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Brandneu: Gesetzentwurf zur Erbschafsteuer ist da!

03.06.2015  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: Warth & Klein Grant Thornton AG.

Am 02. Juni 2015 ist der Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts veröffentlicht worden (Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen (BMF)).

Hintergrund: Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 17. Dezember 2014 - 1 BvL 21/12 - (BGBl. 2015 I Seite 4) die Verschonungsregelungen nach §§ 13a und 13b des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) zwar grundsätzlich für geeignet und erforderlich gehalten. Die bestehenden Verschonungsregelungen verstoßen angesichts ihres Übermaßes aber gegen Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes. Dem Gesetzgeber wurde eine Frist bis zum 30. Juni 2016 gesetzt, um eine verfassungskonforme Regelung zu treffen.

Der Gesetzentwurf des BMF soll auf eine verfassungsgemäße Ausgestaltung der Verschonung betrieblichen Vermögens und damit auf eine verfassungskonforme Erhebung der Erbschaft- und Schenkungsteuer abzielen.

Der Entwurf ist eine deutliche Verschärfung gegenüber den bisher diskutierten Maßnahmen. Betroffene Unternehmer haben jetzt akuten Handlungsbedarf. Wir stellen Einzelheiten des Entwurfs vor.

  1. Freistellung von Kleinstbetrieben von der Lohnsummenregelung

    Die bisherige Lohnsummenregelung wurde im Wesentlichen beibehalten. Allerdings greift der Referentenentwurf das Urteil des BVerfG insofern auf, als dass die Freistellung von der Lohnsummenpflicht "auf Betriebe mit einigen wenigen Beschäftigten" zu begrenzen sei und nimmt daher nur noch Kleinstbetriebe mit bis zu drei Beschäftigten aus. Zur Vermeidung nachteiliger Folgen aufgrund unkalkulierbaren Wechsels in der Belegschaft, verringert sich die Mindestlohnsumme in Betrieben mit vier bis zehn Beschäftigten auf 250 Prozent (Regelverschonung) bzw. auf 100 Prozent (Optionsverschonung).

  2. Abgrenzung des begünstigten vom nicht begünstigten Vermögen

    Grundsätzlich bleibt es bei der Definition des begünstigten Vermögens nach § 13b Absatz 1 ErbStG. Eine Neuregelung wird jedoch für Holdinggesellschaften vorgesehen. Gewerblich geprägte Personengesellschaften sollen hiernach nur noch insoweit begünstigungsfähig sein, als sie begünstigungsfähige Beteiligungen an anderen Personengesellschaften oder begünstigungsfähigen Anteilen an Kapitalgesellschaften halten. Gleiches gilt für Kapitalgesellschaften. In Abkehr von den bisherigen gegenständlichen Definitionen im Verwaltungsvermögenskatalog und seiner Regel-Ausnahme-Rückausnahme-Technik soll die Neuregelung nicht verschonungswürdiges Vermögen zielgenau ausschließen, indem der Hauptzweck als alleiniges Abgrenzungskriterium eingeführt wird.

    Zum begünstigten Vermögen sollen ohne Rücksicht auf ertragsteuerliche Besonderheiten und für alle Unternehmensformen rechtsformneutral alle Teile des begünstigungsfähigen Vermögens eines Betriebs gehören, die als Hauptzweck überwiegend der eigentlichen betrieblichen Tätigkeit dienen. Wirtschaftsgüter dienen ihrem Hauptzweck nach dann nicht überwiegend der gewerblichen, freiberuflichen oder Land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit, wenn sie ohne die eigentlich betriebliche Tätigkeit zu beeinträchtigen aus dem Betriebsvermögen herausgelöst werden können. Als Indiz soll die bisherige Nutzung zu mehr als 50 Prozent im Betrieb herangezogen werden können. Es soll zukünftig ein Nettowert (Vermögen abzüglich Schulden) maßgeblich sein, wobei zur Finanzstärkung 10 Prozent des nicht begünstigten Vermögens wie begünstigtes Vermögen behandelt werden soll. Berechnung des begünstigten Vermögens: Nettowert des begünstigten Vermögens dividiert durch Nettowert des gesamten Betriebsvermögens ergibt die Begünstigungsquote.

    Zur Vermeidung missbräuchlicher Gestaltung in Konzernstrukturen soll bei der Ermittlung des Verwaltungsvermögens zukünftig eine konsolidierte Betrachtung im Wege einer Verbundvermögensaufstellung erfolgen.

  3. Einführung einer Verschonungsbedarfsprüfung für den Erwerb großer Betriebsvermögen

    Das BVerfG hat die bestehenden Verschonungsregelungen für unverhältnismäßig eingestuft, soweit diese von großen betrieblichen Vermögen in Anspruch genommen worden sind. Eine erwerbsbezogene Prüfschwelle soll nun größere Erwerbe von kleinen und mittleren Erwerben abgrenzen.

    Bei Erwerben bis zu einem Wert von 20 Millionen Euro (Freigrenze) ist eine Verschonungsbedarfsprüfung nicht erforderlich. Bei kumulativen Vorliegen von Entnahme-, Abfindungs- und Verfügungsbeschränkungen wird die Prüfschwelle auf 40 Millionen erhöht. Die gesellschaftsvertraglichen Beschränkungen müssen jedoch zehn Jahre vor und 30 Jahre nach dem Zeitpunkt der Schenkung bzw. des Erbfalls vorliegen (Vermeidung von Gestaltungsmissbrauch). Im Rahmen der Verschonungsbedarfsprüfung soll auf Ebene des Erwerbers die Frage beantwortet werden, ob die Entrichtung der Steuer durch den Steuerschuldner zu einer Gefährdung des Betriebs führen würde. Dies soll dann nicht der Fall sein, wenn der Erwerber über genügend übrige Mittel verfügt, um die Steuer zu entrichten. Dabei wird das übrige Vermögen des Erwerbers mit 50 Prozent berücksichtigt. Fällt die Verschonungsbedarfsprüfung positiv aus, wird die Steuer für begünstigtes Vermögen in voller Höhe erlassen. Es gelten insoweit die Regeln zur Optionsverschonung entsprechend. Bei Verstoß gegen Lohnsummen und Behaltefristen sowie bei einem weiteren Erwerb des Steuerpflichtigen innerhalb von zehn Jahren verliert der Erlass rückwirkend seine Wirkung.

  4. Einführung eines Abschmelzungsmodells als Wahlrecht für den Erwerb großer Betriebsvermögen

    Anstelle einer Verschonungsbedarfsprüfung kann der Erwerber einen Verschonungsabschlag in Anspruch nehmen. Bei Großerwerben von begünstigtem Vermögen zwischen 20 und 110 Millionen Euro sinkt der Verschonungsabschlag um einen Prozentpunkt je 1,5 MillionenEuro, die der Wert des begünstigten Vermögens die Wertgrenze von 20 Millionen übersteigt. Ab einem Wert von 110 Millionen Euro begünstigten Vermögens gilt ein konstanter Verschonungsabschlag bei der Regelverschonung von 25 Prozent und bei der Optionsverschonung von 40 Prozent.

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