18.01.2012 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Volker Hartmann.
Dazu zählen nicht nur diejenigen Bestandteile, die dem Arbeitnehmer unmittelbar vom Arbeitgeber gewährt werden, sondern auch die Vergünstigungen, die der Arbeitnehmer im Rahmen seines Dienstverhältnisses von dritter Seite, z.B. von einem Geschäftspartner erhält. Das gilt grundsätzlich auch für Arbeitnehmer von konzernverbundenen Unternehmen, die Zuwendungen von einer Mutter-, Tochter- oder Schwestergesellschaft erhalten.
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Ein Außendienstmitarbeiter erhält von einem Geschäftsfreund des Arbeitgebers eine Wochenendreise in ein Wellnesshotel an der Nordseeküste als Prämie. Weil die Zuwendungen in unmittelbaren Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis gewährt werden, handelt es sich um steuerpflichtigen Arbeitslohn. Es spielt es keine Rolle, dass der Arbeitnehmer die Zuwendung nicht unmittelbar von seinem Arbeitgeber erhalten hat, sondern von einem Dritten.
Die Lohnversteuerung des hierbei entstehenden geldwerten Vorteils kann entweder individuell auf Grundlage der persönlichen Lohnsteuerabzugsmerkmale erfolgen oder pauschal nach Maßgabe von § 40 EStG. Eine Pauschalversteuerung gemäß § 37b EStG kommt nicht in Betracht, weil es sich nicht um Sachzuwendungen an eigene Arbeitnehmer handelt.
Arbeitslohn von dritter Seite liegt auch dann vor, wenn Arbeitnehmer von einem befreundeten Unternehmen Sonderkonditionen eingeräumt werden, z.B. bei der Vergabe von Darlehen zu nicht marktüblichen, vergünstigten Konditionen. Hierbei entsteht ein geldwerter Vorteil in Höhe der Differenz zwischen den ortsüblichen Konditionen und den eingeräumten, nicht marktüblichen Sonderkonditionen.
Rechtsgrundlage für die Lohnversteuerung von Arbeitslohn von dritter Seite ist § 38 Absatz 1 Satz 3 EStG. Danach unterliegt auch der im Rahmen des Dienstverhältnisses von einem Dritten gewährte Arbeitslohn der Lohnversteuerung, wenn der Arbeitgeber weiß oder erkennen kann, dass derartige Vergünstigungen gewährt werden. Davon ist stets auszugehen, wenn der Arbeitgeber und der Dritte verbundene Unternehmen sind oder wenn der Arbeitgeber an der Verschaffung dieser Vergünstigungen mitgewirkt hat.
Der Arbeitgeber ist immer dann zur Lohnversteuerung des durch die Vergünstigung entstehenden geldwerten Vorteils verpflichtet, wenn er an der Verschaffung des Vorteils mitgewirkt hat. Eine Mitwirkung des Arbeitgebers liegt auch vor, wenn ein entsprechender Rahmenvertrag geschlossen wird. Keine Mitwirkung des Arbeitgebers liegt dagegen vor, wenn der Arbeitgeber nicht unmittelbar an der Verschaffung des Vorteils mitwirkt, z.B. wenn er lediglich Angebote Dritter im Unternehmen bekannt macht (z.B. am schwarzen Brett oder im Intranet) oder wenn es sich um übliche Vergünstigungen handelt, die in einem allgemein zugänglichen Verfahren Jedermann gewährt werden.
Eine Mitwirkung des Arbeitgebers liegt nach Maßgabe des BMF-Schreibens vom 27.09.93, veröffentlicht in BStBl. I S. 814, Tz.1 regelmäßig immer dann vor, wenn aus dem Handeln des Arbeitgebers ein Anspruch des Arbeitnehmers auf den Preisvorteil entstanden ist (z.B. durch entsprechende vertragliche Vereinbarungen), wenn der Arbeitgeber für den Dritten bestimmte Verpflichtungen übernommen hat (z. B. Inkassotätigkeit) oder wenn zwischen dem Arbeitgeber und dem Dritten eine enge wirtschaftliche oder tatsächliche Verflechtungen oder enge Beziehungen sonstiger Art bestehen (z.B. bei einem Organschaftsverhältnis).
Eine Mitwirkung des Arbeitgebers liegt auch bei wechselseitiger Rabattgewährung vor, also wenn dem Arbeitnehmer Preisvorteile von einem anderen Unternehmen eingeräumt werden, dessen Arbeitnehmer wiederum Preisvorteile vom Arbeitgeber erhalten.
Bitte beachten Sie, dass der Arbeitnehmer nach Maßgabe von § 38 Absatz 4 Satz 3 EStG gesetzlich dazu verpflichtet ist, seinem Arbeitgeber die von einem Dritten gewährten Bezüge anzuzeigen. Wenn der Arbeitnehmer keine Angaben oder erkennbar unrichtige Angaben macht, hat der Arbeitgeber dies unverzüglich dem Betriebsstättenfinanzamt anzuzeigen.
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