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Wenn der Steuerfahnder vor der Tür steht

21.01.2014  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: DHPG Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater.

Unangekündigte Prüfungen sind ein wirksames Instrument der Finanzbehörden, um Steuerhinterziehung auf den Grund zu gehen. Steuerzahler sollten sich im Vorfeld über ihre Rechte und Pflichten bei einer Durchsuchung informieren.

Nicht nur Steuerhinterzieher mit Schwarzgeld auf Auslandskonten müssen die Steuerfahndung fürchten. Es gibt vielfältige Anlässe für die Aufnahme eines Ermittlungsverfahrens. Neben verwaltungsinternen Mechanismen wie Kontrollmitteilungen oder Betriebsprüfungen, werden die Behörden auch durch Anzeigen von Wettbewerbern, gekündigten Mitarbeitern oder geschiedenen Ehepartnern aktiv. Auch wenn sich die Maßnahmen im Nachhinein als unbegründet herausstellen, so müssen Staatsanwaltschaft und Steuerfahndung zunächst den Hinweisen nachgehen.

Steuerfahnder nutzen das Überraschungsmoment. Sie schauen plötzlich in Privat- oder Geschäftsräumen vorbei und treffen meist auf verunsicherte Steuerzahler. Viele Steuerzahler kennen ihre Rechte und Pflichten gegenüber Steuerfahndern nicht, betont die Wirtschaftskanzlei DHPG. Sie verhalten sich schnell unbedacht und bieten den ermittelnden Beamten damit weitere Angriffspunkte. „Die Befugnisse der Steuerfahnder sind unterschiedlich und hängen davon ab, welche Aufgabe sie im konkreten Fall wahrnehmen“, betont Rechtsanwalt Markus Feinendegen von der DHPG in Bonn. Steuerfahnder agieren entweder als Betriebsprüfer oder als „Finanzpolizist“. Als Betriebsprüfer decken sie bislang unbekannte Steuerfälle auf und handeln wie jeder andere Prüfer mit steuerlichen Befugnissen. Betroffene sind zur Mitwirkung verpflichtet, andernfalls drohen Zwangsgelder (siehe Infokasten „Steuerfahnder auf Prüfungstour“). In der Funktion als „Finanzpolizist“ ermitteln sie in entdeckten Steuerstraftaten und suchen nach Beweismitteln. Sie haben dann die gleichen Befugnisse wie die Beamten des Polizeidienstes. Betroffene müssen zwar die Durchsuchung und Sicherstellung von Unterlagen dulden, dürfen allerdings ihre Aussage verweigern. Ihre Mitwirkung im Besteuerungsverfahren kann nicht mehr mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden.

Daher ist es ganz wichtig, dass der Steuerpflichtige Kenntnis davon hat, welche Aufgabe der Steuerfahnder gerade wahrnimmt. Verunsicherte Steuerzahler spielen Fahndern in die Karten. „Oft stehen Steuerzahler bei einer Durchsuchung unter Schock und sind zu redselig“, sagt DHPG-Rechtsanwalt Feinendegen. „Fahnder greifen spontane Äußerungen dankbar auf und erstellen Protokolle, die später kaum zu korrigieren sind.“ Sein Tipp: Steuerzahler sollten sich grundsätzlich auf die Möglichkeit einer Durchsuchung vorbereiten. Die Aufbewahrung von Unterlagen sollte kritisch hinterfragt werden. „Steuerfahnder suchen häufig nach persönlichen Aufzeichnungen und in Privaträumen aufbewahrten Dokumenten, um den Tatverdacht zu erhärten“, erklärt DHPG-Rechtsanwalt Feinendegen. Es empfiehlt sich zudem, einen Handlungsplan zu entwickeln. So können Steuerzahler souverän agieren und laufen nicht Gefahr, ihre Position unbedacht zu schwächen.

Wie verhalten sich Betroffene richtig? Das erste Gebot lautet Ruhe bewahren und wenig reden. Hier gilt uneingeschränkt: „Reden ist Silber, Schweigen ist Gold“. Steuerzahler sollten sich zunächst den Durchsuchungsbeschluss sowie die Ausweise der Beamten zeigen lassen und ihre Namen notieren. Dann sollten Steuerzahler unverzüglich ihren Rechtsanwalt oder Steuerberater anrufen, damit er an der Durchsuchung teilnimmt. Es ist ratsam, auf den Einsatzleiter dahingehend einzuwirken, dass die Durchsuchung erst mit dem Eintreffen des Beraters beginnt. Man sollte sich den Durchsuchungsbeschluss aushändigen lassen und dem Berater zufaxen.

In der Regel gehen einer Durchsuchung umfassende Ermittlungen voraus. „Fahnder sollten keinesfalls unterschätzt werden“, warnt DHPG-Rechtsanwalt Feinendegen. „Sie wissen viel mehr als man sich im Zeitpunkt des ersten Kontakts vorstellen kann.“ Steuerfahnder gehen systematisch vor. Fühlt sich ein Fahnder in seinen Ermittlungen gebremst, sieht er sich auf der richtigen Spur. Ablenkungsversuche nehmen sie gerne zum Anlass, gerade dort weiter zu suchen. Zwar sollten Steuerzahler keine Unterlagen freiwillig herausgeben, doch sollten sie verschlossene Türen oder Tresore auf Nachfrage öffnen. Andernfalls werden die Beamten den Schlüsseldienst bestellen, was zusätzliche Kosten nach sich zieht. Eingeschränkt kooperatives Verhalten kann sich auszahlen. „Wer ‚Suchhilfe‘ leistet, kann die Dauer der Durchsuchung meist deutlich verkürzen und unter Umständen ‚Zufallsfunde‘ vermeiden“, betont DHPG-Rechtsanwalt Feinendegen.

Steuerfahnder auf Prüfungstour

Die Finanzbehörden haben ein neues Merkblatt veröffentlicht, das die Prüfungsbefugnisse von Steuerfahndern zum Teil ausweitet. Worauf sich Steuerpflichtige einstellen sollten:

  1. Mitwirkung ist Pflicht: Steuerpflichtige müssen nunmehr nicht nur alle steuerlich relevanten Unterlagen zur Einsicht und Prüfung vorlegen, sondern auch Fragen dazu wahrheitsgemäß beantworten. Steuerfahnder dürfen digitale Daten jetzt auch mit den firmeneigenen IT-Systemen prüfen oder eine spezielle Auswertung fordern. Auf Verlangen müssen Steuerpflichtige digitale Daten auf einem Datenträger aushändigen.
  2. Zwangsmittel erlaubt: Bei mangelnder Kooperation kann der Fiskus etwa ein Zwangsgeld festsetzen. Zudem können die Finanzbehörden nachteilige Schlüsse ziehen und eine Steuerschätzung vornehmen. Unzulässig sind Zwangsmittel, wenn bereits ein Straf- oder Bußgeldverfahren läuft und Steuerzahler sich durch ihre Mitwirkung selbst belasten würden.
  3. Strafverfahren droht: Bei Hinweisen auf eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit wird unverzüglich ein Straf- oder Bußgeldverfahren eingeleitet. Die Fahnder haben dann polizeiliche Befugnisse und dürfen zum Beispiel Beschlagnahmungen oder Durchsuchungen anordnen. Steuerzahler müssen vorab über ihre Rechte im Rahmen eines Strafverfahrens aufgeklärt werden.


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