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Bewirtung von Arbeitnehmern im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers

22.06.2010  — Volker Hartmann.  Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.

Wenn ein Arbeitgeber seine Arbeitnehmer bewirtet, liegt grundsätzlich ein geldwerter Vorteil vor, der sowohl der Lohnversteuerung als auch der Verbeitragung zur Sozialversicherung zu unterwerfen ist.

Ausnahmsweise handelt es sich dann nicht um Arbeitslohn, wenn die Bewirtung im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers erfolgt. In diesem Fall tritt die Bereicherung des Arbeitnehmers in den Hintergrund, so dass eine Lohnversteuerung und eine Verbeitragung zur Sozialversicherung unterbleiben können. Dies ist z.B. bei einer Geschäftsfreundebewirtung der Fall. Bei einer Geschäftsfreundebewirtung trägt der Arbeitgeber die Kosten für eine Bewirtung, an der nicht nur der Arbeitnehmer, sondern auch ein Geschäftsfreund des Arbeitgebers teilnimmt. Ein geldwerter Vorteil entsteht nicht.

Die Rechtsprechung hatte sich jüngst mit zwei besonderen Fragestellungen zu beschäftigen und musste klären, ob die Bewirtung von Arbeitnehmern aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls einen steuerpflichtigen geldwerter Vorteil oder eine Bewirtung im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers darstellen, bei der die Interessen des Arbeitnehmers von untergeordneter Bedeutung sind.


BFH-Urteil vom 19.02.09

Die Arbeitnehmer – pädagogische Mitarbeiter einer Kindertageseinrichtung – haben arbeitstäglich zusammen mit den Kindern Mittagsmahlzeiten eingenommen. Das Betriebstättenfinanzamt beanstandete, dass der Arbeitgeber den hierbei entstehenden geldwerten Vorteil nicht der Lohnversteuerung unterworfen hat. Der Arbeitgeber hat die Auffassung vertreten, dass im vorliegenden Fall kein geldwerter Vorteil anzusetzen sei. Der Vorteil der Arbeitnehmer sei nur von untergeordneter Bedeutung und würde aufgrund der hier vorliegenden besonderen Umstände durch das ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers überlagert. Der Bundesfinanzhof bestätigte mit Beschluss des vom 01.12.09, VI B 35/09 das Urteil de Niedersächsischen Finanzgerichts vom 19.02.09, 11 K 384/07, wonach im hier vorliegenden Fall aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls kein steuerpflichtigen Arbeitslohn, sondern eine Zuwendung im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers vorliegt.


BFH-Beschluss vom 21.01.10, VI R 51/08

In einem ähnlichen Sachverhalt hatte der Bundesfinanzhof zu klären, ob es sich bei der unentgeltlichen Verpflegung von Besatzungsmitgliedern eines Flusskreuzfahrtschiffs um steuerpflichtigen Arbeitslohn oder um eine Zuwendung im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers handelt. Im Rahmen einer Lohnsteueraußenprüfung hat das Betriebsstättenfinanzamt die Auffassung vertreten, dass es sich um einen lohnsteuerpflichtigen Sachbezug handele. Der Arbeitgeber hingegen war von einer Zuwendung im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers ausgegangen.

Der Bundesfinanzhof stellte mit Beschluss vom 21.01.10, VI R 51/08 fest, dass der den Arbeitnehmern gewährte Vorteil dann nicht als Arbeitslohn anzusehen ist, wenn das ganz überwiegend eigenbetriebliche Interesse des Arbeitgebers an der Gemeinschaftsverpflegung wegen besonderer betrieblicher Abläufe den Vorteil der Arbeitnehmer bei weitem überwiegt und damit den Arbeitslohncharakter überlagert. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs sind Vorteile, die bei objektiver Würdigung aller Umstände des Einzelfalls keine Entlohnung der Arbeitnehmer darstellen, sondern als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen anzusehen sind, nicht als Arbeitslohn zu qualifizieren.

Ein Vorteil wird immer dann im ganz überwiegend eigenbetrieblichem Interesse des Arbeitgebers gewährt, wenn aufgrund einer Gesamtwürdigung der für die Zuwendung maßgebenden Umstände zu schließen ist, dass der jeweils verfolgte betriebliche Zweck ganz im Vordergrund steht. In diesem Fall können evtl. eigene Interessen des Arbeitnehmers vernachlässigt werden.

In diesem Zusammenhang ist die Wechselwirkung zwischen der Intensität des eigenbetrieblichen Interesses des Arbeitgebers und dem Ausmaß der Bereicherung des Arbeitnehmers zu beachten. Je höher die Bereicherung des Arbeitnehmers zu bewerten ist, desto geringer ist das ganz überwiegend eigenbetriebliche Interesse des Arbeitgebers anzusetzen.

Im hier vorliegenden streitigen Sachverhalt hatten die Arbeitnehmer im Verlauf der Reise keine Möglichkeit, sich eigenverantwortlich anderweitig zu verpflegen. Darüber hinaus waren die für die Essensaufbewahrung und Essenszubereitung zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten begrenzt. Daher war durch den Arbeitgeber bereitgestellte Einheitsverpflegung erforderlich. Hier sollte nicht die Arbeitsleistung der Arbeitnehmer zusätzlich entgolten werden; es handelte sich vielmehr um eine von der Arbeitsleistung losgelöste betriebliche Maßnahme des Arbeitgebers.

Im hier vorliegenden streitigen Sachverhalt hatten die Arbeitnehmer im Verlauf der Reise keine Möglichkeit, sich eigenverantwortlich anderweitig zu verpflegen. Darüber hinaus waren die für die Essensaufbewahrung und Essenszubereitung zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten begrenzt. Daher war durch den Arbeitgeber bereitgestellte Einheitsverpflegung erforderlich. Hier sollte nicht die Arbeitsleistung der Arbeitnehmer zusätzlich entgolten werden; es handelte sich vielmehr um eine von der Arbeitsleistung losgelöste betriebliche Maßnahme des Arbeitgebers.

Quelle: Diplom-Finanzwirt (FH) Volker Hartmann, Hamburg

Der Autor:

Volker Hartmann ist Diplom-Finanzwirt, Lohnsteueraußenprüfer und Betriebsprüfer im aktiven Dienst der Hamburger Finanzverwaltung. Volker Hartmann hat langjährige Prüfungserfahrungen, insbesondere bei Kapitalgesellschaften aller Branchen und Größen. Er ist seit vielen Jahren Referent und Autor beim Verlag Dashöfer und seine Seminare zeichnen sich durch eine besondere Praxisnähe aus.

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