02.08.2016 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Europäische Kommission.
„Die Vergütungsvorschriften der EU tragen dazu bei, dass die übermäßige Risikobereitschaft von Mitarbeitern eingedämmt und der Fokus verstärkt auf die längerfristigen Interessen der Kreditinstitute und Wertpapierfirmen gerichtet wird; somit leisten sie einen nützlichen Beitrag zur Finanzstabilität“, so Věra Jourová, EU-Kommissarin für Justiz, Verbraucher und Gleichstellung, die diesen Bericht betreut hat.
(28.07.2016) - „Allerdings zeigt unsere Auswertung auch, dass in puncto Verhältnismäßigkeit und Verwaltungsaufwand noch nachgebessert werden kann, insbesondere für die kleineren und weniger komplexen Kreditinstitute und Wertpapierfirmen. Aber wir werden dafür sorgen, dass sich etwaige Anpassungen nicht auf das oberste Ziel, nämlich die Finanzstabilität, auswirken werden “, sagte Jourová weiter.
Der Bericht, der sich insbesondere auf Arbeiten der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde, zwei öffentliche Konsultationsverfahren und eine externe Studie stützt, wirft die Frage auf, ob einige der Vorschriften in bestimmten Fällen im Vergleich zu ihrem aufsichtsrechtlichen Nutzen nicht zu teuer und aufwändig sind. Dies gilt insbesondere für die Vorschriften über die Zurückbehaltung und Auszahlung in Instrumenten, die in kleinen und nicht-komplexen Instituten oder bei Mitarbeitern mit einer niedrigen variablen Vergütung angewendet werden, und trifft auch auf börsennotierte Institute zu, die ihr Personal durch Anteile vergüten müssen.
In Anbetracht dieser Erkenntnisse wird die Kommission eine Folgenabschätzung durchführen, in der eine mögliche Nachjustierung der Vorschriften und ihrer Anwendung auf die kleinsten und am wenigsten komplexen Institute erörtert werden soll. Diese Arbeit würde im Rahmen der umfassenden Überarbeitung der Eigenkapitalrichtlinie (Capital Requirements Directive – CRD) und der Eigenkapitalverordnung (Capital Requirements Regulation – CRR) durchgeführt, über die die Kommission derzeit nachdenkt.
Im heute vorgelegten Bericht konnten keine endgültigen Schlussfolgerungen in Bezug auf die Auswirkungen des vorgeschriebenen Höchstwerts für das Verhältnis zwischen der festen und der variablen Vergütung gezogen werden, da diese Regelung erst kürzlich eingeführt wurde und noch nicht ihre volle Wirkung entfaltet hat. Außerdem werden die Vergütungsvorschriften und ihre Anwendung auf alle Wertpapierfirmen möglicherweise überdacht werden müssen, nachdem die Kommission ihre Überprüfung des für Wertpapierfirmen geltenden Aufsichtsrahmens abgeschlossen hat.
Die Eigenkapitalrichtlinie („CRD”) und die Eigenkapitalverordnung („CRR”) regeln die Vergütungspolitik und -praxis von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen. Nach der Finanzkrise wurde auf internationaler Ebene allgemein anerkannt, dass eine schlecht konzipierte Vergütungspolitik eine übermäßige Risikobereitschaft bei Mitarbeitern zur Folge haben und dazu führen kann, dass der Fokus auf kurzfristige Gewinne gerichtet wird. Zum Schutz der Finanzstabilität wurden mit CRD III und anschließend CRD IV und CRR Vergütungsvorschriften für Mitarbeiter in Schlüsselpositionen, die Einfluss auf das Risikoprofil ihres Instituts nehmen können, eingeführt. Ziel war es, die übermäßige Risikobereitschaft einzugrenzen und die Anreize für Mitarbeiter nach den langfristigen Zielen der Unternehmen auszurichten.
Die Kommission wird eine Folgenabschätzung durchführen, auf deren Grundlage sie die Vorlage eines Vorschlags für bestimmte Nachbesserungen an den Vergütungsvorschriften erwägen wird. Diese Arbeit wird Teil einer für Ende des Jahres geplanten umfassenderen Überprüfung der Eigenkapitalrichtlinie und der Eigenkapitalverordnung sein.
Die Kommission wird auch prüfen, welche Auswirkungen die Erkenntnisse des heutigen Berichts auf Vergütungsvorschriften haben, die in anderen Rechtsvorschriften für den Finanzsektor festgelegt wurden; dies gilt insbesondere für die Richtlinie über Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW V) und die Richtlinie über die Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFMD).
Weitere Informationen:
Pressemitteilung: Die Vergütungsvorschriften der EU für Kreditinstitute und Wertpapierfirmen greifen, aber beim Grundsatz der Verhältnismäßigkeit muss nachgebessert werden
Bericht über die Vergütungsvorschriften für Kreditinstitute und Wertpapierfirmen
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