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"Whistleblowing"

16.09.2014  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: Arbeitsgericht Berlin.

Negative Äußerungen gegen den Arbeitgeber als zulässige freie Meinungsäußerung gewertet: Der klagende Arbeitgeber erfährt keinen einstweiligen Rechtsschutz.

Das Arbeitsgericht Berlin hat den Antrag eines Arbeitgebers zurückgewiesen, der im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes von einem bei ihm beschäftigten Rettungssanitäter verlangt hat, Äußerungen über angebliche Missstände im Betrieb zu unterlassen. Nach Auffassung des Arbeitsgerichts waren diese Äußerungen vom Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt.

Das Urteil des Arbeitsgerichts ist nicht rechtskräftig. Es kann mit der Berufung vor dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg angefochten werden.

Arbeitsgericht Berlin, Beschluss vom 02.09.2014 – Aktenzeichen 31 Ga 11742/14


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