05.07.2017 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Hessisches Landessozialgericht.
Ein 1951 geborener Mann aus dem Wetteraukreis war über Jahrzehnte als Chemiefachwerker tätig. Hierbei war er unter anderem p-Chloranilin (einem aromatischen Amin) ausgesetzt. Im Jahre 2006 wurde bei ihm Harnblasenkrebs diagnostiziert.
Die Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung der Berufskrankheit Nr. 1301 mit der Begründung ab, dass die krebserzeugende Wirkung von p-Chloranilin lediglich in Tierversuchen, nicht jedoch in epidemiologischen Studien bei exponierten Menschen nachgewiesen sei. Auch sei eine ausreichende Intensität der Einwirkung nicht nachgewiesen.
Nach dem gegenwärtigen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse kann keine Mindestdosis von p-Chloranilin für die Anerkennung der Berufskrankheit Nr. 1301 verlangt werden
Nach umfangreichen Ermittlungen verurteilten die Richter die Berufsgenossenschaft zur Anerkennung einer Berufskrankheit Nr. 1301 sowie zur Zahlung einer Verletztenrente. Es sei nachgewiesen, dass der Chemiefachwerker über viele Jahre regelmäßigen Kontakt über die Haut und die Atemwege mit dem Gefahrstoff p-Chloranilin bei seiner beruflichen Tätigkeit hatte. Dies habe mit hinreichender Wahrscheinlichkeit seine Krebserkrankung verursacht.
Einer Anerkennung einer Berufskrankheit stehe nicht entgegen, dass es sich bei p-Chloranilin um einen Gefahrstoff der Kategorie 2, nicht aber der Kategorie 1 der MAK-Werte-Liste handele. Ein entsprechendes Sachverständigengutachten habe ergeben, dass die Mehrzahl krebserzeugender aromatischer Amine nur deshalb nicht in die Kategorie 1 eingestuft werde, weil entsprechende Studien zum Nachweis der Wirkung auf Menschen nicht hätten durchgeführt werden können bzw. durchgeführt worden seien.
Um von einem Ursachenzusammenhang in Bezug auf die Krebserkrankung ausgehen zu können, sei auch keine Mindestexpositionsmenge des Gefahrstoffs p-Chloranilin erforderlich, da es insoweit derzeit keinen wissenschaftlichen Konsens gebe. Für den Ursachenzusammenhang spreche zudem, dass der Kläger bereits im Alter von 55 Jahren an Harnblasenkrebs erkrankt sei, obgleich das mittlere Erkrankungsalter für Männer bei 72 Jahren liege. Zudem lägen außerberufliche Risiken nicht vor, da insbesondere der Kläger nicht geraucht habe und in seiner Familie Harnblasenkrebs nicht gehäuft vorkomme.
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