20.02.2012 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: ARAG.
Welche Mitteilungspflichten der erkrankte Arbeitnehmer hat, bestimmt § 5 des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EntgFG). Danach muss der Arbeitnehmer den Arbeitgeber unverzüglich über seine Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer in Kenntnis setzen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, muss er dem Arbeitgeber spätestens am nächsten Arbeitstag eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen. Der Arbeitgeber kann die Vorlage der Bescheinigung allerdings auch früher verlangen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als in der Bescheinigung angegeben, muss eine neue ärztliche Bescheinigung vorgelegt werden. Woran er erkrankt ist, muss der Arbeitnehmer seinem Chef dagegen nicht mitteilen. Auch das ärztliche Attest muss keine Angaben hierzu machen. Ob der Arbeitnehmer seine „Burn-out“-Erkrankung öffentlich macht, bleibt ihm daher selbst überlassen.
Sofern die Arbeitsunfähigkeit rechtzeitig angezeigt wurde, wird das Gehalt des Arbeitnehmers nach § 3 EntgFG bis zur Dauer von sechs Wochen vom Arbeitgeber weitergezahlt. Die Höhe der Entgeltfortzahlung richtet sich nach dem regelmäßigen Gehalt ohne Überstundenvergütung. Eine davon abweichende Berechnung kann sich aus einem anwendbaren Tarifvertrag ergeben. Der Anspruch aus § 3 EntgFG entsteht bei jeder Arbeitsunfähigkeit neu. Besonderheiten gelten allerdings, wenn der Arbeitnehmer infolge derselben Krankheit erneut arbeitsunfähig wird: Ein neuer Anspruch auf eine sechswöchige Entgeltfortzahlung entsteht nur, wenn zwischen den beiden Erkrankungen mehr als sechs Monate liegen. Ist das nicht der Fall, endet die Entgeltfortzahlung, wenn die sechs Wochen überschritten werden – egal, ob durch die erstmalige oder die folgende Arbeitsunfähigkeit. Eine erneute Pflicht zur Entgeltfortzahlung beginnt in diesem Fall erst dann wieder, wenn seit der ersten Erkrankung eine Frist von zwölf Monaten abgelaufen ist. Schuldet der Arbeitgeber keine Fortzahlung der Arbeitsvergütung mehr, hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Krankengeld, sofern er gesetzlich krankenversichert ist. Privatversicherte erhalten Krankengeld nur dann, wenn sie dies mitversichert haben. Das (gesetzliche) Krankengeld beträgt 70 Prozent des letzten regelmäßigen Bruttoarbeitsentgelts, soweit es der Beitragsberechnung unterliegt. Überstunden werden bei der Berechnung nur berücksichtigt, wenn sie regelmäßig, d.h. über einen Zeitraum von mindestens drei Monaten gezahlt worden sind. Das Krankengeld ist nach oben begrenzt auf 90 Prozent des entgangenen Nettoeinkommens. Die Höchstbezugsdauer beträgt wegen derselben Krankheit 78 Wochen innerhalb von drei Jahren. Sind die 78 Wochen ausgeschöpft, entsteht ein neuer Anspruch wegen dieser Krankheit erst mit Beginn eines neuen Drei-Jahres-Zeitraums. Außerdem muss der Arbeitnehmer in der Zwischenzeit mindestens sechs Monate erwerbstätig gewesen sein. Nähere Informationen zum Krankengeld erhalten gesetzlich versicherte Arbeitnehmer bei ihrer Krankenkasse. Die Höhe des privat versicherten Krankengeldes ergibt sich aus dem Inhalt des Versicherungsvertrages.
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Fällt der Arbeitnehmer längere Zeit wegen Krankheit aus, kann das seinen Arbeitgeber unter bestimmten Voraussetzungen zu einer so genannten personenbedingten Kündigung berechtigen. So ist eine Kündigung zulässig, wenn die Arbeitsunfähigkeit zum Zeitpunkt ihres Zugangs noch andauert. Außerdem muss eine negative Prognose hinsichtlich des voraussichtlichen Gesundheitszustands des Arbeitnehmers vorliegen. Laut ARAG Experten heißt das: Wird der Arbeitnehmer in absehbarer Zeit wieder arbeitsfähig sein, kann er nicht krankheitsbedingt gekündigt werden. Weiter müssen die betrieblichen Interessen aufgrund der negativen Prognose erheblich beeinträchtigt sein. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass eine Kündigung immer nur „ultima ratio“ sein darf. Der Arbeitgeber muss also zunächst versuchen, eine Kündigung durch Überbrückungsmaßnahmen zu vermeiden. Das kann z.B. eine personelle Umorganisation oder die befristete Einstellung einer Ersatzkraft sein. Allerdings hat es die Rechtsprechung dem Arbeitgeber in den vergangenen Jahren leichter gemacht, eine erhebliche Beeinträchtigung seiner Interessen zu begründen. Das Bundesarbeitsgericht hat nämlich geurteilt, dass es ausreichen soll, wenn der Arbeitnehmer bereits längere Zeit (hier: 18 Monate) krank ist und zum Zeitpunkt der Kündigung seine Gesundung noch völlig ungewiss ist (BAG, Az.: 2 AZR 431/98). Allerdings muss eine Interessenabwägung dazu führen, dass der Arbeitgeber die betrieblichen Beeinträchtigungen nicht mehr hinnehmen muss. Gegen eine Kündigung könnte z.B. sprechen, dass das Arbeitsverhältnis lange bestanden hat und der Arbeitnehmer vorher nur selten krank war. Daneben können u.a. auch das Alter oder der Familienstand des Betroffenen eine Rolle spielen.
Quelle: ARAG
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