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Änderung der Lohnsteuerrichtlinien 2011 - Teil II

15.06.2010  — Volker Hartmann.  Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.

Volker Hartmann erklärt, was sich in für die Lohnabrechnung im Jahr 2011 ändert.

Teil I können Sie hier noch einmal nachlesen »

R 9.2 LStR 2011 - Aufwendungen für die Aus- und Fortbildung

Wenn sich bei Aufwendungen für eine Aus- und Fortbildungsmaßnahme die Aufwendungen nach ihrer beruflichen Veranlassung und ihrer privaten Veranlassung nicht nach objektiven Merkmalen leicht und einwandfrei voneinander abgrenzen lassen, sind die Aufwendungen insgesamt als nicht abziehbare Kosten für die Lebensführung zu qualifizieren.

Soweit weder der Betrieb noch die Wohnung des Arbeitnehmers als regelmäßige Arbeitsstätte anzusehen sind, gilt der jeweilige Ausbildungsort als regelmäßige Arbeitsstätte.

Dies ist bei Fahrtkostenzuschüssen und der Abgrenzung bei Reisekostenerstattungen von Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte von Bedeutung.

Bitte beachten Sie auch die nachstehenden Hinweise zu R 19.7 Absatz 1 LStR 2011.


R 9.4 Absatz 3 LStR 2011 – Reisekosten, regelmäßige Arbeitsstätte

Bereits mit den Lohnsteuerrichtlinien 2008 hat das Bundesfinanzministerium den Begriff der regelmäßigen Arbeitsstätte neu definiert. Nun wird klargestellt, dass sich bei einer regelmäßigen Arbeitsstätte nur um eine Einrichtung des Arbeitgebers handeln kann. Betriebliche Einrichtungen von Kunden des Arbeitgebers sind unabhängig von der Dauer der dortigen Tätigkeit nicht als regelmäßige Arbeitsstätte anzusehen, soweit der Arbeitnehmer im Rahmen des Dienstverhältnisses mit wechselnden Tätigkeitsstätten rechnen muss.


R 9.7 LStR 2011 – Reisekosten, Übernachtungskosten

Wenn im Rechnungsbetrag für Übernachtungskosten ein Frühstück enthalten war, konnten die Aufwendungen für das Frühstück bislang pauschal mit 4,80 Euro aus diesem Rechnungsbetrag herausgerechnet werden. Aufgrund der umsatzsteuerlichen Neuregelungen bei Beherbergungsleistungen sind Übernachtungskosten und Kosten für das Frühstück in der Rechnung separat auszuweisen. Daher kann das Frühstück nicht mehr wie bislang pauschal herausgerechnet werden.

Sammelposten für Nebenleistungen
Eine Herausrechnung des Frühstücks mit 4,80 Euro (20 % des für den Unterkunftsort maßgebenden Pauschbetrags für Verpflegungsmehraufwendungen bei einer Auswärtstätigkeit mit einer Abwesenheitsdauer von mindestens 24 Stunden) ist jedoch weiterhin möglich, wenn neben den Kosten für die Beherbergungsleistung ein Sammelposten für Nebenleistungen ausgewiesen wird und sich der Preis für die Verpflegung nicht feststellen lässt.

Der in dem Sammelposten enthaltene Anteil für das Frühstück ist den Verpflegungsmehraufwendungen zuzurechnen, der verbleibende Anteil den Reisenebenkosten, soweit es keinen Anlass für die Vermutung gibt, dass in dem Sammelposten steuerlich nicht anzuerkennende Nebenleistungen enthalten sind.


R 9.8 LStR 2011 – Reisekosten, Reisenebenkosten

R 9.8 Absatz 1 Satz 2 LStR 2011 stellt klar, dass Aufwendungen für private Ferngespräche, Massagen, Mini-Bar oder Pay-TV keine Reisenebenkosten darstellen. Erstattet der Arbeitgeber entsprechende Aufwendungen, liegt ein lohnsteuerpflichtiger geldwerter Vorteil vor.


R 9.10 LStR 2011 - Aufwendungen für Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte

Nutzung des Firmenwagens durch eine andere Person
Gelegentlich kommt es vor, dass ein Arbeitnehmer seinen Firmenwagen einem Familienangehörigen überlässt. Gemäß R 9.10 Absatz 2 Satz 2 LStR 2011 kann auch der Familienangehörige die Entfernungspauschale als Werbungskosten geltend machen.

Nutzung des Firmenwagens für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte im Rahmen eines anderen Dienstverhältnisses

Darüber hinaus kann die Entfernungspauschale auch dann als Werbungskosten geltend gemacht werden, wenn der Arbeitnehmer den Firmenwagen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte im Rahmen eines anderen Dienstverhältnisses nutzt.


R 9.11 Absatz 2 Satz 5 und 6 LStR 2011 - Mehraufwendungen bei doppelter Haushaltsführung in sog. Wegverlegungsfällen

Nach Maßgabe von R 9.11 Absatz 2 Satz 5 und 6 LStR 2011 liegt eine doppelte Haushaltsführung auch dann vor, wenn ein Arbeitnehmer seinen Haupthausstand aus privaten Gründen vom Beschäftigungsort wegverlegt und er darauf in einer Wohnung am Beschäftigungsort einen Zweithaushalt neu begründet, um von dort seiner bisherigen Beschäftigung weiter nachgehen zu können.

Dies gilt jedoch nicht, wenn bereits zum Zeitpunkt der Wegverlegung des Lebensmittelpunktes ein Rückumzug geplant ist. Damit erfolgt eine Anpassung an die neueste höchstrichterliche Rechtsprechung (vgl. BFH-Urteile vom 05.03.09, VI R 58/06 und VI R 23/07).


R 19.7 Absatz 1 Satz 4 LStR 2011 - Berufliche Fort- oder Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers

Häufig nehmen Arbeitnehmer an einer beruflichen Fort- und Weiterbildungsmaßnahme teil. deren Aufwendungen sie zunächst selbst tragen und danach ganz oder teilweise vom Arbeitgeber erstattet bekommen. Bislang galt als Indiz für das Zuwendung im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers, dass die Rechnung auf den Arbeitgeber ausgestellt ist.

Nach Maßgabe von R 19.7 Absatz 1 Satz 4 LStR 2011 kann auch der Arbeitnehmer Rechnungsempfänger sein, wenn der Arbeitgeber die Übernahme bzw. den Ersatz der Aufwendungen allgemein oder für die besondere Bildungsmaßnahme vor Vertragsabschluss schriftlich zugesagt hat.

Quelle: Diplom-Finanzwirt (FH) Volker Hartmann, Hamburg

Der Autor:

Volker Hartmann ist Diplom-Finanzwirt, Lohnsteueraußenprüfer und Betriebsprüfer im aktiven Dienst der Hamburger Finanzverwaltung. Volker Hartmann hat langjährige Prüfungserfahrungen, insbesondere bei Kapitalgesellschaften aller Branchen und Größen. Er ist seit vielen Jahren Referent und Autor beim Verlag Dashöfer und seine Seminare zeichnen sich durch eine besondere Praxisnähe aus.

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