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Übernahme der Kosten für eine Berufshaftpflichtversicherung durch den Arbeitgeber

08.04.2015  — Volker Hartmann.  Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.

Das Lohnsteuerrecht ist kompliziert. Sehr kompliziert. Deshalb kommt es in der lohnsteuerlichen Praxis immer wieder zu Abgrenzungsproblemen zwischen lohnsteuerpflichtigem Arbeitslohn einerseits und Zuwendungen im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers andererseits.

BFH-Urteil vom 26.07.07, VI R 64/06

Obwohl der Bundesfinanzhof bereits mit Urteil vom 26.07.07, VI R 64/06 klargestellt hat, dass die Übernahme der Beiträge zur Berufshaftpflichtversicherung einer angestellten Rechtsanwältin durch den Arbeitgeber zu lohnsteuerpflichtigem Arbeitslohn führt, kam das Finanzgericht Hamburg jüngst zu einem ganz anderen Ergebnis. Der Bundesfinanzhof hat bislang das Vorliegen eines ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesses des Arbeitgebers verneint, weil die Arbeitnehmerin zum Abschluss einer solchen Versicherung verpflichtet sei.

Urteil Finanzgericht Hamburg vom 04.11.2014, 2 K 95/14

Mit Urteil vom 04.11.14, 2 K 95/14, kam das Finanzgericht Hamburg zu dem Ergebnis, dass Beiträge einer Rechtsanwalts-GmbH für ihre eigene Berufshaftpflichtversicherung keinen geldwerten Vorteil für ihre angestellten Anwälte darstellen. Die Beiträge für eine Berufshaftpflichtversicherung werden vielmehr im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse der Rechtsanwalts-GmbH geleistet, da diese ohne Haftpflichtversicherung nicht zur Anwaltschaft zugelassen wird.

Eigene Berufshaftpflichtversicherung

Im hier streitigen Sachverhalt hat eine Rechtsanwalts-GmbH für ihre Zulassung eine eigene Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen. Im Rahmen einer Lohnsteueraußenprüfung vertrat das Finanzamt die Auffassung, dass es sich hierbei um einen lohnsteuerpflichtigen geldwerten Vorteil für die angestellten Rechtsanwälte handelt.

Dieser Rechtsauffassung widersprach das Finanzgericht Hamburg trotz anderslautender BFH-Rechtsprechung. Ohne eine eigene Haftpflichtversicherung könne der Arbeitgeber nach Auffassung des Finanzgerichts gar nicht entsprechend seines Gesellschaftszwecks eigenständig als Rechtsanwalts-GmbH tätig werden, weil der Abschluss einer derartigen Haftpflichtversicherung Voraussetzung ihrer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft sei. Ein eigenes Interesse ihrer angestellten Anwälte bestehe nur an einer eigenen Haftpflichtversicherung mit Mindestdeckung, da eine Tätigkeit auf eigene Rechnung neben der Tätigkeit als angestellter Anwalt nahezu ausgeschlossen sei.

Persönliche Berufshaftpflichtversicherung

Das Finanzgericht vertrat die Auffassung, dass die oben zitierte BFH-Rechtsprechung nicht einschlägig sei, da danach nur die Übernahme der Prämien für die persönliche Berufshaftpflichtversicherung des angestellten Anwalts durch den Arbeitsgeber Arbeitslohn darstelle. Über die Prämien für die eigene Haftpflichtversicherung einer Rechtsanwalts-GmbH treffe dieses Urteil hingegen keine Aussage.

Interesse des Arbeitgebers versus Interesse des Arbeitnehmers

Nach gefestigter Rechtsprechung liegt die Vorteilsgewährung nicht im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers, wenn neben dem eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers ein nicht unerhebliches Interesse des Arbeitnehmers gegeben ist. Im hier vorliegenden Sachverhalt überwiegt das Interesse des Arbeitgebers nach Auffassung des Finanzgerichts die eigenen Interessen des Arbeitnehmers deutlich.

Dafür spricht das Bestreben, in potentiellen Schadensfällen hinreichend dadurch abgesichert zu sein, dass von ihr selbst zu tragende Schäden von einer Haftpflichtversicherung gedeckt werden. Der Arbeitgeber berät als international ausgerichtete Rechtsanwalts-GmbH in grenzüberschreitenden Fällen, auch im ausländischen Recht, was nicht unerhebliche Haftungsrisiken mit sich bringt.

Das Gericht erkannte, dass es im legitimen Interesse eines Arbeitgebers liege, sich vor diesen Risiken - im Extremfall zur Vermeidung der Insolvenz - zu schützen. Diesem Interesse des Arbeitgebers kann nicht entgegengehalten werden, er könne sich im Wege des Regresses gegenüber seinen schuldhaft handelnden Arbeitnehmern schadlos halten.

Revision beim Bundesfinanzhof

Weil die Finanzverwaltung dieser Rechtsauffassung nicht zustimmt, wurde Revision eingelegt. Der streitige Sachverhalt ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen VI R 74/14 anhängig. Wir werden Sie in gewohnter Weise auf dem Laufenden halten.

Der Autor:

Volker Hartmann

Volker Hartmann ist Diplom-Finanzwirt, Lohnsteueraußenprüfer und Betriebsprüfer im aktiven Dienst der Hamburger Finanzverwaltung. Volker Hartmann hat langjährige Prüfungserfahrungen, insbesondere bei Kapitalgesellschaften aller Branchen und Größen. Er ist seit vielen Jahren Referent und Autor beim Verlag Dashöfer. Seine Seminare zeichnen sich durch eine besondere Praxisnähe aus.

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