08.06.2020 — Rolf Becker. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Es ging um einen Kaufvertrag über einen Kaminofen zum Preis von 1.316 EUR, der auf Amazon Marketplace geschlossen worden war. Für diesen Kaufvertrag galt die sogenannte "Amazon.de A-bis-Z-Garantie". Die Garantiebedingungen sehen unter der Überschrift "Voraussetzungen für die Beantragung der Amazon.de A-bis-Z-Garantie" unter anderem vor:
"Wenn Sie bei Amazon.de eine Bestellung bei Marketplace-Verkäufern aufgeben, garantieren wir für Zustand, rechtzeitige Lieferung des Artikels sowie Erstattung in bestimmten Fällen mit der A-bis z-Garantie.
Alle nachfolgenden Voraussetzungen müssen für die Inanspruchnahme der A-bis z-Garantie erfüllt sein:
1. Sie haben Ihren Marketplace-Verkäufer bereits über Mein Konto kontaktiert.
2. Sie haben 2 Werktage auf eine Antwort gewartet.
3. Sie geben den A-bis-z Garantieantrag binnen 90 Tagen nach dem letztmöglichen voraussichtlichen Lieferdatum auf.
4. Es trifft mindestens einer der folgenden Fälle zu:
o [...]
o Sie haben die Ware erhalten, diese war jedoch beschädigt, defekt, entsprach nicht der vom Verkäufer angegebenen Beschreibung, es ist keine Reparatur oder Ersatzlieferung möglich und der Verkäufer hat Ihnen den Kaufpreis oder die Versandkosten für Hin- und Rücksendung nicht oder nicht vollständig erstattet. [...]
o [...]"
Der Ofen wurde an die Beklagte ausgeliefert, von dieser installiert und vom Schornsteinfeger abgenommen. Die Beklagte überwies den Kaufpreis auf ein Konto von Amazon. Der eingegangene Geldbetrag wurde dem Amazon-Konto des jetzt klagenden Händlers gutgeschrieben.
In der Folge gab Amazon einem von der Beklagten gestellten A-bis-Z-Garantieantrag des Käufers statt, buchte den Kaufpreis vom Konto des Händlers wieder ab und überwies diesen dem Käufer zurück.
Der Händler wollte sich mit der Entscheidung nicht zufrieden geben und klagte auf Kaufpreiszahlung. Der Kunde wandte Mängel ein. Das Landgericht Leipzig hatte als Berufungsinstanz verbindlich entschieden, dass mit der Annahme des Garantiefalls durch den Plattformbetreiber Amazon für beide Parteien gegenseitige Ansprüche zur Erfüllung des Kaufvertrags nicht mehr bestünden. Durch die Nutzung der Plattform und die von Amazon vorgegebenen Bestimmungen über die Abwicklung des Kaufvertrags hätten sich beide Vertragspartner mit der Anwendung dieser Regelungen und damit auch mit den Garantieentscheidungen einverstanden erklärt. Diese sah das Gericht als abschließend an. Dem wollte der BGH nicht folgen. Weder die bewilligte Garantie noch die Rückerstattung des Kaufpreises an den Käufer stünden einer Geltendmachung des Kaufpreises durch den Händler entgegen. Der Händler habe noch immer den Anspruch aus dem Kaufvertrag. Aus der Begründung:
Dieser ist zwar durch Gutschrift des Betrags auf dem Amazon-Konto der Klägerin erloschen. Mit der einverständlichen Vertragsabwicklung über Amazon Marketplace haben die Parteien die Kaufpreisforderung aber für den Fall wiederbegründet, dass das Amazon-Konto der Klägerin aufgrund eines erfolgreichen A-bis-z-Garantieantrags der Beklagten rückbelastet wird.
(BGH, Urt. v. 01.04.2020 – Az. VIII ZR 18/19)Mithilfe entsprechender Software lässt sich ein nahtloser Austausch-Prozess ab dem Erstkontakt mit dem Bewerber sicherstellen. Derzeit nutzen 24 Prozent der Unternehmen KI- und Automatisierungstechnologien im Recruiting. Weitere 56 Prozent planen dies für die nahe Zukunft. Dabei eignen sich Chatbots, um Basisinformationen zum Bewerber wie Geburtsjahr und Bildungsabschluss im Vorfeld abzufragen. Und mithilfe von OCR lassen sich Daten aus der Vita des Bewerbers automatisiert und direkt durch das System erfassen. Damit können Fehler, die bei manuellen Eingaben vorkommen können, umgehen – für mehr Zuverlässigkeit und Konsistenz in den Bewerberdaten und bessere Auswertbarkeit.
Zunächst einmal erfolgt die Gutschrift auf dem Händlerkonto. Der Händler hat also seine Gegenleistung erhalten. Damit erlischt der Kaufpreisanspruch. Aber er wird eben auch ohne ausdrückliche Erklärungen der Parteien wieder neu begründet, wenn die Garantieabwicklung erfolgt. Dies sei zwischen den Parteien beim Kaufvertragsschluss „stillschweigend vereinbart“. Eine Bindungswirkung der Garantieentscheidung auf die Ansprüche ergebe sich nicht. Eine einseitige Begünstigung des Käufers entspricht aus Sicht des BGH nicht den berechtigten Interessen beider Parteien. Auch aus den Amazon Geschäftsbedingungen ergibt sich, dass die Garantie nur zusätzlich zu den Rechten aus dem Kaufvertrag gewährt wird und Amazon nicht Vertragspartei bei dem Kauf wird.
Die Garantie sei dennoch für den Käufer weiter von Nutzen. Der bekomme schließlich erst einmal ohne Klage sein Geld zurück und er müsse auch kein Insolvenzrisiko tragen.
Der BGH setzt seine Rechtsprechung zu Garantien hier fort. Bereits mit Urteil vom 22.11.2017 (BGH Urt. v. 22.11.2017, Az. 83/16) hatte der BGH zur damals geltenden PayPal Käuferschutzrichtlinie zu Käufen auf eBay entschieden, dass der Kaufpreisanspruch nach Leistungen aus dem Programm neu begründet wird. Händler müssen also die Entscheidung einer Plattform nicht einfach hinnehmen, sondern können weiterhin ihren Kaufpreis vom Kunden einfordern. Der kann natürlich auch gegenüber dieser Forderung Mängel einwenden und ist durch die Garantie besser gestellt, weil er sein Geld zunächst einmal wieder auf seinem Konto hat. Umgekehrt könnte eine Ablehnung von Garantieleistungen den Käufer dennoch nicht hindern, seine gesetzlichen Rechte gegen den Verkäufer geltend zu machen. Damit kann man leben.
Bild: andibreit (Pixabay, Pixabay License)
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