27.05.2013 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Arbeitsgericht Hamburg.
Die Beteiligte zu 1. (nachfolgend auch Arbeitgeberin) führt ein Restaurant in Hamburg. In diesem Restaurant werden ca. 25 Mitarbeiter beschäftigt. Der Beteiligte zu 2. (nachfolgend auch Betriebsrat) ist der dort erstmals am 27.04.2010 gewählte dreiköpfige Betriebsrat, bestehend aus Frau M., der Vorsitzenden, Herrn S., dem stellvertretenden Vorsitzenden und Frau K.. Das letzte verbliebene Ersatzmitglied ist Frau A..
Beschäftigtendatenschutz: Was der Betriebsrat wissen muss |
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Der Betriebsrat hat im Jahr 2010 zahlreiche Rechtsstreitigkeiten angestrengt, die zum Teil noch im Jahr 2010 und zum Teil im Laufe des Jahres 2011 beendet wurden. Hierbei ging es u.a. um die Teilnahme an Betriebsratsschulungen und die Übernahme der entstandenen Kosten durch die Beteiligte zu 1. In diesem Verfahren zu dem Aktenzeichen 8 BV 26/10 wurden Betriebsratsbeschlüsse vom 11.08.2010 vorgelegt. In weiteren Verfahren ging es um die Mitbestimmung bei der Dienstplaneinteilung und die Zurverfügungstellung von Betriebsratsequipment. Es haben seit der Wahl des Betriebsrats keine Betriebsversammlungen stattgefunden. Auch gab es keine Einladungen zu Betriebsversammlungen. In weiteren Rechtsstreitigkeiten wurde u.a. um die Kündigung von Betriebsratsmitgliedern gestritten.
(…)
Der Betriebsrat hat in grober Weise gegen seine Pflichten verstoßen.
Der Betriebsrat hat seit seiner Wahl im April 2010 bis zum Tag der Anhörung vor der Kammer am 27.06.2012 keine Betriebsversammlung durchgeführt. In diesem Zeitraum hätte der Betriebsrat neun Betriebsversammlungen durchführen müssen. Dieser Verstoß gegen die Pflicht aus § 43 Abs. 1 BetrVG ist auch als grob anzusehen. Für die Kammer ist nicht ersichtlich, ob überhaupt Betriebsversammlungen geplant waren. Trotz Auflage des Gerichts hat der Betriebsrat nicht vorgetragen, wann eine Betriebsversammlung geplant worden wäre und aufgrund welcher Umstände er davon ausgeht, dass der Arbeitgeber diese Betriebsversammlung verhindert hätte. Der Betriebsrat hat damit über einen langen Zeitraum mehrfach seine Pflichten verletzt, zumindest jedes Vierteljahr. Es waren keine betrieblichen Besonderheiten ersichtlich, dass der Betriebsrat von der Durchführung der Betriebsversammlungen absehen durfte. Zwar ist grundsätzlich im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen, ob der Arbeitgeber den Beteiligten zu 2. an der Durchführung von Betriebsversammlungen gehindert hat. Hierzu hat der Betriebsrat - abgesehen von der pauschalen Behauptung - nichts vorgetragen. Im Übrigen entschuldigt ein mögliches Verhalten des Arbeitgebers den Beteiligten zu 2. auch nicht dahingehend, nicht einmal eine Betriebsversammlung geplant zu haben. Aufgrund des Zeitraums und der Anzahl der nicht durchgeführten Betriebsversammlungen ist der Verstoß gegen die Pflichten aus § 43 Abs. 1 BetrVG besonders schwerwiegend. Die damit einhergehende fortgesetzte Verletzung des Anspruchs der Belegschaft auf kontinuierliche Unterrichtung macht die weitere Amtsausübung nicht tragbar.
Der Verstoß gegen § 43 Abs. 1 BetrVG betrifft nicht bloß einzelne Betriebsratsmitglieder, insbesondere seine Vorsitzende und deren Stellvertreter, sondern den Beteiligten zu 2. als Gremium. Insofern waren nicht bloß einzelne Mitglieder aus dem Betriebsrat auszuschließen.
ArbG Hamburg, Urteil vom 27. Juni 2012, AZ 27 BV 8/12 (in Auszügen)
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