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Aufgepasst: Mit Ablauf des 31. März verfällt Ihr Resturlaub aus 2017

05.03.2018  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: DIE FÜHRUNGSKRÄFTE e.V..

Wie in jedem Jahr hat der 31. März eine besondere Bedeutung für den Verfall der noch nicht genommenen Urlaubstage aus dem Vorjahr. Um diese Ansprüche noch zu sichern rät Nils Schmidt, Fachanwalt für Arbeitsrecht beim Berufsverband DFK – DIE FÜHRUNGSKRÄFTE, Resturlaubstage aus dem Jahre 2017 daher schnellstmöglich zu beantragen.

Grundsätzlich muss der Urlaub im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden, so das Bundesurlaubsgesetz in § 7 Absatz 3. Lediglich wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe vorliegen, gewährt das Gesetz den betroffenen Arbeitnehmern eine Übertragung in die ersten drei Monate des Folgejahres. Dies bedeutet, dass am 1.4.2018 die restlichen Urlaubsansprüche aus dem Kalenderjahr 2017 endgültig verfallen sind.

Hat der Arbeitnehmer auch diese verlängerte Möglichkeit zur Beantragung versäumt, steht ihm auch kein Schadenersatzanspruch auf eine finanzielle Abgeltung der Resturlaubstage gegen den Arbeitgeber zu. Anders wäre dies zu beurteilen, wenn der Arbeitgeber den Antrag ablehnt, ohne dass seitens des Unternehmens dringende Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer entgegenstehen.

Urlaub ohne Antrag?

Rechtsanwalt Schmidt warnt jedoch davor sich im Falle einer Ablehnung selbst den Urlaub zu genehmigen. Zwar gewährt das Bundesurlaubsgesetz jedem Arbeitnehmer mindestens 20 Werktage Erholungsurlaub (bei einer Fünftagewoche) bzw. 24 Werktage (bei einer Sechstagewoche). Dennoch obliegt es einzig und allein dem Arbeitgeber diesen gesetzlichen (und den meistens darüber hinausgehenden vertraglichen) Urlaub zu gewähren.

Eine Selbstbeurlaubung kann zu einer verhaltensbedingten Kündigung und einem Schadenersatzanspruch des Arbeitsgebers gegen den Arbeitnehmer führen, die Androhung der Arbeitsunfähigkeit bei Nichtgewährung sogar zu einer außerordentlichen Kündigung.

Urlaubsverfall bei Krankheit?

Da nach einer Grundsatzentscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) aus dem Jahre 2009 bei einer längerfristigen Arbeitsunfähigkeit, die über den 31.3. des Folgejahres hinausgeht, die Resturlaubstage nicht mehr ohne weiteres verfallen dürfen, bedienen sich viele Arbeitgeber daher eines (legalen) Tricks. Sie unterteilen in den Arbeitsverträgen den Urlaub in gesetzlichen Mindesturlaub und freiwillig gewährten Urlaub. Weiterhin wird vorgegeben bzw. vereinbart, dass der Arbeitnehmer zunächst seinen gesetzlichen Mindesturlaub nehmen muss, da dieser nicht ohne weiteres verfallen darf. Der freiwillig erteilte Urlaub unterliegt der Entscheidung des EuGH jedoch nicht, so dass bei bereits über den 31.12. hinausgehenden Erkrankungen der (freiwillig gewährte) Resturlaub verfallen darf.

15 Monate nach dem Ende des Jahres, in dem der Urlaubsanspruch entstanden ist, verfallen Urlaubsansprüche dann aber endgültig und ersatzlos, wenn der Arbeitnehmer über den 31.3. langzeiterkrankt ist. Das bedeutet, dass Arbeitnehmer, die ihren (gesetzlichen Mindest-)Urlaub aus dem Jahre 2017 krankheitsbedingt bis zum 31.3.2018 nicht nehmen können, ihre Ansprüche spätestens bis zum 31.3.2019 geltend machen müssen.

Abweichungen durch Vereinbarungen

Sollte dem Arbeitsverhältnis jedoch ein Tarifvertrag zugrunde liegen, sind auch abweichende Vereinbarungen bzgl. Übertragbarkeit und Verfall von Urlaubsansprüchen möglich. Diese Regelungen können auch eine kürzere Frist für den Verfall von übertragenem Urlaub vorsehen. Hier rät Rechtsanwalt Schmidt, im Zweifelsfall die Regelung prüfen zu lassen, um Gewissheit zu haben. So oder so sollte aber der Antrag gestellt werden: „Auf jeden Fall den Resturlaub überprüfen und schnellstmöglich einen Urlaubsantrag stellen. Auch wenn eine Gewährung im März nicht mehr möglich ist, werden die meisten Arbeitgeber sicherlich aus Kulanz den Urlaub im kommenden Monat genehmigen, ohne dass hierauf ein Rechtsanspruch besteht.“

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