Rahmen für Kommunikation und das soziale Miteinander schaffen, aber auch Konzentrationsarbeit ermöglichen können. Sie erlauben Beschäftigen ein hohes Maß an örtlicher Flexibilität. „So können sich beispielsweise Kollegen, die an unterschiedlichen Standorten arbeiten in der Mitte treffen,“ so Niehues.
Nicht nur Beschäftigte, sondern auch Unternehmen profitieren, wenn sie ihren Mitarbeitenden durch mobiles Arbeiten ermöglichen, verschiedene Arbeitsorte zu nutzen. Während die Arbeitsortsflexibilität Beschäftigten individuelle Vorteile bietet, kann sich ein Unternehmen als attraktiver Arbeitgeber positionieren:
Betriebliche Akteure, die sich näher mit der Gestaltung der mobilen Arbeit beschäftigen wollen, finden in der „Checkliste zur Gestaltung mobiler Arbeit“ einen Überblick über die unterschiedlichen Handlungsfelder und die möglichen Gestaltungs- und Handlungsbedarfe im Unternehmen: https://www.arbeitswissenschaft.net/angebote-produkte/checklistenhandlungshilfen/checkliste-zur-gestaltung-mobiler-arbeit
Bild: Pixabay (Pexels, Pexels Lizenz)
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Das Zertifikat, das Sie nach der Veranstaltung per E-Mail erhalten, beinhaltet alle Kriterien (Inhalt, Dauer, Referent*in und Datum), um das Seminar bei den entsprechenden Kammern als Weiterbildung anrechnen zu lassen.
Darüber hinaus gelten unsere Seminare aus dem Bereich Immobilien und Grundbesitz als Qualifikationsnachweis für Mietverwalter, WEG-Verwalter und Immobilienverwalter sowie unsere Seminare aus dem Personalmanagementbereich als Fortbildungsnachweis nach § 15 FAO für Anwält*innen.
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