18.04.2012 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Eimer Heuschmid Mehle.
Weit gefehlt: Denn im Grundsatz besteht gar kein Lohnanspruch, wenn der Arbeitnehmer nicht zur Arbeit kommt. Die Liste der gerichtlich bestätigten und vertraglich vereinbarten Ausnahmen ist allerdings lang.
„Die Auseinandersetzung lässt sich in vielen Fällen mit einem Blick in den Arbeitsvertrag, die Tarifbestimmungen oder, falls eine geschlossen wurde, die Betriebsvereinbarung klären. Dort findet sich oft eine katalogartige Aufzählung, die den Anspruch auf Sonderurlaub regelt“, erklärt Manfred Becker, Fachanwalt für Arbeitsrecht bei der Anwaltssozietät Eimer Heuschmid Mehle in Bonn. Er betont: „Wer klare Verhältnisse haben möchte, dem kann zu einer solchen Regelung nur geraten werden.“
Grundlage für bezahlte Freistellungsansprüche ist § 616 des Bürgerlichen Gesetzbuches, der dem zur Dienstleistung Verpflichteten immer dann eine Vergütung zubillig, wenn er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird. Diese Norm kann zwar durch vertragliche Vereinbarungen verdrängt werden. „Sie lässt sich jedoch nicht gänzlich ausschließen“, stellt Rechtsanwalt Becker klar.
Kann ein Arbeitnehmer etwa wegen Hochwassers nicht zur Arbeit kommen, ist dies kein persönlicher, sondern ein sachlicher Grund. „Das ist eigentlich immer dann der Fall, wenn mehrere Arbeitnehmer betroffen sind, zum Beispiel bei Naturereignissen, wegen eines Streiks bei den öffentlichen Verkehrsmitteln etc.“, berichtet Becker. Beurteilt werden müssten aber die Umstände des Einzelfalls. So könne das Hochwasser auch das Haus des Arbeitnehmers bedrohen. Dann würde aus dem sachlichen ein persönlicher Grund, und der Entgeltanspruch bleibe bestehen. „Hier wäre es dem Arbeitnehmer nicht nur unmöglich zur Arbeit zu kommen, es wäre sogar unzumutbar, da in der Interessenabwägung Schutzmaßnahmen für das Haus Vorrang hätten“, stellt der Arbeitsrechtler klar.
Im Verhinderungsfall muss sich der Arbeitnehmer zumindest um eine Lösung bemühen. So bestehe kein Entgeltanspruch beim Fernbleiben von der Arbeit mehr, wenn der Kindergarten kurzfristig ausfällt, für das eigene Kind jedoch eine anderweitige Betreuung anstelle der persönlichen organisiert werden könnte. Auch bei einem notwendigen Arztbesuch muss ein Arbeitnehmer zunächst versuchen, einen Termin außerhalb der Arbeitszeit zu vereinbaren. Becker: „Der Arbeitnehmer muss beweisen, dass Unvermeidbarkeit und Unzumutbarkeit bei ihm selbst liegen.“
Die Rechtsprechung hat einen ganzen Kanon an Fällen geschaffen, in denen bezahlter Sonderurlaub zu gewähren ist. Dazu gehören Todesfälle in der nächsten Familie, Familienfeste wie die Hochzeit der Kinder, die goldene Hochzeit der Eltern und natürlich die eigene Eheschließung. Keinen bezahlten Sonderurlaub gibt es hingegen für die Hochzeit der Exfrau. Dieses Ereignis wird damit genauso behandelt wie ein Vereinsfest oder der TÜV-Termin.
Sonderurlaub gibt es für die Ausübung staatsbürgerlicher Ehrenämter, die Ladung als Zeuge vor Gericht oder für die Stellensuche. Auch kann aus verschiedenen Landesgesetzen ein Anspruch auf Fortbildungsurlaub des Arbeitnehmers entstehen. Doch Vorsicht: „Liegen die Ereignisse für den bezahlten Sonderurlaub in der Urlaubszeit, verlängert sich, im Gegensatz zum Krankheitsfall im Urlaub, die Urlaubszeit nicht um die entsprechenden Tage“, warnt Becker.
Auch die Pflege unvorhergesehen schwer erkrankter Angehöriger lässt die Fortzahlung von Lohn und Gehalt nicht erlöschen. Becker mahnt allerdings, keine zu hohen Erwartungen an die vom Arbeitgeber tolerierte Zeit zu haben. Großzügiger wird der Zeitrahmen erst, wenn eine Freistellung nach dem Pflegezeitgesetz erfolgt. Für die gibt es jedoch kein Geld.
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