20.06.2012 — Volker Hartmann. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Im letzten Beitrag haben wir Sie über die neuen gesetzlichen Möglichkeiten im Rahmen des Familienzeitpflegegesetzes informiert. Seit 01.01.2012 haben Arbeitnehmer die Möglichkeit, im Einvernehmen mit ihrem Arbeitgeber, ihre Arbeitszeit in einem Zeitraum von zwei Jahren zu reduzieren und von ihrem Arbeitgeber einen Aufstockungsbetrag zu erhalten. An dieser Stelle möchten wir Sie darüber informieren, was Sie bei der Lohn- und Gehaltsabrechnung in Zusammenhang mit der Familienpflegezeit beachten müssen.
Mit BMF-Schreiben vom 23.05.12 hat das Bundesfinanzministerium Stellung zu den lohnsteuerlichen Rahmenbedingungen bei der Familienpflegezeit genommen.
Während der Dauer der Pflege eines Familienangehörigen erhält der Arbeitnehmer das entsprechend der reduzierten Arbeitsstunden linear gekürzte Bruttogehalt, welches vom Arbeitgeber um den staatlich geförderten Aufstockungs-betrag erhöht wird.
Im Rahmen der Lohn- und Gehaltsabrechnung muss der Arbeitgeber den gesamten ausgezahlten Betrag, also das gekürzte Bruttoarbeitsentgelt zuzüglich des Aufstockungsbetrags, sowohl der Lohnversteuerung als auch der Ver-beitragung zur Sozialversicherung unterwerfen.
Nach Beendigung der Familienpflegezeit erbringt der Arbeitnehmer in der Nachpflegephase wieder seine volle Arbeitsleistung. Er erhält aber weiterhin nur das reduzierte Gehalt einschließlich des Aufstockungsbetrags, bis das Arbeitszeit- und Gehaltskonto wieder ausgeglichen und der Gehaltsvorschuss kompensiert ist. Der nicht ausgezahlte Teil des Arbeitsentgeltes dient der Kompensierung des vom Arbeitgeber vorfinanzierten Gehaltsvorschusses.
Im Rahmen der Lohn- und Gehaltsabrechnung ist der Arbeitslohn nur in Höhe des reduzierten Arbeitsentgelts der Lohnversteuerung und der Verbeitragung zur Sozialversicherung zu unterwerfen. Der Ausgleich des „negativen“ Wertguthabens löst keinen Zufluss von Arbeitslohn aus und ist entsprechend nicht der Lohnversteuerung zu unter-werfen.
Damit der Arbeitgeber wirtschaftlich nicht mit der Vorfinanzierung des Gehaltsvorschusses belastet wird, kann er von der KfW (Kreditanstalt für Wiederaufbau) ein zinsloses Refinanzierungsdarlehen erhalten. Der Erhalt dieses Darlehens löst beim Arbeitnehmer keine lohnsteuerlichen Konsequenzen aus. Dasselbe gilt für Rückzahlung des Darlehens durch den Arbeitgeber und einen evtl. Erlass der Rückzahlungsforderung durch das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA)
Weil der Arbeitgeber während der Familienpflegezeit in finanzielle Vorleistung tritt und ein entsprechendes Ausfallrisiko des Rückzahlungsanspruches besteht, z.B. wegen Berufsunfähigkeit oder Tod des Arbeitnehmers, können sich Arbeitgeber bzw. Arbeitnehmer gegen dieses Risiko durch den Abschluss einer Familienpflegezeitversicherung absichern.
Wenn der Arbeitnehmer eine entsprechende Versicherung abgeschlossen hat, handelt es sich hinsichtlich der Prämienzahlungen um Werbungskosten, die der Arbeitnehmer im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung steuer-mindernd geltend machen kann.
Wenn der Arbeitgeber die Familienpflegezeitversicherung abgeschlossen hat und die Beitragszahlungen nicht an den Arbeitnehmer weiterbelastet, entsteht kein lohnsteuerpflichtiger geldwerter Vorteil. Es handelt sich vielmehr um Zuwendungen im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers.
Wenn der Arbeitnehmer seiner Rückzahlungsverpflichtung gegenüber dem Arbeitgeber nicht nachkommt und die Familienzeitpflegeversicherung bzw. das BAFzA entsprechende Ausgleichszahlungen leistet, sind keine lohnsteuerlichen Konsequenzen zu ziehen. Der Arbeitgeber braucht diese Zahlungen entsprechend nicht der Lohnversteuerung bzw. der Verbeitragung zur Sozialversicherung zu unterwerfen.
Wenn das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) anstelle des Arbeitnehmers der Rückzahlungsverpflichtung nachkommt, wird der Rückforderungsanspruch des Arbeitgebers auf das BAFzA über-tragen. Hinsichtlich der Zahlungen des Arbeitnehmers an das BAFzA handelt es sich um negativen Arbeitslohn. Das gleiche gilt, wenn der Arbeitnehmer Zahlungen an den Arbeitgeber zum Ausgleich des Arbeitszeit- und Gehaltskontos leistet. Ggf. kann der Arbeitgeber steuerpflichtigen Arbeitslohn mit negativen Arbeitslohn verrechnen.
Wenn der Arbeitgeber im Rahmen der Familienpflegezeitversicherung einem Gruppenversicherungsvertrag beitritt, handelt es sich hinsichtlich der Prämienvorteile nicht um einen lohnsteuerpflichtigen geldwerten Vorteil, sondern um einen steuerneutralen Vorgang.
Wenn das Beschäftigungsverhältnis in der Nachpflegephase vom Arbeitgeber beendet wird, bevor das Arbeitszeit- und Gehaltskonto wieder ausgeglichen ist, ist der Arbeitnehmer nicht zum Ausgleich des Arbeitszeit- und Gehaltskontos verpflichtet. In diesem Fall erlischt der Ausgleichsanspruch des Arbeitnehmers.
Hierbei entsteht kein lohnsteuerpflichtiger geldwerter Vorteil.
Volker Hartmann ist Diplom-Finanzwirt, Lohnsteueraußenprüfer und Betriebsprüfer im aktiven Dienst der Hamburger Finanzverwaltung. Volker Hartmann hat langjährige Prüfungserfahrungen, insbesondere bei Kapitalgesellschaften aller Branchen und Größen. Er ist seit vielen Jahren Referent und Autor beim Verlag Dashöfer und seine Seminare zeichnen sich durch eine besondere Praxisnähe aus.
Themen
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Alle Informationen zu unseren Inhouse-Angeboten sowie die passenden Ansprechpartnerinnen und -partner finden Sie auf unserer Inhouse-Seite unter: https://www.dashoefer.de/inhouse-seminare.html
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Darüber hinaus gelten unsere Seminare aus dem Bereich Immobilien und Grundbesitz als Qualifikationsnachweis für Mietverwalter, WEG-Verwalter und Immobilienverwalter sowie unsere Seminare aus dem Personalmanagementbereich als Fortbildungsnachweis nach § 15 FAO für Anwält*innen.
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