25.02.2013 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Sächsisches Landesarbeitsgericht.
Im Rahmen eines vor dem Arbeitsgericht Leipzig geführten Kündigungsschutzprozesses schlossen die Parteien am 08.09.2011 einen gerichtlichen Vergleich, der neben der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien zum 31.08.2011 u. a. auf folgende Regelung zu einem von der Beklagten zu erteilenden Zeugnisses enthält:
„5. Die Beklagte verpflichtet sich, dem Kläger ein wohlwollendes qualifiziertes Zeugnis zu erteilen, das seiner weiteren beruflichen Entwicklung dienlich ist."
Die Schuldnerin erteilte dem Gläubiger zunächst ein solches Zeugnis trotz mehrfacher Aufforderung hierzu nicht. Mit dem Antrag vom 18.01.2012 machte der Gläubiger die Erteilung eines von ihm vorformulierten Arbeitszeugnisses geltend. Hierauf reagierte die Schuldnerin mit einem unter dem 02.09.2011 erteilten Zeugnis.
Der Gläubiger ist der Auffassung, dass mit diesem Zeugnis vom 02.09.2011 der Zeugnisanspruch aus Ziff. 5 des Vergleiches nicht erfüllt sei, da die Bewertung der Arbeitsleistungen des Gläubigers in zum Teil schädlicher Weise und böswillig erfolgt sei.
(…)
Die Schuldnerin ist ihrer Verpflichtung aus dem Vergleich vom 08.09.2011 nachgekommen. (…) Sie hat dem Gläubiger jedenfalls mit dem am 18.10.2011 ihm übermittelten Zeugnis ein Zeugnis erteilt, das den formalen Vorgaben des § 109 I 3 GewO genügt.
(…)
Bereits das Arbeitsgericht hat in seinem Nichtabhilfebeschluss zutreffend darauf verwiesen, dass im Zwangsvollstreckungsverfahren bestimmte inhaltliche Formulierungen nicht durchsetzbar sind, sondern dass dies ggf. einem neuen Erkenntnisverfahren überlassen ist. Ist ein bestimmter Zeugnisinhalt im Vollstreckungstitel nicht festgelegt, ist im streng formalisierten Zwangsvollstreckungsverfahren lediglich zu prüfen, ob der Schuldner seiner Zeugniserteilungspflicht überhaupt nachgekommen ist, d. h., ob er ein Zeugnis erteilt hat, das nach Form und Inhalt die Merkmale eines qualifizierten Zeugnisses aufweist. Dies ist hier der Fall.
Soweit der Vergleich ein „wohlwollendes" Zeugnis fordert, gibt er deklaratorisch dasjenige wieder, was nach allgemeinen Zeugnisgrundsätzen inhaltlich von einem Zeugnis zu fordern ist. Daraus ergibt sich kein Anspruch auf eine bestimmte Formulierung oder einen bestimmten Wortlaut. Vollstreckungsrechtlich hat die Vergleichsformulierung „wohlwollendes Zeugnis" keine Bedeutung. Der Vergleich ist insoweit mangels hinreichender Bestimmtheit nicht vollstreckungsfähig. Gleiches gilt für die Formulierung „das seiner weiteren beruflichen Entwicklung dienlich ist".
(…)
Sächsisches LAG, Beschluss vom 06.08.2012, AZ 4 Ta 170/12 (in Auszügen)
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