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Werbungskostenabzug der Aufwendungen für Berufsausbildung und Studium

31.08.2011  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: PersonalGate.

Finanz- und Steuerexperte Volker Hartmann erläutert die beiden aktuelle Urteile für Sie.

In Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung hat der Bundesfinanzhof in zwei bahnbrechenden Urteilen zugunsten der Steuerzahler entschieden, dass die Aufwendungen sowohl für eine erstmalige Berufsausbildung als auch für ein erstmaliges Studium - entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung - in vollem Umfang als vorab entstandene Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen sind.

Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung und für ein Erststudium

Nach Maßgabe von § 12 Nr. 5 EStG dürfen Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung und für ein Erststudium, wenn diese nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfinden, steuerlich nicht geltend gemacht werden, soweit in den §§ 9c, 10 Absatz 1 Nummer 1, 2 bis 4, 7 und 9 , §§ 10a , 10b und den §§ 33 bis 33b EStG nichts anderes bestimmt ist.

Das Gericht stellte klar, dass diese eben zitierte Regelung der steuerlich nicht abzugsfähigen Kosten der Lebensführung den Vorrang der Abzugsfähigkeit der Aufwendungen als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben nicht berührt.

BFH-Urteil vom 28.07.11, VI R 7/10 - Mediziner-Urteil

Im hier streitigen Sachverhalt machte eine Medizinerin im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung ihre Aufwendungen für ein Medizinstudium im Ausland in Höhe von rund 23.600 Euro als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt verweigerte jedoch mit Verweis auf die einschlägige gesetzliche Neuregelung des § 12 Nr. 5 EStG die steuerliche Anerkennung der Ausbildungskosten als Werbungskosten.

BFH-Urteil vom 28.07.11, VI R 38/10 - Piloten-Urteil

Im zweiten vom Bundesfinanzhof zu entscheidenden Sachverhalt machte ein Pilot Aufwendungen für seine Berufsausbildung als Verkehrsflugzeugführer in Höhe von rund 27.900 Euro als Werbungskosten geltend. Auch hier verweigerte das Finanzamt mit die steuerliche Anerkennung der Ausbildungskosten als Werbungskosten.

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Entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung und des Bundesfinanzhofs können in beiden Fällen die entstandenen Aufwendungen sehr wohl als Werbungskosten anzuerkennen sein.

Werbungskosten

Werbungskosten sind nach Maßgabe von § 9 Absatz 1 Satz 1 EStG Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung als Werbungskosten ist, dass ein unmittelbarer Veranlassungszusammenhang durch den Beruf oder die Erzielung steuerpflichtiger Einnahmen besteht. In diesem Zusammenhang muss ein objektiver Zusammenhang mit dem Beruf bestehen und die Aufwendungen müssen subjektiv zur Förderung des Berufs geleistet werden. Dies gilt auch dann, wenn gegenwärtig keine Einnahmen erzielt werden, z.B. weil sich der Steuerpflichtige noch in Berufsausbildung befindet oder noch studiert. Der Werbungskostenabzug hat grundsätzlich Vorrang gegenüber dem Sonderausgabenabzug.

Sonderausgaben

Wenn kein Werbungskostenabzug in Betracht kommt, z.B. weil die Aufwendungen in keinem hinreichend konkreten Veranlassungszusammenhang zu einer gegenwärtigen oder künftigen beruflichen Tätigkeit stehen, kann ein Sonderausgabenabzug nach § 10 Absatz 1 Nr. 7 in Betracht kommen. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass der Werbungskostenabzug gegenüber dem Sonderausgabenabzug stets Vorrang hat.

Steuerlich nicht abzugsfähige Kosten der Lebensführung

Nur dann, wenn weder ein Werbungskosten- noch ein Sonderausgabenabzug in Betracht kommen, handelt es sich um steuerlich nicht abzugsfähige Kosten der Lebensführung. Nach dem erklärten Willen des Gesetzgebers dient das Erlernen eines Berufs dem Erwerb einer selbständigen und gesicherten Position, so dass die Aufwendungen für die erste Berufsausbildung und für ein Erststudium ebenso wie für Erziehung und andere Grundbedürfnisse schwerpunktmäßig und untrennbar zu den steuerlich nicht abzugsfähigen Kosten der Lebensführung gehören. Diese Auffassung des Gesetzgebers kommt in dem oben zitierten neu geschaffenen § 12 Nr. 5 EStG zum tragen. Der Bundesfinanzhof stellt mit den beiden Urteilen vom 28.07.11 jedoch klar, dass diese gesetzliche Regelung nach dem Wortlaut und dem systematischem Zusammenhang das für den Werbungskostenabzug tragende Veranlassungsprinzip nicht außer Kraft setzt.

Welche Auswirkungen die neue höchstrichterliche Rechtsprechung auf die Lohn- und Gehaltsabrechnung hat, erfahren Sie in der nächsten Newsletter-Ausgabe.

Quelle: Diplom-Finanzwirt (FH) Volker Hartmann, Hamburg

Der Autor:

Volker Hartmann ist Diplom-Finanzwirt, Lohnsteueraußenprüfer und Betriebsprüfer im aktiven Dienst der Hamburger Finanzverwaltung. Volker Hartmann hat langjährige Prüfungserfahrungen, insbesondere bei Kapitalgesellschaften aller Branchen und Größen. Er ist seit vielen Jahren Referent und Autor beim Verlag Dashöfer und seine Seminare zeichnen sich durch eine besondere Praxisnähe aus.

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