29.07.2014 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Rechtsanwaltskammer Düsseldorf.
Der Fall betraf eine Altenpflegerin, die von ihrem Arbeitgeber die Zahlung von insgesamt 150 Überstunden verlangte, welche über einen Zeitraum von einem Jahr angefallen waren. Der Arbeitgeber hatte die Zahlung abgelehnt. Begründung: Er könne nicht wissen, ob die Mitarbeiterin Überstunden geleistet habe, weil sie diese nicht detailliert nachgewiesen habe.
Die Mitarbeiterin zog daraufhin vor Gericht. Der Arbeitgeber verteidigte sich mit dem weiteren Argument, er habe keine Überstunden angeordnet.
Doch die Richter belehrten ihn eines Besseren. Sie hielten die Aufstellungen der Mitarbeiterin hinsichtlich der geleisteten Überstunden für ausreichend. Die Klägerin hatte die entsprechenden Wochenarbeits- und Tourenpläne vorgelegt. Aus den Aufzeichnungen konnte der Arbeitgeber genau entnehmen, wann die Mitarbeiterin die Patienten besucht und wie viel Zeit sie dafür aufgewendet hatte. Mehr könne die Mitarbeiterin zur Erfüllung ihrer Darlegungslast nicht tun, betonten die Richter, die dem Arbeitgeber nicht abnahmen, von den Überstunden nichts gewusst zu haben.
Der Arbeitgeber, der eine Altenpflege betreibt, muss nämlich seine Leistungen gegenüber den Krankenkassen abrechnen. Das setzt zwangsläufig voraus, dass er über Aufzeichnungen verfügt, aus denen sich ergibt, zu welchen Arbeitszeiten seine Mitarbeiter Hausbesuche bei den Patienten absolvieren. Auch verfügt der Arbeitgeber über Tourenpläne, aus denen sich Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit ergeben. Bei dieser Sachlage hätte der Arbeitgeber nach Ansicht des Gerichts zu dem substanziierten Vortrag der Mitarbeiterin unschwer erwidern können und müssen, warum die behaupteten Zeiten unrichtig sein sollten.
Die Überstunden seien vom Arbeitgeber zwar nicht ausdrücklich angeordnet, aber doch zumindest geduldet worden. „Die Duldung von Überstunden bedeutet, dass der Arbeitgeber, in Kenntnis einer Überstundenleistung, diese hinnimmt und keine Vorkehrungen trifft, die Leistung von Überstunden künftig zu unterbinden. Mit anderen Worten: Er schreitet nicht gegen die Leistung von Überstunden ein, sondern nimmt sie weiterhin entgegen“, erläutert der Präsident der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf, Herbert P. Schons.
Im vorliegenden Fall ist das LAG Mecklenburg-Vorpommern davon ausgegangen, dass der Arbeitgeber von den geleisteten Überstunden spätestens zum Ende des jeweiligen Monats Kenntnis gehabt hatte. Im Prozess blieb er eine Antwort auf die Frage schuldig, welche Maßnahmen er zur Unterbindung der von ihm unerwünschten Überstunden ergriffen habe. Somit sei von einer Duldung auszugehen, resümierte das Gericht.
Im Klartext heißt das. Juristisch wird die Duldung wie eine aktive Anordnung von Überstunden gewertet.
Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 22.01.2014, (AZ.: 2 Sa 180/13)
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