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Änderungen bei Impressumsangaben

04.12.2020  — Rolf Becker.  Quelle: WIENKE & BECKER - KÖLN.

Webseitenbetreiber ist die Impressumspflicht bekannt. Hier haben sich seit dem 7. November 2020 Änderungen im Gesetz ergeben. Der Rundfunkstaatsvertrag wurde durch den neuen Medienstaatsvertrag der Länder ersetzt. Welche Konsequenzen dies hat und was Sie bei Ihrem Impressum beachten müssen, erläutert Rechtsanwalt Rolf Becker, Partner bei WIENKE & BECKER - KÖLN.

Die neue Regelung des Rundfunks als Einigung zwischen den zuständigen Ländern erhielt einen neuen Namen als Medienstaatsvertrag, an dem alle 16 Bundesländer beteiligt sind. Er behandelt die einheitliche Ausgestaltung der Regelungen zum Rundfunk im gesamten Bundesgebiet.

Internet betroffen

Auch im Internet findet Rundfunk im juristischen Sinne statt. Nach § 2 Abs. 2 Nr. 13 MStV ist Regelungsgegenstand auch ein rundfunkähnliches Telemedium:

Prüfen Sie ihr Impressum

Websites, die redaktionell-journalistische Inhalte anbieten, müssen einen inhaltlich Verantwortlichen nennen. Diese Pflicht stammte bisher aus § 55 Abs. 2 RStV. Inhaltlich ändert sich an dieser Pflicht nichts. Rechtsquelle ist jetzt aber nicht mehr § 55 Abs. 2 RStV, sondern § 18 Abs. 2 MStV.

Wer also bisher im Impressum stehen hat: „Verantwortlich i.S.d. § 55 Abs. 2 RStV“ muss diese Angabe ändern.

Wenn Sie die Rechtsquelle weiter nennen wollen, was nicht zwingend erforderlich ist, dann heißt es jetzt:

Verantwortlich i.S.d. § 18 Abs. 2 MStV“.

Sie können aber auch einfach nur schreiben „Inhaltlich verantwortlich:“ und dann den Namen aufführen. Wichtiger ist, dass Sie noch einmal prüfen, ob Sie dieser Pflicht unterliegen und ob die Verpflichtung richtig umgesetzt ist.

Sie müssen den kompletten Namen (Name, Vorname) und die Adresse des Verantwortlichen angegeben. Der Verantwortliche muss seinen ständigen Aufenthalt in Deutschland haben. Er muss strafrechtlich verfolgt werden können.

Wen trifft die Angabepflicht des Verantwortlichen?

Reine Online-Shops, die lediglich Produktseiten führen, bleiben bei der presseähnlichen Verpflichtung, zusätzlich neben dem Anbieter einen inhaltlich verantwortliche Person anzugeben, außen vor. Auch der Betrieb einer Seite „Über uns“, auf der das Unternehmen kurz vorgestellt wird, löst diese Pflicht noch nicht aus.

Betroffen sind aber Blogs oder andere meinungsbildenden Telemedien mit redaktionellen Inhalten. Dazu gehören aber auch alle Auftritte in sozialen Medien, also die Facebook-Fanpage, Instagram-Story, Pinterest-Pinnwand, der YouTube-Channel, die LinkedIn-Seite, der Twitter-Kanal eines Unternehmens und ähnliche Auftritte. Auf diesen muss grundsätzlich immer ein inhaltlich Verantwortlicher i.S.d. § 18 Abs. 2 MStV genannt werden.

Ein Inhaltlich Verantwortlicher ist auf einer Website dafür zuständig, die „journalistisch-redaktionell gestalteten Inhalte“ zu überwachen und dafür zu sorgen, dass diese journalistischen Standards entsprechen. Dabei geht es um regelmäßig erscheinende Publikationen zu Produkten, Alltag oder Firma als Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung.

Die Abgrenzung zu sonstigen Infos auf einer Webseite oder in E-Mail-Newslettern ist nicht immer einfach. Meist wird vorsorglich ein Verantwortlicher genannt. Die Aufgaben beziehen sich auf die Überwachung der Inhalte und von eventuellen Kommentaren Dritter (Prüfung und Beseitigung von Inhalten mit Fremdenfeindlichkeit, Einverständnis mit Veröffentlichung von personenbezogenen Daten, Beleidigungen etc.).

Der Verantwortliche muss eine natürliche Person sein, die ihren ständigen Aufenthaltsort im Inland hat. Es kann auch ein Geschäftsführer sein.

Kennzeichnungspflicht bei automatisierten Inhalten

§ 18 Abs. 3 MStV kennt eine neue Pflicht in Sozialen Medien:

Anbieter von Telemedien in sozialen Netzwerken sind verpflichtet, bei mittels eines Computerprogramms automatisiert erstellten Inhalten oder Mitteilungen den Umstand der Automatisierung kenntlich zu machen, sofern das hierfür verwandte Nutzerkonto seinem äußeren Erscheinungsbild nach für die Nutzung durch natürliche Personen bereitgestellt wurde. Dem Inhalt oder der Mitteilung ist der Hinweis gut lesbar bei- oder voranzustellen, dass dieser oder diese unter Einsatz eines das Nutzerkonto steuernden Computerprogrammes automatisiert erstellt und versandt wurde. Ein Erstellen im Sinne dieser Vorschrift liegt nicht nur vor, wenn Inhalte und Mitteilungen unmittelbar vor dem Versenden automatisiert generiert werden, sondern auch, wenn bei dem Versand automatisiert auf einen vorgefertigten Inhalt oder eine vorprogrammierte Mitteilung zurückgegriffen wird.

Wer also automatisierte Inhalte etwa über sog. „Bots“ postet, muss diese Posts entsprechend kennzeichnen. Was dies letztlich bedeutet, wenn Inhalte, die nicht vorverfasst sind, automatisiert nicht nur auf der eigenen Blog-Seite, sondern auch im Twitter-Account und auf der Facebook-Fanpage auftauchen, muss man sehen. Noch schreiben Landesmedienanstalten an Satzungen, aus denen sich die Kennzeichnungspflichten im Einzelnen ergeben sollen.

Konsequenzen bei Verstößen

Neben den dargestellten speziellen Pflichten, regelt der MStV (ebenso wie zuvor bereits der RStV) in § 18 Abs. 1 eine allgemeine Impressumspflicht. Diese folgt für alle Telemedien aber bereits aus § 5 TMG. Wer gegen diese Pflicht aus § 18 Abs. 1 MStV verstößt, dem droht ein Bußgeld in Höhe von bis zu 50.000 EUR.

Wer allerdings gegen die Pflicht aus § 18 Abs. 2 MStV (also gegen die Pflicht zur Angabe eines inhaltlich Verantwortlichen) verstößt, dem droht kein Bußgeld mehr. Fand sich im RStV noch ein Bußgeldtatbestand, haben die Länder diesen aus dem MStV gestrichen. Allerdings drohen bei diesen Verstößen noch immer Abmahnungen.

Hier wird aber das sog. Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs Grenzen setzen, welches am 01.12.2020 verkündet wurde.

Bild: MyCreative (Adobe Stock, Adobe Stock Standardlizenz)

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