21.01.2015 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: VdAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V..
Der im Jahre 1947 geborene Kläger aus dem Münsterland war bis zu seiner Pensionierung am 30.06.2010 als Polizeivollzugsbeamter für das beklagte Land Nordrhein-Westfalen tätig. Auf seinen Antrag hin hatte das Land den Eintritt in den Ruhestand bereits 3 Jahre verschoben. Den weiteren Antrag des Klägers, seinen Eintritt in den Ruhestand erneut um 2 Jahre bis zum 30.06.2012 hinauszuschieben, lehnte das beklagte Land im Jahre 2010 aufgrund bestehender landesrechtlicher Vorschriften ab. Vom Kläger angestrengte verwaltungsgerichtliche Verfahren hatten keinen Erfolg.
Vom beklagten Land verlangt der Kläger Schadensersatz mit der Begründung, das Land habe mit seinen gesetzlichen Regelungen zur stufenweisen Anhebung der Regelaltersgrenze für Polizeivollzugsbeamte gegen die EU-Diskriminierungsrichtlinie 2000/78/EG verstoßen. Während er, der Kläger, regulär wenige Monate nach der Vollendung des 60. Lebensjahr in den Ruhestand treten müsse, dürfte ein Polizeivollzugsbeamter des Geburtsjahres 1950 bis zur Vollendung seines 62. Lebensjahres weiterarbeiten. Durch die ihn wegen seines Alters diskriminierende Behandlung des beklagten Landes seien ihm Dienstbezüge in Höhe von ca. 21.500 EUR entgangen und zusätzliche Versicherungskosten in Höhe von ca. 4.500 EUR entstanden. Diese Beträge habe das beklagte Land zu erstatten.
Nach der Entscheidung des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm ist das Schadensersatzbegehren des Klägers erfolglos geblieben. Es liege zwar eine Ungleichbehandlung des Klägers vor, dieser habe es aber versäumt, seine Ansprüche innerhalb der im AGG geregelten, zweimonatigen Ausschlussfrist geltend zu machen.
Entgegen der Ansicht des beklagten Landes - so der 11. Zivilsenat - seien die landesrechtlichen Regelungen zur gestaffelten Anhebung der Altersgrenze für Polizeibeamte nicht nur am AGG, sondern auch an der EU-Diskriminierungsrichtlinie 2000/78EG selbst zu messen. Nach den landesrechtlichen Regelungen werde der Kläger wegen seines Alters gegenüber anderen Landesbeamten ungleich behandelt. Zum einen habe der Landesgesetzgeber die Altersgrenze für Polizeivollzugsbeamte von bisher 60 Jahren auf "nur" 62 Jahre hochgesetzt, während für andere Landesbeamte eine Altersgrenze von 65 Jahren gelte. Zum anderen gelte für den Kläger eine Übergangsregelung, die seine reguläre Altersgrenze nur um 3 Monate verlängere, während für jüngere Polizeivollzugsbeamte die reguläre Altersgrenze stufenweise bis zur Vollendung des 62. Lebensjahres angehoben worden sei. Diese Ungleichbehandlungen seien eine unmittelbare Diskriminierung des Klägers im Sinne der europäischen Richtlinie. Ob sie im Hinblick auf die mit der Gesetzgebung des beklagten Landes verfolgten gesetzgeberischen Ziele gerechtfertigt seien, erscheine dem 11. Zivilsenat nicht unzweifelhaft. Die gesetzgeberischen Ziele seien in der landesrechtlichen Regelung nicht angegeben und vom beklagten Land im Hinblick auf die Vorschriften auch nicht so erläutert worden, dass Angemessenheit und Erforderlichkeit der zur Zielerreichung eingesetzten Mittel gerichtlich überprüft werden könnten.
Die Frage einer ungerechtfertigten Diskriminierung müsse der Senat allerdings nicht abschließend entscheiden, weil der Kläger die in § 15 Abs. 4 AGG geregelte zweimonatige Ausschlussfrist versäumt habe. Von den ihn benachteiligenden Entscheidungen des beklagten Landes und ihrer erfolglosen gerichtlichen Anfechtung habe der Kläger bereits im Jahr 2010 erfahren, so dass die Ausschlussfrist jedenfalls Anfang des Jahres 2011 abgelaufen sei und durch die im Januar 2012 erhobene Schadensersatzklage nicht mehr gewahrt werden konnte.
Oberlandesgericht (OLG) Hamm, Urteil vom 03.12.2014 (11 U 6/13), nicht rechtskräftig (BGH III ZR 04/15)
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