Online-Weiterbildung
Präsenz-Weiterbildung
Produkte
Themen
Dashöfer

Werbungskostenabzug der Aufwendungen für Berufsausbildung und Studium - Fortsetzung

07.09.2011  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: PersonalGate.

Finanz- und Steuerexperte Volker Hartmann fasst die Auswirkungen der aktuellen Urteile für Sie zusammen.

Anzeige

Praxiswissen von
Volker Hartmann für Sie:
Lohnsteuer und Sozialversicherung

Erfahren Sie im Seminar mehr über:
  • Bewertung von Sachbezügen
  • Dienstwagenbesteuerung
  • Reisekosten
  • Meldeverfahren
Grundlagenschulung für Entgeltabrechner

Mehr Informationen »
Der Bundesfinanzhof hat in zwei bahnbrechenden Urteilen (vgl. BFH-Urteil vom 28.07.11, VI R 7/10 - Mediziner-Urteil sowie BFH-Urteil vom 28.07.11, VI R 38/10 - Piloten-Urteil) zugunsten der Steuerzahler entschieden, dass die Aufwendungen sowohl für eine erstmalige Berufsausbildung als auch für ein erstmaliges Studium - entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung - in vollem Umfang als vorab entstandene Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen sind.

In diesem Beitrag soll dargestellt werden, welche Auswirkungen sich durch die neue BFH-Rechtsprechung auf die Lohn- und Gehaltsabrechnung ergeben.

Auswirkungen auf die Lohn- und Gehaltsabrechnung

In zahlreichen Fällen kommt es vor, dass Arbeitgeber Studenten und Praktikanten beschäftigen. Soweit es sich dabei nicht um ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis handelt oder bei einem Regelarbeitsverhältnis der anteilige Grundfreibetrag in Höhe von 8.004 Euro überschritten ist, handelt es sich um lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn. Soweit die Einkünfte des studentischen Arbeitnehmers diesen Grundfreibetrag im Kalenderjahr nicht übersteigen, kann dieser im Rahmen seiner persönlichen Einkommensteuererklärung die bei der Lohn- und Gehaltsabrechnung zu viel einbehaltenen Lohnsteuerabzugsbeträge (Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer) wieder zurück erstattet bekommen. Übersteigen die Einkünfte den Grundfreibetrag, sind die übersteigenden Einkünfte entsprechend der Lohnversteuerung zu unterwerfen.

Berücksichtigung von Werbungskosten

Die positiven Einkünfte vermindern sich grundsätzlich um die angefallenen Werbungskosten. Aufgrund der neuen höchstrichterlichen Rechtsprechung können die Aufwendungen für ein Studium als vorab entstandene Werbungskosten steuermindernd berücksichtigt werden. Die steuerliche Berücksichtigung kann entweder im Rahmen der persönlichen Einkommensteuererklärung oder bei der Lohn- und Gehaltsabrechnung durch den Arbeitgeber erfolgen. Eine Berücksichtigung im Rahmen der Lohn- und Gehaltsabrechnung ist jedoch nur dann möglich, wenn ein entsprechender Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eingetragen ist. Dies ist für die betroffenen Arbeitnehmer sehr vorteilhaft. In diesem Zusammenhang sollten Sie Ihre Arbeitnehmer bereits im Vorfeld der Lohn- und Gehaltsabrechnung davon in Kenntnis setzen, dass diese sich von ihrem Wohnsitzfinanzamt einen entsprechenden Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eintragen lassen können. Durch die Berücksichtigung dieses Freibetrags im Rahmen der Lohn- und Gehaltsabrechnung kann die Belastung mit Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Lohnkirchensteuer deutlich vermindert, unter Umständen sogar komplett vermieden werden.

Quelle: Diplom-Finanzwirt (FH) Volker Hartmann, Hamburg

Der Autor:

Volker Hartmann ist Diplom-Finanzwirt, Lohnsteueraußenprüfer und Betriebsprüfer im aktiven Dienst der Hamburger Finanzverwaltung. Volker Hartmann hat langjährige Prüfungserfahrungen, insbesondere bei Kapitalgesellschaften aller Branchen und Größen. Er ist seit vielen Jahren Referent und Autor beim Verlag Dashöfer und seine Seminare zeichnen sich durch eine besondere Praxisnähe aus.

nach oben
FAQ