10.01.2012 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Warth Klein Grant Thornton.
Unternehmer, die Wertpapiere im Betriebsvermögen halten, können diese im Falle einer voraussichtlich dauernden Wertminderung zu Lasten des Gewinns auf ihren niedrigeren Teilwert abschreiben. Von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung ist bei an der Börse gehandelten Aktien bereits dann auszugehen, wenn der Kurs am Bilanzstichtag unter den Kurs im Zeitpunkt des Aktienerwerbs gesunken ist und die Kursdifferenz die Grenze von fünf Prozent überschreitet. Auf die Kursentwicklung nach dem Bilanzstichtag kommt es grundsätzlich nicht an (Aktenzeichen I R 89/10). Dies hat der BFH auch im Streitfall I R 7/11 für die Teilwertabschreibung auf Investmentanteile klargestellt, wenn das Vermögen des Investmentfonds überwiegend aus Aktien besteht, die an Börsen gehandelt werden ("Aktienfonds").
Die Begründung: Nach Ansicht des BFH würde eine einzelfallbezogene Prüfung der voraussichtlichen Dauer von Kursdifferenzen sowohl die Finanzbehörden als auch die Steuerpflichtigen überfordern. Wichtiger sei demgegenüber ein möglichst einfacher und gleichheitsgerechter Gesetzesvollzug. Von der neuen Regelung darf der Fiskus nur in begründeten Ausnahmefällen abrücken, etwa wenn in Fällen von Insiderhandel oder aufgrund äußerst geringer Handelsumsätze konkrete und objektiv nachprüfbare Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Börsenkurs nicht den tatsächlichen Anteilswert widerspiegelt.
Mit den Urteilen weicht der BFH von der bisherigen Verwaltungspraxis ab. Danach ist nur dann von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung auszugehen, wenn der Börsenkurs der Aktien oder der Rücknahmepreis der Fondsanteile zum jeweiligen Bilanzstichtag um mehr als 40 Prozent oder an zwei aufeinander folgenden Bilanzstichtagen um jeweils mehr als 25 Prozent unter die Anschaffungskosten gesunken ist.
Quelle: Pressemitteilung des BFH vom 28. Dezember 2011 / Warth & Klein Grant Thornton
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