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Betriebsveranstaltungen: Gesetzliche Neuregelung zum 01.01.2015

15.09.2014  — Volker Hartmann.  Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.

Auf Betriebsveranstaltungen zeigt sich der Arbeitgeber auch schon mal sehr großzügig seinen Mitarbeitern gegenüber. Aber mehr als 110 Euro pro Teilnehmer? Volker Hartmann stellt Ihnen heute eine geplante gesetzliche Neuregelung zum 1. Januar 2015 vor.

Nachdem der BFH die Verwaltungsauffassung mit den BFH-Urteilen vom 12.12.12, R 79/10, vom 16.05.13, VI R 94/10 und vom 16.05.13, VI R 7/11 gehörig auf den Kopf gestellt hat, reagiert der Gesetzgeber nun mit einer gesetzlichen Neuregelung. Es ist beabsichtigt, im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2015 durch § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a EStG 2015 die bisherige, in den Lohnsteuerrichtlinien festgeschriebene Freigrenze in Höhe von bislang 110 Euro zum 01.01.2015 um 40 Euro auf 150 Euro und damit um rund 36% anzuheben.

Gesetzliche Definition

Eine Betriebsveranstaltung ist eine Veranstaltung auf betrieblicher Ebene, die gesellschaftlichen Charakter hat. Nach aktueller Rechtslage handelt es sich bei einer Betriebsveranstaltung (vgl. R 19.5 LStR) um Zuwendungen im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers, wenn der auf den einzelnen Arbeitnehmer entfallende Kostenanteil die Freigrenze in Höhe von 110 Euro nicht übersteigt. Übersteigen die Aufwendungen des Arbeitgebers diese Freigrenze, handelt es sich in voller Höhe, also nicht nur in Höhe des übersteigenden Betrages, um steuerpflichtigen Arbeitslohn. Zur Bemessungsgrundlage gehört auch die Umsatzsteuer.

110 Euro-Freigrenze

In der Vergangenheit war vielfach kritisiert worden, dass die 110 Euro-Freigrenze bislang nicht an die veränderte Kostenentwicklung angepasst worden ist. Der Bundesfinanzhof hält dies für unbedenklich und hat klargestellt, dass die Aufwendungen eines Arbeitgebers aus Anlass einer Betriebsveranstaltung bei Überschreiten der sog. 110 Euro-Freigrenze in vollem Umfang als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu werten sind.

Bemessungsgrundlage

Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs sind hierbei jedoch nur solche Aufwendungen in die lohnsteuerliche Bemessungsgrundlage einzubeziehen, die bei den Arbeitnehmern zu einer unmittelbaren Bereicherung führen. In die Bemessungsgrundlage sind danach nur solche Kosten einzubeziehen, die geeignet sind, beim Arbeitnehmer einen geldwerten Vorteil auszulösen, also nur solche Leistungen, die die Arbeitnehmer unmittelbar "konsumieren" können. Im Gegensatz dazu sind Kosten für die Ausgestaltung der Betriebsveranstaltung, insbesondere Kosten für die Anmietung von Räumlichkeiten und Aufwendungen für die organisatorischen Tätigkeiten eines Eventveranstalters grundsätzlich nicht in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen.

Leider hat der Bundesfinanzhof bei der Verfassung des Urteils übersehen, welche Schwierigkeiten sich in der lohnsteuerlichen Praxis für den Arbeitgeber bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage ergeben. In diesem Zusammenhang wäre aufwändig zu differenzieren, ob der einzelne Arbeitnehmer durch die Aufwendungen des Arbeitgebers unmittelbar bzw. nur mittelbar bereichert ist, oder ob es sich bei den Kosten um solche handelt, die - ausschließlich - im Interesse des Arbeitgebers getätigt wurden, z.B. die Aufwendungen für die Organisationsleistungen eines Event-Managers.

Nichtanwendung der BFH-Rechtsprechung

Weil die oben zitierten BFH-Urteile bislang nicht im Bundessteuerblatt veröffentlicht worden sind, darf die neue höchstrichterliche Rechtsprechung von der Finanzverwaltung nicht angewendet werden. Bis zum 31.12.2014 gelten also die alten, ursprünglichen Spielregeln unverändert fort. Soweit das Gesetzesvorhaben umgesetzt wird, wird der Spielraum für den Arbeitgeber durch die Erhöhung der Freigrenze ab 01.01.2015 spürbar erweitert.

Alle Aufwendungen

Der Gesetzgeber verlangt jedoch, dass entgegen der einschlägigen BFH-Rechtsprechung alle Aufwendungen des Arbeitgebers in die lohnsteuerliche Bemessungsgrundlage einzubeziehen sind, unabhängig davon, ob diese Kosten zu einer Bereicherung der Arbeitnehmer fuhren oder nicht. Nach dem Wortlaut des Gesetzes spielt es keine Rolle, ob die Aufwendungen einzelnen Arbeitnehmern individuell zurechenbar sind oder ob es sich um einen rechnerischen Anteil an den Gemeinkosten der Betriebsveranstaltung handelt.

Darüber hinaus wird die bisherige Verwaltungspraxis festgeschrieben, wonach Zuwendungen im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers vorliegen, wenn nicht mehr als zwei Betriebsveranstaltungen jährlich durchgeführt werden. Hinsichtlich jeder weiteren Veranstaltung handelt es sich wie bisher um steuerpflichtigen Arbeitslohn. Dieser kann nach Maßgabe von § 40 Absatz 1 Nr. 1 EStG mit einem Pauschsteuersatz von 25 % pauschalversteuert und braucht nicht zur Sozialversicherung verbeitragt zu werden.

Bitte beachten Sie, dass es sich bei den geplanten Neuregelungen um ein Gesetzesvorhaben handelt und sie noch nicht endgültig feststehen.

Der Autor:

Volker Hartmann ist Diplom-Finanzwirt, Lohnsteueraußenprüfer und Betriebsprüfer im aktiven Dienst der Hamburger Finanzverwaltung. Volker Hartmann hat langjährige Prüfungserfahrungen, insbesondere bei Kapitalgesellschaften aller Branchen und Größen. Er ist seit vielen Jahren Referent und Autor beim Verlag Dashöfer. Seine Seminare zeichnen sich durch eine besondere Praxisnähe aus.

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