26.08.2014 — Udo Cremer. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Die Kläger sind Ehegatten und wurden im Streitjahr 2001 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielte u.a. Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit und ermittelte seinen Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung. Der Kläger war darüber hinaus Alleingesellschafter und Geschäftsführer mehrerer Gesellschaften, die mit der Planung, Errichtung und Vermarktung von Gebäuden beschäftigt waren, u.a. einer Bauträger GmbH (nachfolgend BT GmbH) und einer Immobilienverwaltungsgesellschaft mbH (nachfolgend Immo GmbH).
In den Jahren bis 1998 erbrachte der Kläger gegenüber der BT GmbH Leistungen. Zum 31.12.2000 wies die BT GmbH Verbindlichkeiten gegenüber dem Kläger aus abgerechneten Leistungen in Höhe von 1.229.525,77 DM aus. Daneben hatte sie eine Rückstellung für nicht abgerechnete Leistungen in Höhe von 650.000 DM gebildet. Bei einer die Vorjahre 1997 bis 2000 betreffenden Außenprüfung hatte der Prüfer keine Schlussrechnungen für die verwirklichten Bauprojekte erhalten. Er ging davon aus, dass der Kläger bewusst keine Schlussrechnungen gestellt hatte und es im Jahr 2001 zu einer Aufrechnung zwischen dem Kläger, der BT GmbH und der Immo GmbH gekommen sei. Im Jahr 2001 erfüllte die BT GmbH ihre gegenüber dem Kläger bestehenden Verbindlichkeiten teilweise durch Zahlung in Höhe von insgesamt 559.000 DM. Des Weiteren schloss der Kläger mit der BT GmbH und der Immo GmbH eine Vereinbarung vom 10.12.2000 ab, aufgrund derer die Immo GmbH zum einen zum 1.1.2001 die Verbindlichkeit der BT GmbH gegenüber dem Kläger in Höhe von 1.320.525,77 DM (670.525,77 DM aus abgerechneten, 650.000 DM aus nicht abgerechneten Leistungen) übernahm und zum anderen der Kläger diese Forderungen an die Immo GmbH abtrat. In zwei weiteren Vereinbarungen vom 7.1.2001 erklärte die Immo GmbH, dass dem Kläger die Beträge in Höhe von 670.525,77 DM und 650.000 DM zustünden und sie auf die Einrede der Verjährung verzichte. Der Kläger erklärte, dass er bis zur Vermarktung eines bestimmten Bauprojekts auf die Geltendmachung der bereits abgerechneten Honorare und auf die Abrechnung der noch nicht abgerechneten Leistungen verzichte und mit diesen Forderungen im Rang hinter sämtliche Verbindlichkeiten der Immo GmbH zurücktrete.
Im Rahmen einer u.a. das Streitjahr umfassenden Außenprüfung kam der Prüfer zu dem Ergebnis, dass dem Kläger die Honorare in Höhe von 1.320.525,77 DM im Jahr 2001 zugeflossen seien. Zur Begründung verwies er u.a. darauf, dass die Verrechnungskonten zwischen der BT GmbH und der Immo GmbH per Saldo unverändert geblieben seien, während sich die Verbindlichkeiten des Klägers gegenüber der BT GmbH um den betreffenden Betrag verringert hätten. Die Buchungen seien laut Belegdaten am 1. und 2. Januar 2001 erfolgt. Das FA erließ am 21.8.2008 einen entsprechenden Änderungsbescheid. Der Einspruch blieb ohne Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 29.9.2011).
Das FG wies die dagegen gerichtete Klage als unbegründet ab. Es ging davon aus, dass dem Kläger neben den in Höhe von 559.000 DM gezahlten Honoraren auch der Betrag in Höhe von 1.320.525,77 DM im Jahr 2001 zugeflossen sei. Bei einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft könne ein Zufluss von Einnahmen zwar auch vor Zahlung oder Gutschrift eintreten. Die insoweit erforderliche Fälligkeit des Anspruchs sei jedoch erst durch die Vereinbarungen vom 7.1.2001 eingetreten, nachdem der Kläger keine Schlussrechnungen vorgelegt habe. Die Beschwerde ist unbegründet und deshalb durch Beschluss zurückzuweisen. Die Revision ist nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen (BFH- Beschluss vom 2.6.2014, III B 153/13).
Eine Divergenz i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO ist anzunehmen, wenn das FG mit einem das angegriffene Urteil tragenden und entscheidungserheblichen Rechtssatz von einem ebensolchen Rechtssatz einer anderen Gerichtsentscheidung abgewichen ist. Das angefochtene Urteil und die vorgebliche Divergenzentscheidung müssen dabei dieselbe Rechtsfrage betreffen und zu gleichen oder vergleichbaren Sachverhalten ergangen sein. Die voneinander abweichenden Rechtssätze müssen sich aus dem angefochtenen Urteil des FG und der Divergenzentscheidung unmittelbar und mit hinreichender Deutlichkeit ergeben. Nicht erforderlich ist dabei, dass der abstrakte Rechtssatz nach Art eines Leitsatzes in den Gründen des angefochtenen Urteils formuliert ist; er kann sich auch aus scheinbar nurfallbezogenen Rechtsausführungen ergeben.
Die Kläger rügen, dass das FG konkludent folgenden Rechtssatz aufgestellt habe: "Gehaltsbeträge oder sonstige Vergütungen eines beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers gegenüber der von ihm beherrschten Kapitalgesellschaft fließen auch dann, wenn sie (sich) schon zu eine(m) früheren Zeitpunkt bei der Kapitalgesellschaft einkommensmindernd ausgewirkt haben, frühestens mit ihrer zivilrechtlichen Fälligkeit zu." Im Widerspruch hierzu habe der BFH in BFHE 82, 440, BStBl III 1965, 407 folgenden Rechtssatz aufgestellt: "Tätigkeitsvergütungen, die aufgrund eines ernstgemeinten Dienstvertrages gegenüber dem (beherrschenden) Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft zugesagt wurden und für die (die) Kapitalgesellschaft eine Rückstellung bildet, die sich einkommensmindernd auswirkt, sind dem (beherrschenden) Gesellschafter auch dann bereits zugeflossen, wenn er seine Einkünfte nach der Überschußrechnung ermittelt."
Zu Unrecht leiten die Kläger indes aus dem BFH-Urteil in BFHE 82, 440, BStBl III 1965, 407 ab, dass es für einen Zufluss (§ 11 Abs. 1 Satz 1 EStG) beim beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer allein auf die Rückstellungsbildung bei der Gesellschaft ankommt. Vielmehr führte der BFH in der genannten Entscheidung aus, dass den Gesellschaftern einer Kapitalgesellschaft Beträge, die die Gesellschaft ihnen schuldet, bereits "mit der Fälligkeit" zufließen, wenn die Gesellschafter die Gesellschaft beherrschen. Nichts anderes ergibt sich auch aus dem von den Klägern zitierten BFH-Urteil vom 3. Februar 2011 VI R 66/09 (BFHE 232, 497). Auch in dieser Entscheidung hat der BFH ausgeführt, dass dem alleinigen oder jedenfalls beherrschenden Gesellschafter eine eindeutige und unbestrittene Forderung gegen die Kapitalgesellschaft "bereits mit deren Fälligkeit" zufließt. Zudem wies er darauf hin, dass zivilrechtliche Vereinbarungen über die Fälligkeit einer Vergütung grundsätzlich auch im Steuerrecht beachtlich sind.
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