21.02.2017 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: TÜV Rheinland.
Besonders in Büroräumen mit erhöhter Brandgefährdung können Rauchmelder wichtig sein. Das gilt beispielsweise für Räume, in denen technische Geräte neben brennbarem Material stehen, beispielsweise Aktenlager, Drucker- und Kopierräume und in denen sich selten Mitarbeiter aufhalten, die einen Brand bemerken könnten.
Grundsätzlich hat der Arbeitgeber gemäß den Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR A2.2) „durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die Beschäftigten im Brandfall unverzüglich gewarnt und zum Verlassen von Gebäuden oder gefährdeten Bereichen aufgefordert werden können“. Im Speziellen kann die Installation einer gebäudeseitigen Brandmeldeanlage (BMA) notwendig werden, wenn baurechtliche Vorgaben dies erfordern. So werden rauchmeldergesteuerte Brandmeldeanlagen in Sonderbauten wie Krankenhäusern, Versammlungs- und Verkaufsstätten oder Hochhäusern verbaut, die mindestens den anerkannten Regeln der Technik wie zum Beispiel der DIN 14675 entsprechen sollten. Die genannte Norm besagt, dass die für Planung und Errichtung von Brandmeldeanlagen verantwortlichen Personen über Fachkenntnisse verfügen, die von einer anerkannten Stelle zertifiziert worden sind. Außerdem können im Einzelfall die jeweiligen Sach- oder Feuerversicherer den Einbau einer solchen Anlage fordern. Fachliche Unterstützung, Beratung und Empfehlungen hierzu geben Brandschutzbeauftragte wie die von TÜV Rheinland.
Im Rahmen des Arbeitsschutzgesetzes ist jeder Arbeitgeber dazu verpflichtet, eine Gefährdungsbeurteilung für seine Firma zu erstellen. „Die Gefährdungsbeurteilung als zentrales Mittel des Arbeits- und Brandschutzes ermittelt besondere Gefahren im Unternehmen, gegen die Schutzmaßnahmen getroffen und über die die Angestellten unterrichtet werden müssen“, erklärt Clemens Gabriel, Brandschutzexperte bei TÜV Rheinland. Eine BMA gehört zur technischen Gebäudeausstattung, daher liegt die Verantwortung für Betrieb, Instandhaltung und -setzung beim Eigentümer oder dessen Verwalter. Bringt der Arbeitgeber Rauchmelder als Schutzmaßnahme an, so trägt er auch die Verantwortung dafür.
Die Prüfung und Wartung von Rauchmeldern muss ebenso in der Gefährdungsbeurteilung festgehalten werden und sollte sich mindestens nach den Vorgaben des Herstellers richten. Meist sind sie jährlich zu überprüfen. Die Prüfintervalle für Brandmeldeanlagen werden durch die jeweiligen Sonderbauverordnungen der Länder, den Hersteller und die DIN 14675 vorgegeben, unter der die Anlage errichtet wurde. Prüfungen und Wartungen solcher Anlagen sollten – besonders im Hinblick auf die Haftung – ausschließlich durch Fachkräfte erfolgen. Für alle Prüfungen gilt: Sie müssen dokumentiert werden.
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