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Ausgliederung

10.10.2017  — Udo Cremer.  Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.

Die gemeinnützige Stiftung X möchte einen Teil ihres Grundvermögens ausgliedern und in der Rechtsform einer GmbH weiterführen. Die GmbH soll das Grundvermögen an die Stiftung vermieten. Gesellschafter der GmbH wird zu 100% die X Stiftung. Bisher hat die Stiftung X keine eigenen Tochtergesellschaften gegründet. Die Stiftung X erbringt keine steuerbaren Umsätze i.S.d. UStG. Ist der Vorgang durch die Konzernklausel gem. § 6a GrEStG Grunderwerbsteuerfrei?

Der § 6a GrEStG befreit einen grundsätzlich steuerbaren Vorgang des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) von der Grunderwerbsteuer.


Voraussetzung für die Anwendung dieser Norm ist:

  1. Umwandwandlung i.S. des Umwandlungsteuergesetzes (UmwStG) (Verschmelzung, Spaltung), Einbringung oder Ausgliederung,
  2. Am Rechtsvorgang ist ein herrschendes Unternehmen und ein abhängiges Unternehmen beteiligt,
  3. Die Beteiligung beträgt mindestens 95 % und bestand 5 Jahre vor und 5 Jahre nach dem Rechtsvorgang (Vorbehaltensfrist).

1. Umwandlungsvorgang i.S.d. UmwStG

Ein Umwandlungsvorgang i.S.d. UmwStG ist bei dem Vorhaben gegeben. Es handelt sich um eine Ausgliederung zur Neugründung.

2. Herrschendes Unternehmen / abhängige Unternehmen

§ 6a GrEStG enthält keine Definition des herrschenden oder abhängigen Unternehmens. Die Finanzverwaltung hat zur Auslegung des § 6a GrEStG einen Ländererlass formuliert.

Der Ländererlass sieht eine Anwendbarkeit des § 6a GrEStG nur gegeben, wenn die herrschende Gesellschaft Unternehmer i.S. des UStG ist.

Die Stiftung X begründet mit ihrer Tätigkeit lt. Sachverhalt derzeit keine unternehmerische Tätigkeit i.S.d. UStG.

Der BFH ist aktuell mit einigen Fallgruppen zum Thema § 6a GrEStG konfrontiert und hat am 25.11.2015 das Bundesfinanzministerium aufgefordert, den anhängigen Verfahren beizutreten und Stellung zu beziehen. In einem Fall ist die maßgebliche Konzernspitze eine gemeinnützige Stiftung wo sich ebenfalls die Frage nach der Unternehmereigenschaft stellt.

Die Vorschrift des § 6a GrEStG enthält keinen Verweis auf § 2 UStG.

Aus diesem Grund hat der BFH bereits erste Zweifel an die vorgenannten Einschränkung des Ländererlasses verlauten lassen. Sachliche Gründe zur Rechtfertigung der Ungleichbehandlung im Verhältnis zu Rechtssubjekten, denen die Unternehmereigenschaft i.S.d. UStG fehle, seien vor dem Hintergrund des mit § 6a GrEStG verfolgten Verschonungszwecks nicht erkennbar.

3. Vor- und Nachbehaltensfrist

Zur Erlangung der Steuerbefreiung ist weitere Voraussetzung die Einhaltung der zeitlichen Sperrfristen , wonach das herrschende Unternehmen innerhalb von fünf Jahren vor dem Rechtsvorgang und fünf Jahren nach dem Rechtsvorgang unmittelbar oder mittelbar oder teils unmittelbar, teils mittelbar zu mindestens 95% an der abhängigen Gesellschaft beteiligt sein muss.

Wird beabsichtigt, eine Ausgliederung zur Neugründung zu vollziehen (nicht in eine bestehende GmbH) soll insoweit die zeitliche Sperrfrist nicht gelten.

Verbotener Beihilfecharakter des § 6a GrEStG ?

Mit Beschluss vom 30.05.2017 hat der BFH dem EuGH, die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob die Steuerbegünstigung nach § 6a GrEStG eine EU-rechtswidrige Beihilfe darstellt.

Sollte der EuGH zu dem Ergebnis kommen, dass die Steuerbegünstigung des § 6a GrEStG eine EU-rechtswidrige Beihilfe darstellt, wäre die Regelung bis zu einer Entscheidung der Europäischen Kommission über die EU-rechtliche Vereinbarkeit der Beihilfe nicht anwendbar.

Fazit

M.E. kann nach derzeitiger unklarer Rechtslage eine Entstehung von Grunderwerbsteuer nicht vermieden werden.

Der Autor:

Udo Cremer

Udo Cremer ist geprüfter Bilanzbuchhalter (IHK) und hat die Steuerberaterprüfung mit Erfolg abgelegt. Er ist als Dozent für Steuer- und Wirtschaftsrecht tätig und veröffentlicht seit mehreren Jahren praxisorientierte Fachbücher zu den Themen Buchführung, Kostenrechnung, Preiskalkulation, Kennzahlen, Jahresabschluss und Steuerrecht. Daneben wirkt er als Autor an zahlreichen Fachzeitschriften und Loseblattsammlungen im Bereich der Buchhaltung und des Steuerrechts mit.

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