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Übergangsregelung bei der Lieferung von Metallen

20.01.2015  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: Steuerberaterverband Niedersachsen Sachsen-Anhalt e.V..

Mit Schreiben vom 05.12.2014 hat das Bundesministerium der Finanzen eine Übergangsregelung für die Lieferung von Edelmetallen, unedlen Metallen, Selen und Cermets veröffentlicht. Nach dieser wird es nicht beanstandet, wenn bei derartigen Lieferungen weiterhin von der Steuerschuldnerschaft des Lieferanten ausgegangen wird.

Hintergrund:

Im Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften wurde mit Wirkung zum 01.10.2014 für bestimmte edle und unedle Metalle sowie für Selen und Cermets der Übergang der Steuerschuld auf den Kunden eingeführt. Die Neuregelung sorgte in der Praxis für Aufruhr, da eine Abgrenzung der Waren höchst komplex ist und beispielsweise herkömmliche Alu-Folie ebenso unter die Neuregelung fallen würde. Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften:

Das Gesetz ist am 30.12.2014 im Bundesgesetzblatt verkündet worden (BGBl 2014, S. 2417 ff). In Artikel 11 dieses Gesetzes wird nunmehr geregelt, dass der Übergang der Steuerschuld nur gilt, wenn die Summe der für die Lieferung in Rechnung zu stellenden Entgelte im Rahmen eines wirtschaftlichen Vorgangs mindestens 5.000 Euro beträgt. Daneben wird die Anlage 4 modifiziert. Die Neuregelung tritt am 01.01.2015 in Kraft.

Folgen für die Praxis:

Die Unternehmen können aufatmen, da die bisherige Regelung so nicht anzuwenden ist. Darüber hinaus haben die Unternehmen nun Zeit bis Mitte des Jahres 2015, die Neuregelung entsprechend umzusetzen.

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