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Ab sofort ist der Antrag auf die Mobilitätsprämie möglich

11.01.2022  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: Lohnsteuerhilfe Bayern e.V..

Mit dem Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 wurde die Mobilitätsprämie im deutschen Steuerrecht eingeführt. Gemäß Bundesfinanzministerium sollen 250.000 Beschäftigte, die keine Steuern zahlen müssen, von ihr profitieren können.

Sie wurde speziell für Pendler mit einem geringen Einkommen erschaffen, die durch die steigenden Spritkosten wegen der CO2-Bepreisung für ihren Weg zur Arbeit tiefer in die Tasche greifen müssen.

Während steuerzahlende Besserverdiener mit der erhöhten Entfernungspauschale ihre Steuerlast drücken können, gingen Geringverdiener mit einem Einkommen unterhalb des Grundfreibetrags bisher leer aus. Das ändert sich mit der Mobilitätsprämie. Jetzt ist es für Betroffene an der Zeit, ihren Anspruch geltend zu machen. Denn dieser entstand erstmals mit Ablauf des Kalenderjahres 2021.

Das sind die genauen Voraussetzungen

Die Mobilitätsprämie kann für das Jahr 2021 beantragen, wer mit seinem zu versteuernden Einkommen unter dem jährlichen Grundfreibetrag von 9.744 Euro liegt. Ehepaare, die sich zusammen veranlagen lassen, müssen mit ihrem Einkommen unter dem doppelten Grundfreibetrag von 19.488 Euro bleiben, auch wenn sie die Mobilitätsprämie einzeln beantragen müssen.

Des Weiteren muss der einfache Arbeitsweg mehr als 20 km betragen und der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.000 Euro mit den Fahrtkosten überschritten werden. Sie ist also insbesondere für Fernpendler und Familienheimfahrer im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung interessant. Die Prämie gilt derzeit befristet bis Ende 2026 und beträgt 14 Prozent der ebenfalls vorübergehend erhöhten Entfernungspauschale. Diese 14 Prozent sind kein Zufall, denn sie entsprechen dem Eingangssteuersatz im Einkommensteuertarif. Stark vereinfacht ausgedrückt, gibt es also ab dem 21. Kilometer 4,9 Cent vom Finanzamt.

So berechnet das Finanzamt die Mobilitätsprämie

Anzahl der Kilometer mal 14 Prozent von 35 Cent gleich Erstattung? Klingt logisch, aber es wäre nicht das deutsche Steuerrecht, wenn es so einfach wäre. Die Berechnung erfolgt in mehreren Schritten und ist wesentlich komplizierter als die Berechnung der bekannten Entfernungspauschalen. Daher nutzen wir ein Beispiel: Frau Meier fährt an 150 Tagen 40 km zur Arbeit. Ihr zu versteuerndes Einkommen beträgt 8.000 Euro. Weitere Werbungskosten sind nicht angefallen.

Zuerst werden die üblichen Entfernungspauschalen berechnet. Für die ersten 20 km (20 km x 150 Arbeitstage x 30 Cent) macht das 900 Euro. Für den 21. bis 40. km (20 km x 150 Arbeitstage x 35 Cent) fallen 1.050 Euro an. Zusammen macht das eine Entfernungspauschale von 1.950 Euro.

Im zweiten Schritt wird die allgemeine Werbungskostenpauschale in Höhe von 1.000 Euro von der Entfernungspauschale abgezogen, da keine weiteren Werbungskosten zu berücksichtigen sind. Es kommen 950 Euro (1.950 Euro - 1.000 Euro) heraus, die der erhöhten Entfernungspauschale zuzurechnen sind.

Im dritten Schritt wird die Differenz zwischen dem Grundfreibetrag und dem zu versteuernden Einkommen ermittelt, auf die aber keine Steuern angefallen sind. Im Beispiel beträgt sie 1.744 Euro (9.744 Euro - 8.000 Euro). Der Grundfreibetrag wird also um 1.744 Euro unterschritten.

Im vierten Schritt wird geprüft, ob das Ergebnis aus Schritt zwei innerhalb des Betrags vom Ergebnis aus Schritt drei liegt. Dies ist hier der Fall (950 < 1.744). Dieser Schritt ist notwendig, da die Mobilitätsprämie auf die Differenz zum Grundfreibetrag begrenzt ist.

Im fünften Schritt werden von dem kleineren der beiden Beträge aus Schritt vier die 14 Prozent genommen. Das ergibt dann endlich die Mobilitätsprämie. Sie beträgt für Frau Meier im Beispiel 133 Euro (14 % x 950 Euro). Müsste Frau Meier Steuern zahlen, würde ihr derselbe Betrag von der Steuerlast abgezogen werden. Sie wird also mit einem Steuerzahler gleichgesetzt.

Was bewirkt die steuerliche Entlastung?

Die Mobilitätsprämie stellt ein Novum im Steuerrecht dar. Es wird eine Steuererstattung gewährt, obwohl gar keine Steuern bezahlt wurden. Jedoch fällt die Prämie in vielen Fällen geringer aus als vom Arbeitenden erhofft. Denn sie kommt erst ins Spiel, wenn die übliche Werbungskostenpauschale überschritten wird und ist zudem nach oben hin gedeckelt.

Äußerst nachteilig ist, dass die Berechnung langwierig und kompliziert ist und bisweilen nicht von jedem Otto-Normal-Arbeitnehmer ohne Weiteres durchgeführt werden kann. Zudem besteht mit Einforderung der Prämie die Verpflichtung, eine Steuererklärung abzugeben. Viele werden daher möglicherweise aufgrund des erhöhten Arbeitsaufwands auf die paar Euro verzichten.

Der Antrag auf die Mobilitätsprämie ist anhand eines zusätzlichen Formulars gemeinsam mit den Steuerunterlagen beim Finanzamt einzureichen. Das ist bis zu vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden ist, möglich. Für das Jahr 2021 kann der Antrag ab sofort und spätestens bis Ende des Jahres 2025 gestellt werden. Eine Auszahlung von Beträgen unter zehn Euro wird von den Finanzbehörden nicht vorgenommen.

Bild: JESHOOTS.com (Pexels, Pexels Lizenz)

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