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Bundesverfassungsgericht stoppt Steuerdumping bei Gewerbesteuer

16.03.2010  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: Rödl und Partner GbR.

Kommunalem Unternehmensservice kommt bei Standortwahl wachsende Bedeutung zu

Das Bundesverfassungsgericht hat heute [04.03.10] entschieden, dass der gesetzliche Mindesthebesatz von 200 Prozent für die Gewerbesteuer mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Es wies Kommunalbeschwerden zweier Gemeinden in Brandenburg ab, die niedrigere Hebesätze anwenden bzw. keine Gewerbesteuer erheben wollten. Die Karlsruher Richter stellten klar, dass der Wettbewerb zwischen den Kommunen in gemeinwohlverträgliche Bahnen gelenkt werden könne. Der Gesetzgeber verfolge damit das legitime Ziel, die Bildung von „Steueroasen“ zu verhindern, die Streuung von Gewerbebetrieben über das ganze Land hinweg zu fördern sowie die verfassungsrechtlich vorgesehene Gewerbesteuer-Umlage zu sichern.

„Es ist gut, dass das Bundesverfassungsgericht dem Steuerdumping bei der Gewerbesteuer einen Riegel vorschiebt. Die Städte und Gemeinden in Deutschland sind darauf angewiesen, das kommunale Leistungen auch von den angesiedelten Unternehmen mit finanziert werden“, betont Martin Wambach, als Geschäftsführender Partner von Rödl & Partner verantwortlich für den Geschäftsbereich Public Management Consulting (PMC). „Im Wettbewerb unter den Kommunen sollten diejenigen gewinnen, die den Unternehmen den besten Service bei der Ansiedlung und Betreuung bieten. So können auch Großstädte mit hohen Hebesätzen erfolgreich Unternehmen halten oder anlocken.“

Im Gewerbesteuergesetz war zum 1. Januar 2004 ein Mindesthebesatz für die Gewerbesteuer von 200 Prozent eingeführt worden. Damit sollte dem Vorgehen kleiner Gemeinden wie Norderfriedrichskoog in Schleswig-Holstein Einhalt geboten werden, die mit der Absenkung des Hebesatzes auf 0 zahlreiche Unternehmen dazu veranlasst hatten, ihren Sitz dorthin zu verlegen.

Durch die zum Januar 2008 in Kraft getretene Unternehmenssteuerreform wurde die Bedeutung der Hebesätze für die Unternehmen deutlich erhöht. Aufgrund der erweiterten Bemessungsgrundlage und der fehlenden Abzugsfähigkeit als Betriebsausgabe macht die Gewerbesteuer seither im Ergebnis bei Kommunen mit einem Hebesatz von über 450 Prozent mehr als die Hälfte der Gesamtsteuerbelastung (inkl. Solidaritätszuschlag) für Kapitalgesellschaften aus. In der Folge entschieden auch einige bekannte Unternehmen wie die Deutsche Börse AG, ihren Sitz in gewerbesteuerlich attraktivere Standorte zu verlegen.

„Bei vergleichbaren Standortfaktoren wird der Wettbewerb der Kommunen heute im Wesentlichen von zwei Faktoren getrieben, dem Gewerbesteuerhebesatz (Preisführerschaft) und der Qualität des kommunalen Unternehmensservice (Qualitätsführerschaft)“, erklärt Rechtsanwalt Henning Fischer von Rödl & Partner Köln. „Kommunen sollten alles daran setzen, die Ansprache und Betreuung von Unternehmen so zu optimieren, dass es ihnen trotz der Gewerbesteuer gelingt, Betriebe zu gewinnen und an den Standort zu binden.“

Spätestens seit Inkrafttreten der Unternehmenssteuerreform haben viele Gemeinden erfolgreich darauf gesetzt, die qualitativen Standortfaktoren herauszustellen. „Ein guter kommunaler Unternehmensservice ist der Schlüssel für die Sicherung von Gewerbesteuereinnahmen und Beschäftigung am Standort“, bekräftigt Wambach. „Umgekehrt bedeuten Mängel im kommunalen System der Anwerbung neuer und Betreuung ansässiger Unternehmen quasi bestandsgefährdende Risiken für die örtliche Gemeinschaft. Die Qualität des kommunalen Unternehmensservice und der zugrundeliegenden Geschäftsprozesse ist ein wesentlicher Erfolgsfaktor für die Sicherung der finanziellen Handlungsfähigkeit und des sozialen Friedens in der Kommune.“
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