08.11.2011 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Ebner Stolz Mönning Bachem, Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwälte Partnerschaft.
Anfang Oktober versendeten die Gemeinden in früheren Jahren die Lohnsteuerkarten fürs Folgejahr. Arbeitnehmer warten aber jetzt bereits zum zweiten Mal vergeblich auf den neuen Pappkarton, da ab 2012 endgültig auf ein elektronisches Verfahren umgestellt wird und im laufenden Jahr als Übergangszeitraum noch die Lohnsteuerkarte aus dem Jahr 2010 gültig war. Wer sich vom Finanzamt einen Freibetrag für 2012 eintragen lassen möchte, um ab dem Jahreswechsel mehr Nettogehalt ausbezahlt zu bekommen, muss sich umorientieren, weil der Fiskus ganz auf EDV setzt. Darauf weist die Kanzlei Ebner Stolz Mönning Bachem aus Stuttgart hin.
Statt der guten alter Lohnsteuerkarte gibt es künftig eine neue elektronische Lohndatenbank unter der Bezeichnung ELSTAM. Bei der Finanzbehörde werden die persönlichen Informationen der Arbeitnehmer zentral gespeichert.
Aufgrund eines Antrags auf Lohnsteuerermäßigung berechnet das Finanzamt die voraussichtliche Steuerermäßigung und stellt das Ergebnis für den Arbeitgeber in der elektronischen Datenbank bereit. „Der Arbeitgeber kann sich daraufhin die Lohnsteuerabzugsmerkmale wie Steuerklasse, Zahl der Kinderfreibeträge, Kirchensteuermerkmal und Freibeträge elektronisch abrufen und in das Lohnkonto übernehmen“ erläutert Steuerberaterin Stefanie Peter von Ebner Stolz Mönning Bachem.Aufgrund der Umstellung auf ELSTAM müssen die Freibeträge grundsätzlich erneut beantragt werden, selbst wenn sie in identischer Höhe bereits im Vorjahr berücksichtigt wurden. Für diese Fälle kann ein vereinfachter Vordruck für den Antrag auf Lohnsteuerermäßigung verwendet werden. Menschen mit Behinderung müssen ihren Pauschbetrag in der Regel nicht neu beantragen.
Da die voraussichtlichen Aufwendungen 2012 nur in etwa vorläufig kalkulierbar sind, brauchen grundsätzlich keine Belege eingereicht, sondern die Aufwendungen nur glaubhaft gemacht werden. Die Finanzbeamten sind hier in der Regel großzügig und akzeptieren zumeist nachvollziehbare Ausgaben ohne kritische Rückfragen. Hintergrund für diese Kulanz ist, dass Arbeitnehmer mit Freibetrag später eine Steuererklärung für das entsprechende Jahr abgeben müssen, wenn ihr Jahreseinkommen oberhalb der persönlichen Freibeträge liegt. Dadurch fallen allzu großzügige Schätzungen ohnehin auf und führen zu einer Nachzahlung. Das Finanzamt wird vorab daher nur beanstanden, wenn konkrete Anhaltspunkte dem Grunde oder der Höhe nach gegen die Angaben sprechen.
Ohne Lohnsteuerermäßigungsantrag müssen Arbeitnehmer bis zur Steuererklärung warten, um sich zu viel gezahlte Abgaben zurück zu holen. Sie sollten daher die Möglichkeit nutzen, die voraussichtlichen Aufwendungen 2012 durch einen Freibetrag bereits bei der monatlichen Gehaltszahlung zu berücksichtigen. Geändert hat sich jetzt lediglich, dass hierfür keine Karte mehr zu benutzen ist. Eine Reihe von Aufwendungen führen durch Eintrag des Freibetrags in die EDV-Daten bereits beim Lohnsteuerabzug ab Januar 2012 zu einer Steuermäßigung. „Das gilt etwa für Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen von mehr als 600 Euro, Kinderbetreuungskosten, Unterhaltszahlungen, Behindertenpauschbetrag, Verlustvortrag aus früheren Jahren und Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen“, zählt die Expertin auf. Dabei können sämtliche Kosten nebeneinander geltend gemacht werden. Der Nachwuchs senkt die Lohnsteuer nicht, da die Eltern monatlich Kindergeld beziehen. Dennoch wird dieser auf der Steuerkarte eingetragen, da sie sich mindernd auf Solidaritätszuschlags und Kirchensteuer auswirken.
Eltern können sich zusätzlich für ihre Sprösslinge bis zum 14. Lebensjahr Betreuungsaufwendungen eintragen lassen. Diese werden mit zwei Drittel der voraussichtlichen Aufwendungen und bis zu 4.000 Euro pro Kind berücksichtigt. Das macht sich besonders bei mehrköpfigen Familien bezahlt. Ab 2012 ist hierfür nicht mehr erforderlich, dass beide Elternteile berufstätig sind, so dass es die Vergünstigung häufiger zur Anwendung kommen kann. Da der leicht angehobene Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.000 Euro bereits in die Lohnsteuertabelle eingearbeitet ist, werden nur die übersteigenden Werbungskosten berücksichtigt. „Das können etwa die täglichen Pendelfahrten zur Arbeit, Reisekosten, doppelte Haushaltsführung, Umzugs- oder Fortbildungskosten sein“, weiß die Steuerberaterin. Auch der geplante Kauf von Arbeitsmitteln wie Literatur und Büromöbel können bereits vorab geltend gemacht werden. Besonders lukrativ wirken sich haushaltsnahen Dienstleistungen als Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte aus. Abzugsfähig sind 20 Prozent und bis zu 4.000 Euro für Dienste wie Garten- oder Hausarbeit. Hinzu kommt bis zu 1.200 Euro für Handwerkerleistungen.
Sonderausgaben wie Kirchensteuer, Spenden oder Unterhaltsleistungen können genauso mit den voraussichtlichen Beträgen angesetzt werden wie Krankheits- und Scheidungskosten.
Auch die Lohnsteuer für 2011 lässt sich jetzt noch mindern. Letzter Änderungstermin für die Steuerkarte ist der 30. November 2011. Wer dies jetzt noch nutzt, erhält den kompletten Freibetrag auf die verbleibenden Monate verteilt und rettet in vielen Fällen Dezembergehalt und Weihnachtsgeld vor dem Finanzamt. „Dies lässt sich optimal kombinieren, indem der Arbeitnehmer gleich für die Aufwendungen des laufenden und des kommenden Jahres in einem Rutsch geltend macht“, resümiert Peter.
Quelle: Ebner Stolz Mönning Bachem Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwälte Partnerschaft
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