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Anrufungsauskunft nach § 42e EStG

25.02.2014  — Volker Hartmann.  Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.

Kompliziert - komplizierter - Lohnsteuerrecht. Der Leidtragende: Sie als Arbeitgeber. Aber es gibt Hilfe. So schützen sich Arbeitgeber vor Haftung bei steuerlich falsch bewerteten Sachverhalten.

Das Lohnsteuerrecht ist sehr kompliziert und es wird von Tag zu Tag komplizierter - eine Binsenweisheit. Ursächlich für das komplizierte Steuerrecht sind einerseits die Komplexität dieses Rechtsgebietes, andererseits aber auch die ständigen Änderungen, die uns die Gesetzgebung und die Rechtsprechung tagtäglich bescheren. Immer dann, wenn Sie eine Regelung verstanden und umgesetzt haben, kommt eine gesetzliche Neuregelung oder ein neues Urteil aus der Welt der Finanzrechtsprechung mit der Folge, dass Ihr Fachwissen dann allenfalls noch historischen Charakter hat. Der Ruf nach umfassenden Steuervereinfachungen wird ebenfalls von Tag zu Tag lauter.

Eine große Herausforderung, denn gleichzeitig fordert der Steuerzahler immer lauter Steuergerechtigkeit - diese schier unlösbare Herausforderung kann man mit einer Katze vergleichen, die sich immer wieder in den denselben Schwanz beißt. Unter dem Strich führt diese Situation zu einer ganz erheblichen Rechtsunsicherheit. Die Leidtragenden davon sind alle Beteiligten - der Arbeitgeber, der Unternehmer und der Steuerberater. Dazu gehören auch die Finanzverwaltung und der Kreis der Sozialversicherungsträger.

Bedingt durch das komplizierte Steuerrecht kommt es entsprechend häufig zu nicht zutreffenden rechtlichen Würdigungen von steuerlichen Sachverhalten. Die Finanzverwaltung versucht dieser Entwicklung durch Lohnsteueraußenprüfungen zu verhindern. Diese führen regelmäßig zu nicht unerheblichen Steuernachforderungen. Weil der Arbeitgeber diese Steuernachzahlungen und die damit verbundenen Beitragsnachzahlungen häufig nicht auf seine Arbeitnehmer abwälzen kann, verbleibt ein nicht unerhebliches Haftungsrisiko.

Was kann der Arbeitgeber tun, um diesem Haftungsrisiko zu entgehen? Zunächst einmal ist es unabdingbar, dass der Arbeitgeber die Lohn- und Gehaltsabrechnung nicht auf die leichte Schulter nimmt. Daher sollte er stets am Ball bleiben und sich laufend über die permanenten Rechtsänderungen informieren.

Anrufungsauskunft

Um sich vor gefährlichen Haftungsrisiken abzusichern, hat der Arbeitgeber die Möglichkeit, bei dem für ihn zuständigen Betriebsstättenfinanzamt eine sog. Anrufungsauskunft einzuholen. Nach Maßgabe von § 42e EStG ist das Betriebsstättenfinanzamt dazu verpflichtet, Auskunft darüber zu geben, ob und inwieweit im Einzelfall die Vorschriften über die Lohnsteuer anzuwenden sind. Soweit für einen Arbeitgeber mehrere Betriebsstättenfinanzämter zuständig sind, ist das jeweilige Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung des Arbeitgebers befindet, ersatzweise das Finanzamt, in dessen Bezirk sich die Betriebsstätte mit den meisten Arbeitnehmern befindet. Bei Unternehmen mit Betriebstätten im Zuständigkeitsbereich mehrerer Betriebsstättenfinanzämter sind die Finanzämter gehalten, sich untereinander abzustimmen, um eine Einheitlichkeit der Rechtsanwendung zu gewährleisten.

Im Gegensatz zu einer Auskunft gemäß § 89 Abgabenordnung ist die Einholung einer Anrufungsauskunft für den Arbeitgeber nicht mit Kosten verbunden. Darüber hinaus kennt das Steuerrecht die verbindliche Zusage nach Maßgabe von § 204 Abgabenordnung. Hier soll das Finanzamt im Anschluss eine Prüfung verbindlich zusagen, wie ein für die Vergangenheit geprüfter und im Prüfungsbericht dargestellter Sachverhalt in Zukunft steuerrechtlich zu behandeln ist, wenn die Kenntnis der künftigen steuerrechtlichen Behandlung von Bedeutung ist.

Bei einer Anrufungsauskunft ist es erforderlich, dass der Arbeitgeber den jeweiligen Sachverhalt umfassend schriftlich darlegt. Nach eingehender Prüfung der Rechtslage erhält er eine schriftliche Stellungnahme des Finanzamts. Diese Stellungnahme entfaltet Bindungswirkung.

Die rechtliche Einordnung ist auch dann bindend, wenn sich zu einem späteren Zeitpunkt herausstellen sollte, dass die Auffassung des Finanzamts unzutreffend ist. Die Bindungswirkung der erteilten Auskunft bleibt so lange erhalten, bis sich die Gesetzesslage ändert bzw. bis das Finanzamt die Anrufungsauskunft widerruft. Der Widerruf einer Anrufungsauskunft entfaltet nur für die Zukunft Bindungswirkung. Aus Gründen des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit entfaltet eine Anrufungsauskunft keine Bindungswirkung für die Vergangenheit. In Zweifelsfällen muss das Finanzamt eine gewisse Übergangsfrist einräumen. Bitte beachten Sie, dass die Rechtsfolgen einer Anrufungsauskunft für den Arbeitgeber nur dann eintreten, wenn der geschilderte Sachverhalt erschöpfend und zutreffend dargestellt wird. Wenn der geschilderte Sachverhalt nicht dem tatsächlichen Lebenssachverhalt entspricht, geht die Anrufungsauskunft ins Leere und ist damit gegenstandslos.

Die dem Arbeitgeber erteilte Anrufungsauskunft gilt nur für den jeweiligen Einzelfall und nur für das jeweilige Unternehmen. Daher kann der Arbeitgeber sich nicht auf eine Anrufungsauskunft berufen, die einem anderen Arbeitgeber für einen vergleichbaren Sachverhalt erteilt worden ist.

Einspruch gegen Anrufungsauskunft

Nach aktueller Rechtsprechung (vgl. BFH-Urteil vom 02.09.10) handelt es sich bei einer Anrufungsauskunft um einen Verwaltungsakt, gegen den der Arbeitgeber ggf. einen Einspruch als Rechtsbehelf einlegen kann.

Zeitliche Befristung

Das Finanzamt kann die Gültigkeit einer Anrufungsauskunft auch zeitlich befristen. Das bedeutet, dass die Gültigkeit einer befristeten Anrufungsauskunft automatisch durch Zeitablauf entfällt. Die Gültigkeit einer befristeten Anrufungsauskunft verlängert werden, wenn der Arbeitgeber einen neuen Antrag stellt.

Treu und Glauben

Viele Arbeitgeber berufen sich bei Beanstandungen im Rahmen einer Lohnsteueraußenprüfung auf Treu und Glauben und darauf, dass ein ähnlicher oder derselbe (Dauer-)Sachverhalt in der Vergangenheit nicht beanstandet wurde. Aufgrund der sog. Abschnittsbesteuerung ist es rechtlich jedoch zulässig, bestimmte Sachverhalte in verschiedenen Besteuerungszeiträumen unterschiedlich zu bewerten. In diesem Zusammenhang kann der Arbeitgeber sich nicht auf Treu und Glauben oder eine Vertrauensschutzregelung berufen. Daher sollte der Arbeitgeber auf der Hut sein und die Entwicklungen der Rechtsprechung erkennen und entsprechend umsetzen.

Der Autor:

Volker Hartmann ist Diplom-Finanzwirt, Lohnsteueraußenprüfer und Betriebsprüfer im aktiven Dienst der Hamburger Finanzverwaltung. Volker Hartmann hat langjährige Prüfungserfahrungen, insbesondere bei Kapitalgesellschaften aller Branchen und Größen. Er ist seit vielen Jahren Referent und Autor beim Verlag Dashöfer. Seine Seminare zeichnen sich durch eine besondere Praxisnähe aus.

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