Zuordnung der Aufwendungen für ein von Ehegatten betrieblich genutztes häusliches Arbeitszimmer
1. Nutzen Ehegatten einen Raum in einem von ihnen bewohnten und in ihrem Miteigentum stehenden Haus, um Dienstleistungen zur Förderung des Gesellschaftszwecks einer zwischen ihnen bestehenden Personengesellschaft zu erbringen, so sind ihnen die auf diesen Raum entfallenden und von ihnen getragenen Aufwendungen (AfA, Schuldzinsen, Energiekosten) nach dem Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile zuzuordnen.
2. Nutzen die Ehegatten für diesen Zweck einen Raum in einer von ihnen bewohnten und gemeinsam angemieteten Wohnung, so sind ihnen die anteiligen Mietzinsen und die anteiligen Energiekosten zur Hälfte zuzuordnen.
3. Nutzen Ehegatten gemeinsam ein häusliches Arbeitszimmer, so steht einem Ehegatten, der seine Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 1. Halbsatz EStG 1997 beschränkt abziehen kann, der Höchstbetrag nach dieser Vorschrift nur anteilig zu. Mehrere häusliche Arbeitszimmer, die während eines Veranlagungszeitraums nacheinander in verschiedenen Wohnungen oder Häusern genutzt werden, sind für die Anwendung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 1. Halbsatz EStG 1997 als ein Objekt anzusehen.
Im Gesetz heißt es dazu:
Unter anderem dürfen Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung den betrieblichen Gewinn nicht mindern. Dies gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet; [bis 31.12.2006: Dies gilt nicht, wenn die betriebliche oder berufliche Nutzung des Arbeitszimmers mehr als 50 vom Hundert der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit beträgt oder wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. In diesen Fällen wird die Höhe der abziehbaren Aufwendungen auf 1250 € begrenzt; die Beschränkung der Höhe nach gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet].
Den oben vorgestellten Grundsätzen lag folgender, vom BFH entschiedener Fall zugrunde (BFH-Urteil vom 23.9.2009, IV R 21/08):
Die verheirateten Eheleute sind Gesellschafter der X-GbR; die Ehegatten waren jeweils zur Hälfte am Gewinn und Verlust der GbR beteiligt. Die GbR berät kleine und mittlere Betriebe beim Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen. Der Ehemann, hauptberuflich Soldat, richtete die Datenverarbeitungsanlagen ein, die Ehefrau schulte und betreute die Kunden. Die GbR betrieb ihr Unternehmen erst im Bereich B und wegen der Versetzung des Ehemanns dann in G.
Im Streitjahr nutzten die Ehegatten zunächst einen Raum in ihrer Mietwohnung in A und dann einen in dem ihnen jeweils zur Hälfte gehörenden Einfamilienhaus in G als Arbeitszimmer für den Betrieb der GbR. Das Arbeitszimmer in G war entsprechend ausgestattet und wurde jeweils zu 80 % von der Ehefrau und zu 20 % vom Ehemann genutzt (zeitliche Nutzungsanteile). Bei der Gewinnermittlung für das Streitjahr durch Einnahmenüberschussrechnung zog die GbR an Aufwendungen für die Arbeitszimmer (AfA, anteilige Zinsen, anteilige Mietkosten, Tischlampe, Gardine, Regale, usw.) insgesamt einen Betrag von ca. 10.000 DM als Betriebsausgaben ab.
Das Gericht geht bei der Urteilsbegründung davon aus, dass die Ehegatten die geltend gemachten Aufwendungen für die Arbeitszimmer getragen haben und diese Aufwendungen damit nur Sonderbetriebsausgaben sein können. Denn die Arbeitszimmer befanden sich in dem den Ehegatten jeweils zur Hälfte gehörenden Einfamilienhaus und in ihrer privaten Mietwohnung. Miteigentum der Ehegatten kann auch hinsichtlich der Ausstattungsgegenstände (Lampe, Ablagetisch, Gardine, Regale) angenommen werden. Sonderbetriebsausgaben sind die Aufwendungen des Gesellschafters, die durch die Beteiligung an der Personengesellschaft veranlasst sind. Aus dem Grundsatz der Besteuerung nach der persönlichen Leistungsfähigkeit ergibt sich, dass der Gesellschafter die Aufwendungen persönlich tragen muss. Daraus ergeben sich folgende Konsequenzen:
a) AfA
Die AfA auf die Herstellungskosten für das Arbeitszimmer im Einfamilienhaus sind nach § 4 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4 i.V.m. § 7 EStG Sonderbetriebsausgaben. Die Ehegatten sind jeweils entsprechend ihren Miteigentumsanteilen zur AfA auf die Hälfte der Herstellungskosten berechtigt. Die Ehegatten haben zwar das Arbeitszimmer nicht an die GbR zur Nutzung überlassen, da zwischen ihnen und der GbR keine Nutzungsvereinbarung getroffen worden ist. Die Nutzung des Arbeitszimmers zur gemeinsamen Erzielung von Einkünften ergibt sich aber daraus, dass die Ehegatten es verwendet haben, um ihre Dienstleistungen zur Förderung des Gesellschaftszwecks der GbR, wie die Einrichtung der Datenverarbeitungsanlagen sowie die Schulung und Betreuung der Kunden, zu erbringen.
b) Darlehenszinsen
Die geltend gemachten Darlehenszinsen sind nach § 4 Abs. 4 EStG Sonderbetriebsausgaben, wenn die Darlehensmittel für die Herstellung des Arbeitszimmers oder die Anschaffung des anteiligen Grund und Bodens verwendet worden sind. Unter dieser Voraussetzung sind sie den Ehegatten nach ihren Miteigentumsanteilen zur Hälfte zuzurechnen. In diesem Umfang haben sie die Aufwendungen auch selbst getragen, da das Gericht davon ausgeht, dass die Ehegatten die Darlehen gemeinsam aufgenommen haben. Solange die Ehegatten keine besonderen Abmachungen getroffen haben, ist jede Zahlung, die dem Arbeitszimmer zugeordnet ist, nach dem Verhältnis der Miteigentumsanteile als für Rechnung des jeweiligen Ehegatten aufgewendet anzusehen. Gleichgültig ist, aus wessen Mitteln die Zahlung im Einzelfall stammt. Das gilt nicht nur für Anschaffungs- oder Herstellungskosten, sondern auch für Zins- und Tilgungsleistungen auf die Darlehensschuld. Die Zurechnung der Aufwendungen folgt der von den Ehegatten getroffenen Entscheidung, Miteigentum zu erwerben.
c) Energiekosten und Mietzinsen
Auch die anteiligen Energiekosten für das Arbeitszimmer im Einfamilienhaus sowie die anteiligen Mietzinsen einschließlich der Energiekosten für das Arbeitszimmer in der Mietwohnung sind den Ehegatten nach dem Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile (Einfamilienhaus) bzw. zur Hälfte als Sonderbetriebsausgaben (Mietwohnung) zuzuordnen.
d) Ausstattungsgegenstände
Die Aufwendungen für die Ausstattungsgegenstände (Lampe, Gardine, Regale) sind Sonderbetriebsausgaben, die den Ehegatten nach ihren Miteigentumsanteilen zur Hälfte zuzurechnen sind.
Gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG dürfen Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung den Gewinn nicht mindern. Dies gilt für den hier zu entscheidenden Veranlagungszeitraum nicht, wenn die betriebliche oder berufliche Nutzung des Arbeitszimmers mehr als 50 % der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit beträgt oder wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. In diesen Fällen wird die Höhe der abziehbaren Aufwendungen auf 2.400 DM (1.250 €) begrenzt; die Beschränkung der Höhe nach gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.
Die Ehefrau kann ihre Aufwendungen für die Arbeitszimmer nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 2. Halbsatz EStG unbegrenzt abziehen, da das häusliche Arbeitszimmer nach den tatsächlichen Feststellungen des Gerichts den Mittelpunkt ihrer gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildete. Der Ehemann kann seine Aufwendungen jedoch nur bis zum anteiligen Höchstbetrag abziehen; ihm stand für seine Nebentätigkeit für die GbR kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung.
Die Abzugsbeschränkung ist objektbezogen. Die danach abziehbaren Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind damit unabhängig von der Zahl der nutzenden Personen auf 2.400 DM (1.250 €) begrenzt. Die Arbeitszimmer im Einfamilienhaus und in der Mietwohnung sind für die Anwendung der Abzugsbeschränkung als ein Objekt anzusehen. Die gesetzliche Vorschrift knüpft nur an ein häusliches Arbeitszimmer an. Es muss sich nach dem Gesetzeswortlaut nicht während des gesamten Veranlagungszeitraums in derselben Wohnung bzw. im selben Einfamilienhaus des Steuerpflichtigen befinden. Hierfür spricht zudem, dass sonst ein Umzug eine Verdoppelung des Höchstbetrags zur Folge hätte, da der Höchstbetrag auch bei nicht ganzjähriger Nutzung in voller Höhe anzusetzen ist. Eine solche Verdoppelung würde im Ergebnis jedoch einem unbegrenzten Abzug nahe kommen.