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Zeit, mit dem Frühjahrsputz Steuern zu sparen!

15.05.2018  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: Lohnsteuerhilfe Bayern e.V..

Es ist wieder Zeit für den Frühjahrsputz – und an dessen Kosten kann der Fiskus beteiligt werden.

Die Luft wird wieder warm, der Drang die Fenster aufzureißen und frische Luft in die Räume zu lassen ist da. Die Sonnenstrahlen beleuchten den Staub auf den Regalen und zeigen die Pollen und Schlieren auf den Fenstern, die bei trübem Wetter unsichtbar waren. Im Frühling packt es viele, ihr Heim auszumisten, sich von überflüssigen Gegenständen zu trennen und das Haus wieder auf Vordermann zu bringen. Es ist die Zeit für den Frühjahrsputz. Der eine greift selber zu Putzmittel und Lappen, der andere lieber zu Telefon und Terminkalender.

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Wird eine Firma oder ein Minijobber engagiert, so kann der Fiskus an den Reinigungskosten beteiligt werden! Firmen übernehmen beispielsweise die professionelle Reinigung der Fenster, des Wintergartens, der Heizkörper, Teppichböden, Treppen oder des Terrassenbodens. Wird das Geschäft mit einer Reinigungsfirma gegen Rechnung und Überweisung abgewickelt, so kann sowohl der steuerpflichtige Mieter als auch der Eigenheimbesitzer diese Rechnung als haushaltsnahe Dienstleistung bei der Einkommensteuererklärung verwenden.

Haushaltsnahe Dienstleistungen sind Arbeiten, die der Haushaltsführung zugerechnet werden und die im Haushalt oder dem dazugehörigen Grundstück getätigt werden. „Auch vollständige Haushalte in einem Alten- oder Pflegeheim und Zweit- oder eigengenutzte Ferienwohnungen innerhalb der EU / EWR fallen darunter“, erklärt Mark Weidinger, Vorstand der Lohi. Der Steuerzahler bekommt vom Fiskus die Kosten für Anfahrt, Arbeitszeit, und Maschinennutzung inklusive der Mehrwertsteuer zu zwanzig Prozent direkt von der Steuerschuld bis zu 4.000 Euro im Jahr abgezogen. Somit rentiert es sich, selbst kleinere Beträge einzureichen.

Auch die Kosten für eine Haushaltshilfe, die zum Beispiel die Gardinen abhängt und wäscht oder die Fliesen im Bad auf Hochglanz poliert, können als haushaltsnahe Dienstleistung von der Steuer abgesetzt werden. „Vorausgesetzt, die Tätigkeit erfolgt angemeldet und die Vergütung wird ordnungsgemäß überwiesen, denn Barzahlungen erkennt das Finanzamt nicht an“, so der Steuerexperte. Für die Inanspruchnahme von Minijobbern als Haushaltshilfe können zusätzlich zu dem Firmenbonus bis zu 510 Euro jährlich von der Steuer abgezogen werden.

Im Maximalfall wird nicht nur die Einkommensteuer um bis zu 4.510 Euro reduziert, sondern auch die Beiträge zum Solidaritätszuschlag um bis zu 248 Euro im Jahr 2018 und der Kirchensteuer um bis zu 361 oder 406 Euro, je nach Bundesland. „So kommen schnell einige weitere hundert Euro zusammen, die im Portemonnaie wieder zur Verfügung stehen“, resümiert Mark Weidinger.




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