30.01.2017 — Udo Cremer. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Der im Veranlagungszeitraum 2007 noch nicht verheiratete Kläger ist Steuerfachwirt. Er betrieb ein gewerbliches Büro für Buchführungs- und Schreibarbeiten. Seinen hieraus erzielten Gewinn ermittelte er nach § 4 Abs. 3 EStG in der für das Streitjahr 2007 maßgeblichen Fassung. Der Kläger wohnte im Streitjahr in einem rd. 73 qm großen angemieteten Zwei-Zimmerapartment mit teilweise offener Bauweise. Das räumlich abgeschlossene Schlafzimmer umfasste 17,7 qm, der in dem Grundriss der Wohnung als Wohnzimmer ausgewiesene Raumteil 38 qm. Den letztgenannten Bereich, der nach den Angaben des Klägers mit zwei Schreibtischen, zwei Computern, Regalschränken, zwei Tischrechnern, zwei Druckern, einer Telefonanlage sowie einem Faxgerät ausgestattet war, nutzte er für seine gewerbliche Tätigkeit.
Die Küche mit einer Größe von rd. 3,6 qm ragte in offener Bauweise in diesen als Büro genutzten Bereich hinein. Die restliche Wohnfläche entfiel insbesondere auf den Flur (2,7 qm) und das Badezimmer (8,3 qm). Außerhalb seiner Wohnung unterhielt der Kläger keinen betrieblich genutzten Raum. In der Gewinnermittlung für 2007 brachte der Kläger die anteilige Miete und Nebenkosten in Höhe von 3.393,12 € für den von ihm als Büro genutzten Bereich als Betriebsausgaben zum Abzug. Das FA erkannte diese Aufwendungen nicht als Betriebsausgaben an. Der hiergegen eingelegte Einspruch hatte keinen Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 11.9.2009).
Die Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen (BFH Urteil vom 8.9.2016, III R 62/11). Das FG hat die Klage zu Recht abgewiesen; das Urteil entspricht dem Bundesrecht (§ 118 Abs. 1 Satz 1 FGO). Das FG hat im Ergebnis zutreffend entschieden, dass die Aufwendungen für den vom Kläger als Büro genutzten Bereich nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 1 EStG nicht als Betriebsausgaben abziehbar sind, da er den Raum im Streitjahr sowohl zur Erzielung von Einkünften als auch (in mehr als nur untergeordnetem Umfang) zu privaten Zwecken genutzt hat.
Das FG legte seinem Urteil den im Zeitpunkt der Entscheidung geltenden § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG i.d.F. des Steueränderungsgesetzes 2007 vom 19. Juli 2006 (BGBl I 2006, 1652) zugrunde. Der Senat hat indes die eingetretene Rechtsänderung zu berücksichtigen und § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG i.d.F. des Jahressteuergesetzes 2010 (JStG 2010) vom 8. Dezember 2010 (BGBl I 2010, 1768) anzuwenden, da gemäß § 52 Abs. 12 Satz 9 EStG i.d.F. des JStG 2010 die Neuregelung erstmals ab dem Veranlagungszeitraum 2007 anzuwenden ist.
Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 1 EStG dürfen Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung den Gewinn nicht mindern. Dies gilt nicht, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. In diesem Fall wird die Höhe der abziehbaren Aufwendungen auf 1.250 € begrenzt; die Beschränkung der Höhe nach gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.
Häusliches Arbeitszimmer i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG ist ein Raum, der seiner Ausstattung nach der Erzielung von Einnahmen dient und ausschließlich oder nahezu ausschließlich zur Erzielung von Einkünften genutzt wird. Ein häusliches Arbeitszimmer ist seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden und dient vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher, verwaltungstechnischer oder organisatorischer Arbeiten. Ein solcher Raum ist typischerweise mit Büromöbeln eingerichtet, wobei der Schreibtisch regelmäßig das zentrale Möbelstück ist. Die Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG gilt dagegen nicht, wenn der innerhalb des privaten Wohnbereichs betrieblich genutzte Raum des Steuerpflichtigen über ein betriebsstättenähnliches Gepräge verfügt. Aufwendungen für solche betrieblich genutzten Räume können vielmehr unbeschränkt als Betriebsausgaben gemäß § 4 Abs. 4 EStG abziehbar sein, wenn sich der betriebliche Charakter des Raums und dessen Nutzung anhand objektiver Kriterien feststellen lassen. Der für die Abzugsbeschränkung in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG maßgebliche Grund der nicht auszuschließenden privaten Mitbenutzung gilt für diese Räume nicht. Denn bereits aus ihrer Ausstattung (z.B. als Werkstatt) und/oder wegen ihrer Zugänglichkeit durch dritte Personen lässt sich eine private Mitbenutzung ausschließen.
Nach diesen Maßstäben hat das FG zu Recht den als Büro genutzten Bereich nicht als betriebsstättenähnlichen Raum qualifiziert und zutreffend keine unbeschränkte Abzugsmöglichkeit der geltend gemachten Aufwendungen angenommen. Denn nach den für den Senat bindenden tatsächlichen Feststellungen des FG ist der streitgegenständliche Bereich weder einem betriebsstättenähnlichen Raum vergleichbar ausgestattet (z.B. Notfallpraxis, Tonstudio, Werkstatt) noch in der erforderlichen Weise für den Publikumsverkehr geöffnet. Eine betriebsstättenähnliche Ausstattung ist nicht festgestellt. Der von dem Kläger für die Arbeitstätigkeit genutzte Bereich ist vielmehr nach Art eines häuslichen Arbeitszimmers mit Büromöbeln eingerichtet und weist auch ansonsten keine für eine Betriebsstätte typische Einrichtung auf.
Auch das Vorbringen des Klägers, in dem als Büro genutzten Bereich hätten Besprechungen mit Auftraggebern und Kunden stattgefunden, führt zu keiner anderen Beurteilung. Denn ausweislich des vom FG in Bezug genommenen Grundrisses mussten Kunden oder Auftraggeber des Klägers nach dem Betreten der Wohnung zunächst den Flur, der auch den Zugang zu den privaten Räumlichkeiten (z.B. Schlafzimmer und Badezimmer) ermöglicht, durchqueren, um in den als Büro genutzten Bereich zu gelangen. Damit fehlt es an der nach außen erkennbaren Widmung der Räumlichkeit für den Publikumsverkehr und deren leichter Zugänglichkeit für dritte Personen.
Zutreffend ist das FG in der Vorentscheidung auch davon ausgegangen, dass die anteiligen Kosten für den in dem Grundriss als Wohnzimmer ausgewiesenen Bereich nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 1 EStG insgesamt nicht abziehbar sind. Denn der Kläger hat den (u.a. mit Büromöbeln und einer Küchenzeile ausgestatteten) Raum nicht (nahezu) ausschließlich zur Erzielung von Einkünften, sondern vielmehr auch in mehr als nur untergeordnetem Umfang zu privaten Wohnzwecken genutzt.
Die ausschließliche oder nahezu ausschließliche Nutzung des Raums zur Erzielung von Einnahmen gehört zum Inhalt des Tatbestandsmerkmals "häusliches Arbeitszimmer" i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG, sodass ein Abzug anteiliger Aufwendungen für gemischt genutzte Zimmer ausscheidet.
Dies gilt auch für Zimmer, die räumlich sowohl zur Erzielung von Einnahmen als auch zu privaten Wohnzwecken eingerichtet und entsprechend genutzt werden.
Der Autor:
Udo Cremer ist geprüfter Bilanzbuchhalter (IHK) und hat die Steuerberaterprüfung mit Erfolg abgelegt. Er ist als Dozent für Steuer- und Wirtschaftsrecht tätig und veröffentlicht seit mehreren Jahren praxisorientierte Fachbücher zu den Themen Buchführung, Kostenrechnung, Preiskalkulation, Kennzahlen, Jahresabschluss und Steuerrecht. Daneben wirkt er als Autor an zahlreichen Fachzeitschriften und Loseblattsammlungen im Bereich der Buchhaltung und des Steuerrechts mit.
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