10.06.2014 — Volker Hartmann. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Während die Finanzverwaltung durch die Änderung der Lohnsteuerrichtlinien die Freigrenze für Aufmerksamkeiten erhöhen möchte, wird der Gesetzgeber bei der Sachbezugsfreigrenze möglicherweise genau den entgegengesetzten Weg gehen. Ein aktueller Gesetzentwurf (Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Vereinfachung des Steuerrechts 2013 - StVereinfG 2013) sieht vor, die Sachbezugsfreigrenze von derzeit 44 Euro auf 20 Euro abzusenken. Der Gesetzgeber beabsichtigt mit dieser Maßnahme, das Steuerrecht zu vereinfachen. Wie mit der Absenkung der Sachbezugsfreigrenze das Steuerrecht vereinfacht werden soll, ist für den erfahrenen Praktiker schlichtweg nicht nachvollziehbar.
Nachdem der Gesetzentwurf vom 14.12.12 am 30.04.14 erneut vom Bundestag vertagt worden ist, ist derzeit unklar, ob und wann über dieses Gesetzesvorhaben abschließend entschieden wird. Soweit dieses Gesetzesvorhaben tatsächlich umgesetzt werden sollte, bringt die Absenkung der Sachbezugsfreigrenze deutlich mehr Bürokratieaufwand für den Arbeitgeber mit sich. In diesem Zusammenhang gewinnt auch die aufwändige Abgrenzung zwischen steuerpflichtigem Arbeitslohn einerseits und Zuwendungen im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers andererseits wieder an Bedeutung.
Nach § 8 Absatz 2 Satz 11 EStG handelt es sich bei Sachzuwendungen, deren Wert 44 Euro im Kalendermonat nicht übersteigt, nicht um steuerpflichtigen Arbeitslohn. In der lohnsteuerlichen Praxis ist die Sachbezugsfreigrenze sehr beliebt, weil dem Grunde nach steuerpflichtiger Arbeitslohn nicht der Lohnversteuerung und der Verbeitragung zur Sozialversicherung unterworfen werden muss, z.B. bei Sachzuwendungen von geringem Wert.
Die Bülowbogen Vertriebsgesellschaft mbH führt in regelmäßigen Abständen Besprechungen in einer Gaststätte mit anschließender Bewirtung durch. Die Gesellschaft vertritt die Auffassung, dass es sich hierbei um Zuwendungen im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers handelt, weil die Kosten ihrer Ansicht nach lediglich übernommen wurden, um einen günstigen Ablauf der Veranstaltung zu gewährleisten. Die Aufwendungen seien vom Arbeitgeber nicht getragen worden, um die Arbeitnehmer zu entlohnen.
Die Finanzverwaltung hingegen geht bei derartigen Sachverhalten regelmäßig von steuerpflichtigem Arbeitslohn aus, weil diesem Arbeitsessen kein außergewöhnlicher Arbeitseinsatz zugrunde liegt. Derzeit ist die Differenzierung der Frage, ob es sich um steuerpflichtigen Arbeitslohn handelt aufgrund Anwendung der Sachbezugsfreigrenze nahezu bedeutungslos.
Wenn es sich dem Grunde nach um steuerpflichtigen Arbeitslohn handelt und der Wert des Arbeitsessens pro Arbeitnehmer die Sachbezugsfreigrenze in Höhe von 44 Euro nicht übersteigt, ergibt sich faktisch keine steuerliche Auswirkung. Es ist einerlei, ob die Zuwendung steuerfrei oder nicht steuerbar ist, weil in beiden Fällen keine Lohnversteuerung durchzuführen ist.
Soweit die Sachbezugsfreigrenze abgesenkt wird und im vorliegenden Fall die Freigrenze in Höhe von 20 Euro überschritten wird, handelt es sich um Arbeitslohn, der sowohl der Lohnversteuerung als auch der Verbeitragung zur Sozialversicherung zu unterwerfen ist. Darüber hinaus entsteht nicht unerheblicher bürokratischer Aufwand durch die zutreffende Ermittlung und Aufteilung der Bemessungsgrundlage auf die einzelnen Arbeitnehmer. Soweit der Arbeitgeber von der Pauschalversteuerung nach § 37b EStG Gebrauch machen würde, wäre er darüber hinaus mit zusätzlichen Kosten belastet.
Wir werden Sie über den weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens auf dem Laufenden halten.
Volker Hartmann ist Diplom-Finanzwirt, Lohnsteueraußenprüfer und Betriebsprüfer im aktiven Dienst der Hamburger Finanzverwaltung. Volker Hartmann hat langjährige Prüfungserfahrungen, insbesondere bei Kapitalgesellschaften aller Branchen und Größen. Er ist seit vielen Jahren Referent und Autor beim Verlag Dashöfer. Seine Seminare zeichnen sich durch eine besondere Praxisnähe aus.
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