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Zweiter Teil der Serie Geschäftsführung des Betriebsrats

06.09.2010  — none .  Quelle: none.

§ 27 BetrVG Der Betriebsausschuss

Ausschüsse, denen der Intensivierung der Betriebsratsarbeit und der Vorbereitung von Entscheidungen des Betriebsrats. Der Betriebsausschuss führt gem. § 27 BetrVG die laufenden Geschäfte des Betriebsrates (Beispiele für laufende Geschäfte: Vorbereitung der Betriebsratssitzung und beabsichtigter Beschlüsse, Einholung von Auskünften sowie Vorbesprechungen mit Beauftragten der Gewerkschaft, Beschaffung von Unterlagen, Erarbeitung von Entwürfen, Voruntersuchungen über die Berechtigung von Beschwerden oder Anregungen von Arbeitnehmern, Vorbereitung der Betriebsunterteilungsversammlung, anfallender Schriftwechsel und Schriftverkehr, Betreuung der Informationsbretter und der Homepage usw.).

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Hat der Betriebsrat neun oder mehr Mitglieder, ist die Errichtung des Betriebsausschusses gem. § 27 BetrVG zwingend vorgeschrieben.

Betriebsräte mit weniger als neun Mitgliedern können die laufenden Geschäfte auf den Vorsitzenden des Betriebsrats oder andere Betriebsratsmitglieder übertragen (vgl. § 27 Abs. 3 BetrVG).

Unterlässt der Betriebsrat mit neun oder mehr Mitgliedern die Bildung eines Betriebsausschusses so stellt dies einen groben Pflichtverstoß gem. § 23 BetrVG dar. Der Betriebssausschuss wird möglicherweise auf der konstituierenden Sitzung oder auf einer der darauf folgenden Betriebsratssitzungen konstituiert. Faktisch ist dabei zu beachten, dass nur Betriebsratsmitglieder - also nicht Ersatzmitglieder - Mitglieder des Betriebsausschusses werden können. Sollten bei der Wahl mehrere Vorschlagslisten eingereicht werden, so findet die Wahl nach den Grundsätzen der Verhältniswahl (Listenwahl) statt. Wird nur ein Wahlvorschlag eingereicht, so findet die Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl statt. Je nach der Größe des Betriebsratsgremiums besteht der Betriebsrat aus dem Vorsitzenden des Betriebsrats und des Stellvertreters sowie drei bis neun weiteren zu wählenden Mitgliedern.

Es ist zweckmäßig für den Betriebsausschuss Ersatzmitglieder für verhinderte oder aus dem Betriebsausschuss ausgeschiedene Mitglieder zu wählen. Einer vorübergehenden Verhinderung (z.B. Krankheit) rückt keineswegs automatisch das nach § 25 BetrVG in Betracht kommende Ersatzmitglied im Betriebsrat nach.

Die weiteren Mitglieder des Betriebsausschusses sind nicht verpflichtet, das Amt anzunehmen. Nur der Vorsitzende und der Stellvertreter des Betriebsratsgremiums können das Amt nicht niederlegen. Sie könnten dieses Amt nur niederlegen im Zusammenhang mit der Niederlegung auch ihres Betriebsratsvorsitzes bzw. der Stellvertretung.

Wie bereits dargestellt, ist die wesentliche Aufgabe des Betriebsausschusses die Erledigung der laufenden Geschäfte des Betriebsrates. Über die laufenden Geschäfte hinaus kann der Betriebsrat dem Betriebsausschuss mit der qualifizierten Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder weitere Aufgaben zur selbständigen Erledigung übertragen (z.B. Beteiligungsrechte aus § 99, 102 BetrVG). In keinem Fall kann dem Ausschuss die Möglichkeit übertragen werden, eine Betriebsvereinbarung abzuschließen oder die Einigungsstelle anzurufen oder die Zustimmungserteilung zu einer außerordentlichen Kündigung von Mitgliedern der in § 103 BetrVG aufgeführten Betriebsverfassungsrechtlichen Vertretungen.


Rechtsprechung zu § 27 BetrVG:

Hessisches Landesarbeitsgericht vom 24.09.2009, Aktenzeichen: 7 TaBV 69/09


Leitsatz:

2. Dem Betriebsausschuss kann in der Geschäftsordnung des Betriebsrates nicht rechtswirksam die Bildung von Arbeitsgruppen nach § 28 a BetrVG übertragen werden. Es handelt sich um eine Grundlagenentscheidung des Betriebsrats, die nur mit qualifizierter Mehrheit im Betriebsratsgremium getroffen werden kann.

3. Dem Betriebsausschuss kann in der Geschäftsordnung auch nicht rechtswirksam die Erledigungsbefugnis hinsichtlich der Angelegenheiten anderer Ausschüsse übertragen werden.

4. Vorsitzender des Betriebsausschusses ist der Betriebsratsvorsitzende. Die Wahl eines anderen Mitglieds des Betriebsausschusses als Vorsitzender ist unwirksam.

Arbeitsgericht Bielefeld, 11.06.2008, 6 BV 37/08


Orientierungssatz:

Die Teilnahme an den Monatsgesprächen gehört nicht zu den laufenden Geschäften i.S.v. § 27 BetrVG. Auch wenn in diesen Monatsgesprächen keine Beschlüsse oder den Betriebsrat bindenden Vereinbarungen getroffen werden können, so geht die Bedeutung dieser Gespräche über interne organisatorische Verwaltungsakte des Betriebs¬rates hinaus.


Leitsatz dazu:

Jedem Betriebsratsmitglied steht jedenfalls dann das Recht zu, an den Monatsgesprächen nach § 74 BetrVG teilzunehmen, wenn diese nicht wirksam auf einen Ausschuss übertragen wurden. Eine Vertretung durch den Vorsitzenden nach § 26 BetrVG findet nicht statt.

Quelle: ALC Anwaltskanzlei Lemke, Torsten Lemke
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