25.03.2020 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Landesarbeitsgericht Düsseldorf.
Der Lieferdienst, die Arbeitgeberin, beschäftigte 512 Mitarbeiter. Die Fahrer, Lageristen und Staplerfahrer arbeiteten in einem Schichtsystem. Es gab Mitarbeiter mit festen Schichten und solche mit unregelmäßigen, flexiblen Schichten. Diese flexiblen Schichten bot die Arbeitgeberin per E-Mail an. Die Mitarbeiter konnten über die Übernahme einer solchen Schicht entscheiden, wobei das Windhund-Prinzip galt. Ende 2019 teilten drei Mitarbeiter und die Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten der Arbeitgeberin mit, dass sie zunächst am 11.01.2020, anschließend am 13.01.2020 eine Betriebsversammlung zur Bestellung eines Wahlvorstandes für eine Betriebsratswahl abhalten wollten. Mit Schreiben vom 03.01.2020 wies die Arbeitgeberin darauf hin, dass aufgrund von urlaubs- und ferienbedingter Abwesenheiten nicht alle Arbeitnehmer des Betriebs die Möglichkeit hätten, von einer Einladung zu einer Wahlversammlung am 13.01.2020 rechtzeitig Kenntnis zu nehmen. Es seien zu dem damaligen Zeitpunkt nur knapp 50 % der Mitarbeiter im Betrieb anwesend. Erfahrungsgemäß steige die Zahl der im Betrieb anwesenden Mitarbeiter regelmäßig sukzessive bis Ende des Monats auf weit über 90 % an. Sie regte an, die Wahlversammlung frühestens Ende Januar 2020 stattfinden zu lassen. Nach weiterer Korrespondenz erfolgte die Einladung zur Betriebsversammlung mit Schreiben vom 16.01.2020, im Betrieb an zwischen den Beteiligten streitigen Stellen am 18.01.2020 ausgehängt, für den 27.01.2020. An der Betriebsversammlung am 27.01.2020, in der ein Wahlvorstand gewählt wurde, nahmen 34 Mitarbeiter, d. h. 6,64 % der Belegschaft, teil. Der Wahlvorstand terminierte die Betriebsratswahl auf den 02.04.2020.
Die Arbeitgeberin hat gemeint, dass dem Wahlvorstand die Durchführung der Betriebsratswahl zu untersagen sei. In der Zeit vom 18.01.2020 um 17.00 Uhr bis zum 27.01.2020 um 09.00 Uhr seien 185 Mitarbeiter durchgängig nicht im Betrieb anwesend gewesen, weil sie entweder keine Schicht gehabt hätten oder wegen Arbeitsunfähigkeit oder Urlaub nicht anwesend gewesen seien. Damit hätten 36 % der Belegschaft keine Kenntnis von der Einladung gehabt. Dies sei mit dem Grundsatz einer allgemeinen Wahl nicht vereinbar. Der Wahlvorstand hält die Einladung zur Wahlversammlung für ordnungsgemäß. Die Einladung sei zudem in einer WhatsApp-Gruppe geteilt worden sowie in der von der Arbeitgeberin betriebenen Gruppe bei Facebook eingestellt worden, sei dort aber wieder gelöscht worden. Dem entgegnet die Arbeitgeberin, dass es keine betriebliche Facebook-Gruppe gebe. Es gebe lediglich eine Gruppe von Mitarbeitern zum Zwecke des Schichttauschs mit 264 Mitgliedern, darunter zahlreiche ehemalige Mitarbeiter. In dieser Gruppe würden alle Posts, die keinen Bezug zum Schichttausch haben, gelöscht.
Das Landesarbeitsgericht sah keinen Grund für einen Wahlabbruch. Ein solcher kommt nur in Betracht, wenn die vom Wahlvorstand eingeleitete Betriebsratswahl nichtig ist. Dies ist nur in Ausnahmefällen anzunehmen. Erforderlich ist, dass gegen allgemeine Grundsätze jeder ordnungsgemäßen Wahl in so hohem Maße verstoßen worden ist, dass auch der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl nicht mehr vorliegt. Voraussetzung ist, dass der Mangel offenkundig und deshalb ein Vertrauensschutz in die Gültigkeit der Wahl zu versagen ist. Die Wahl muss „den Stempel der Nichtigkeit auf der Stirn tragen“. Die bloße Anfechtbarkeit der Wahl wegen eines Wahlfehlers genügt nicht. Nichtigkeit ist hier nicht gegeben. Eine etwaige zu kurze Einladungsfrist führt nicht zur Nichtigkeit der Bestellung des Wahlvorstands, selbst wenn Teile der Belegschaft von der Einladung zur Wahlversammlung keine Kenntnis genommen hätten. Dies folgt schon aus der Wertung, dass in einem betriebsratslosen Betrieb der Gesamtbetriebsrat einen Wahlvorstand bestellen kann, d. h. auch ohne dass die Mehrheit der Arbeitnehmer daran beteiligt ist. Es liegt auch kein Fall vor, in dem die Einladung zur Wahlversammlung überhaupt nicht ausgehängt worden ist. Bei der Einladung zur Wahlversammlung ist nicht rechtsmissbräuchlich und aus machttaktischen Gründe eine zu kurze Einladungsfrist gewählt worden. Unabhängig davon ist schon umstritten, ob eine etwaige fehlerhafte Bestellung des Wahlvorstands überhaupt zur Nichtigkeit der Betriebsratswahl führen kann. Dies spricht ebenfalls gegen einen Wahlabbruch. Darüber, ob die Betriebsratswahl anfechtbar ist, brauchte das Landesarbeitsgericht nicht zu entscheiden, weil selbst eine sichere Anfechtbarkeit der Betriebsratswahl nicht ausreicht, um diese im einstweiligen Verfügungsverfahren abzubrechen.
Gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts ist kein Rechtsmittel gegeben.
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 25.03.2020 7 TaBVGa 2/20
Arbeitsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 14.02.2020 11 BVGa 4/20
Bild: TeroVesalainen (Pixabay, Pixabay License)
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