15.05.2018 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Lohnsteuerhilfe Bayern e.V..
Die Luft wird wieder warm, der Drang die Fenster aufzureißen und frische Luft in die Räume zu lassen ist da. Die Sonnenstrahlen beleuchten den Staub auf den Regalen und zeigen die Pollen und Schlieren auf den Fenstern, die bei trübem Wetter unsichtbar waren. Im Frühling packt es viele, ihr Heim auszumisten, sich von überflüssigen Gegenständen zu trennen und das Haus wieder auf Vordermann zu bringen. Es ist die Zeit für den Frühjahrsputz. Der eine greift selber zu Putzmittel und Lappen, der andere lieber zu Telefon und Terminkalender.
Wichtige Neuregelungen und aktuelle Brennpunkte in der Praxis
Wird eine Firma oder ein Minijobber engagiert, so kann der Fiskus an den Reinigungskosten beteiligt werden! Firmen übernehmen beispielsweise die professionelle Reinigung der Fenster, des Wintergartens, der Heizkörper, Teppichböden, Treppen oder des Terrassenbodens. Wird das Geschäft mit einer Reinigungsfirma gegen Rechnung und Überweisung abgewickelt, so kann sowohl der steuerpflichtige Mieter als auch der Eigenheimbesitzer diese Rechnung als haushaltsnahe Dienstleistung bei der Einkommensteuererklärung verwenden.
Haushaltsnahe Dienstleistungen sind Arbeiten, die der Haushaltsführung zugerechnet werden und die im Haushalt oder dem dazugehörigen Grundstück getätigt werden. „Auch vollständige Haushalte in einem Alten- oder Pflegeheim und Zweit- oder eigengenutzte Ferienwohnungen innerhalb der EU / EWR fallen darunter“, erklärt Mark Weidinger, Vorstand der Lohi. Der Steuerzahler bekommt vom Fiskus die Kosten für Anfahrt, Arbeitszeit, und Maschinennutzung inklusive der Mehrwertsteuer zu zwanzig Prozent direkt von der Steuerschuld bis zu 4.000 Euro im Jahr abgezogen. Somit rentiert es sich, selbst kleinere Beträge einzureichen.
Auch die Kosten für eine Haushaltshilfe, die zum Beispiel die Gardinen abhängt und wäscht oder die Fliesen im Bad auf Hochglanz poliert, können als haushaltsnahe Dienstleistung von der Steuer abgesetzt werden. „Vorausgesetzt, die Tätigkeit erfolgt angemeldet und die Vergütung wird ordnungsgemäß überwiesen, denn Barzahlungen erkennt das Finanzamt nicht an“, so der Steuerexperte. Für die Inanspruchnahme von Minijobbern als Haushaltshilfe können zusätzlich zu dem Firmenbonus bis zu 510 Euro jährlich von der Steuer abgezogen werden.
Im Maximalfall wird nicht nur die Einkommensteuer um bis zu 4.510 Euro reduziert, sondern auch die Beiträge zum Solidaritätszuschlag um bis zu 248 Euro im Jahr 2018 und der Kirchensteuer um bis zu 361 oder 406 Euro, je nach Bundesland. „So kommen schnell einige weitere hundert Euro zusammen, die im Portemonnaie wieder zur Verfügung stehen“, resümiert Mark Weidinger.
Themen
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Die Veranstaltungsunterlage wird Ihnen in digitaler Form am Vortag oder am Tag nach dem Online-Seminar zugesandt.
Sie erhalten am Vortag der Veranstaltung den Zugangslink, über den Sie sich anmelden können. Bei Seminaren, die an einem Montag stattfinden, erhalten Sie den Link am Freitag zuvor.
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Der Standard-Tagesablauf eines eintägigen Seminars sieht wie folgt aus:
Für Teilnehmende stehen bei Veranstaltungen in einigen Tagungshotels begrenzte Zimmerkontingente zur Verfügung. Bei Bedarf können Sie die Reservierungen selbstständig beim Hotel unter dem Stichwort „Verlag Dashöfer“ vornehmen.
Der Veranstaltungsort ist auf der Detailseite jedes Seminars angegeben. Weitere Details zum Veranstaltungshotel erhalten Sie mit Ihrer Seminarbestätigung, spätestens 14 Tage vor der Veranstaltung.
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Präsenz-Seminare können bis zu 15 Tage vor der Veranstaltung kostenlos umgebucht werden. Danach wird aufgrund der Kurzfristigkeit eine Umbuchungsgebühr in Höhe von 60 € zzgl. MwSt. fällig.
Wenn Sie eine Umbuchung wünschen, schreiben Sie uns einfach eine E-Mail mit der Seminarnummer, dem Namen der angemeldeten Person sowie dem neuen Wunschtermin (einzusehen auf der jeweiligen Seminarseite auf unserer Homepage) an: veranstaltungsmanagement@dashoefer.de
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Wenn Sie ein Online-Seminar trotz der Möglichkeit der Terminverschiebung und des Teilnehmerwechsels stornieren möchten, stellen wir Ihnen eine Gebühr in Höhe von 15 % der Seminargebühr zzgl. MwSt. in Rechnung. Ab 13 Tage vor Seminarbeginn wird die volle Teilnahmegebühr fällig.
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Alle Informationen zu unseren Inhouse-Angeboten sowie die passenden Ansprechpartnerinnen und -partner finden Sie auf unserer Inhouse-Seite unter: https://www.dashoefer.de/inhouse-seminare.html
Das Zertifikat, das Sie nach der Veranstaltung per E-Mail erhalten, beinhaltet alle Kriterien (Inhalt, Dauer, Referent*in und Datum), um das Seminar bei den entsprechenden Kammern als Weiterbildung anrechnen zu lassen.
Darüber hinaus gelten unsere Seminare aus dem Bereich Immobilien und Grundbesitz als Qualifikationsnachweis für Mietverwalter, WEG-Verwalter und Immobilienverwalter sowie unsere Seminare aus dem Personalmanagementbereich als Fortbildungsnachweis nach § 15 FAO für Anwält*innen.
Wir akzeptieren ausschließlich Bildungschecks aus dem Bundesland Nordrhein-Westfalen.
Ab der dritten teilnehmenden Person aus einem Unternehmen erhalten die dritte und jede weitere Person einen Preisnachlass von 10 %. Dies gilt für Anmeldungen zu demselben Termin.
Die Seminarpreise verstehen sich netto zzgl. MwSt. und gelten pro Person. Demnach sind bei Online-Seminaren nur die angemeldeten Personen berechtigt, sich mit den Zugangsdaten für die jeweilige Online-Veranstaltung anzumelden.
Das Zahlungsziel unserer Rechnungen beträgt 14 Tage.
Eine Rechnungskorrektur können Sie schriftlich per E-Mail an rechnungsversand@dashoefer.de anfordern. Bitte teilen Sie uns in Ihrer Nachricht die Rechnungsnummer sowie die gewünschte Änderung mit.
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Die Seminargebühr wird mit Zugang der Anmeldebestätigung fällig und ist zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen. Die Fälligkeit der Rechnung ist unabhängig vom Leistungszeitpunkt.
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