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"Dienst ist Dienst" - Degradierung nach falscher Bedienung des Zeiterfassungsgerätes

14.05.2014  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: Verwaltungsgericht Trier.

Unangenehme Konsequenzen hatte ein verbeamteter Arbeitnehmer zu tragen, der Abwesenheitszeiten vom Arbeitsplatz nicht ordnungsgemäß dokumentiert hat.

Die landesweit zuständige Kammer für Disziplinarsachen des Verwaltungsgerichts Trier hat einen kurz vor dem Ruhestand stehenden Beamten einer im südwestlichen Landesteil gelegenen Verbandsgemeinde um zwei Ämter zurückgestuft, weil er an 170 Tagen seine Dienststelle verlassen hat, ohne dies am Zeiterfassungsgerät mit einer "Gehen-Buchung" zu dokumentieren. Nach einiger Zeit hat der Beamte die Dienststelle wieder aufgesucht, sich Zutritt mit seinem persönlichen Chip ermöglicht und die zuvor unterlassene "Gehen-Buchung" nachgeholt. Aufgefallen war das Verhalten nach einem Abgleich der Zutrittszeiten an der Haupteingangstür mit den Daten des Zeiterfassungsgerätes. Die Gesamtdauer der Abwesenheiten steht nicht fest.

Durch sein Verhalten, so die Richter der dritten Kammer, habe der Beamte vorsätzlich schwer gegen die ihm obliegenden Pflichten verstoßen. Die korrekte Erfassung der Dienstzeiten sei von größter Bedeutung. Im konkreten Fall habe der Beamte über einen Zeitraum von zwei Jahren kontinuierlich gegen diese Grundpflicht verstoßen. Er sei Leiter der Sachgebietsgruppe Organisation und habe den ihm eingeräumten Vertrauensvorschuss schwer missbraucht. Zudem habe er selbst an der Einführung der elektronischen Zeiterfassung mitgewirkt. Von einer Entfernung aus dem Dienst sei in Anbetracht der besonderen Umstände des Einzelfalles abzusehen. Wegen der Erkrankung seiner Ehefrau sei die häusliche Situation belastet, der Beamte sei geständig und stehe kurz vor der Pensionierung. Ferner könne er auf eine lange unbeanstandete Dienstzeit zurückblicken, in der er überdurchschnittliche Leistungen erbracht habe. Er habe jedoch bis zuletzt die Motive für sein Handeln nicht lückenlos und nachvollziehbar dargelegt, weshalb er um zwei Ämter habe zurückgestuft werden müssen.

Die Beteiligten können innerhalb eines Monats gegen das Urteil Berufung einlegen.

VG Trier, Urteil vom 1. April 2014 -3 K 1802/13.TR-


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