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Wirksame Kündigungsklausel bei einer Befristung

23.11.2011  — Volker Brück.  Quelle: Taylor Wessing Deutschland.

In seinem Urteil vom 04.08.2011 verdeutlicht das BAG seine Rechtsprechung an die Anforderungen einer transparenten Arbeitsvertragsgestaltung und führt die bisherige Rechtsprechung zur Klauselkontrolle nach den §§ 305 ff. BGB konsequent fort.

Einleitung

Ein befristetes Arbeitsverhältnis unterliegt gemäß § 15 Abs. 3 TzBfG nur dann der ordentlichen Kündigung, wenn dies einzelvertraglich oder im anwendbaren Tarifvertrag vereinbart ist. Ist eine solche Kündigungsmöglichkeit in einem Standardarbeitsvertrag vereinbart, muss diese Regelung hinreichend bestimmt sein. Das Transparenzgebot des § 307 BGB verlangt, dass der Arbeitgeber als Verwender von allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar, einfach und präzise darstellt. Bei unklaren Bestimmungen findet § 305c BGB Anwendung, wonach Zweifel bei der Auslegung der AGB zu Lasten des Verwenders gehen.

Sachverhalt

Die Parteien streiten darüber, ob das zwischen ihnen bestehende, befristete Arbeitsverhältnis der ordentlichen Kündigung unterlag und durch eine ordentliche Kündigung der beklagten Arbeitgeberin wirksam beendet worden ist. Die klagende Arbeitnehmerin war vom 20.10.2008 bis zum 31.10.2009 befristet bei der Beklagten beschäftigt. Der verwendete Formulararbeitsvertrag sah vor, dass in dem Dokument zutreffende Regelungen angekreuzt und nicht zutreffende Regelungen gestrichen werden. In leere Felder der Vertragsurkunde konnten schriftliche Einfügungen erfolgen. Im ersten Abschnitt des Arbeitsvertrages vereinbarten die Parteien die Befristung bis zum 31.10.2009. Im Anschluss folgte in § 2 des Vertrages der Satz: „Während dieser Zeit können beide Vertragspartner mit einer Frist von … kündigen. Die ersten drei Wochen/Monate des Arbeitsverhältnisses gelten als Probezeit. Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis beiderseits gekündigt werden mit einer Frist von zwei Wochen.“ Im Zweiten Abschnitt hieß es: „Für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses – nach Ablauf der Probezeit – gilt die gesetzliche Kündigungsfrist.“ Diese Regelung war angekreuzt. Nach Ablauf der Probezeit kündigte die Beklagte Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis ordentlich unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist.

Die Arbeitnehmerin war der Auffassung, dass die Kündbarkeit nach Ablauf der Probezeit nicht gemäß § 15 Abs. 3 TzBfG vereinbart worden sei. Die entsprechenden Regelungen im Arbeitsvertrag seien nicht klar und verständlich und damit gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam. Das Arbeitsgericht hatte der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht wies die Klage ab.

Entscheidung

Die Revision der Klägerin blieb erfolglos. Nach Auffassung des BAG haben die Arbeitsvertragsparteien für die Zeit nach Ablauf der Probezeit wirksam die ordentliche Kündbarkeit des befristeten Arbeitsverhältnisses im Sinne von § 15 Abs. 3 TzBfG vereinbart. Dies folge aus § 2 des Formulararbeitsvertrages, wo die Regelung angekreuzt wurde: „Für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses – nach Ablauf der Probezeit – gilt die gesetzliche Kündigungsfrist.“ Damit haben die Parteien ausdrücklich zum Ausdruck gebracht, dass die ordentliche Kündbarkeit des befristeten Arbeitsverhältnisses einzelvertraglich im Sinne von § 15 Abs. 3 TzBfG vereinbart wird. Die Vereinbarung der Parteien wird auch nicht durch die Lücke im Satz „während dieser Zeit können beide Vertragspartner mit einer Frist von … kündigen“ unklar oder unvollständig im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB und begründet auch keine Zweifel bei der Auslegung der vertraglichen Kündigungsregelung, die nach § 305c Abs. 2 BGB zu Lasten der Beklagten als Verwenderin des Vertragsmusters gingen. Die Worte „während dieser Zeit“ beziehen sich eindeutig auf die im vorstehenden Satz genannte Zeit bis zum 31.10.2009 und erfassen somit die gesamte Dauer des befristeten Arbeitsverhältnisses. Dann aber stimmt die Regelung mit der nachfolgenden Vereinbarung überein, dass das Arbeitsverhältnis auch nach Ablauf der Probezeit gekündigt werden kann. Wenn die beiden Parteien davon abgesehen haben, das leere Feld auszufüllen und in dieses keine Frist für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eingetragen haben, kann daraus nicht abgeleitet werden, dass sie damit die ordentliche Kündbarkeit des befristeten Arbeitsverhältnisses für die Zeit nach Ablauf der Probezeit nicht vereinbaren wollten. Maßgebend ist, dass die Parteien die Regelungen über die ordentliche Kündbarkeit des Arbeitsverhältnisses während der Probezeit und nach Ablauf der Probezeit im Vertragsmuster nicht als nicht zutreffend gestrichen, sondern jeweils angekreuzt hatten.

Praxishinweis

Behält sich der Arbeitgeber im Rahmen eines befristeten Arbeitsvertrages nicht ausdrücklich das Recht zur ordentlichen Kündigung vor, so ist diese ausgeschlossen. Bei Kündigungsregelungen in befristeten Arbeitsverhältnissen ist daher äußerst sorgfältig zu arbeiten und darauf zu achten, dass diese hinreichend klar bestimmt sind, um nicht eine Unwirksamkeit der Regelung nach § 307 Abs. 1 BGB zu riskieren. Anderenfalls endet das Arbeitsverhältnis erst mit Befristungsablauf, wobei aber der Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung selbstverständlich für den Zeitraum der Befristung selbstverständlich möglich bleibt.

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